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Abgabenordnung | gemeinschaftsrechtliche Grundfreiheiten schränken Ermessensausübung bei § 160 AO ein
Im Lichte der gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten ist es grundsätzlich unangemessen, im Rechtsverkehr mit beschränkt haftenden Gesellschaften englischen Rechts nach § 160 AO die Benennung der Zahlungsempfänger zu verlangen (, rkr., EFG 2004, S. 1019). • Hinweis: Im Streitfall bestand bei objektiver Betrachtung Anlass für die streitigen Benennungsverlangen. Ein Benennungsverlangen ist grundsätzlich dann rechtmäßig, wenn aufgrund der Lebenserfahrung die Vermutung nahe liegt, dass der Empfänger einer Zahlung den Bezug zu Unrecht nicht versteuert hat. Hier war nach den Ermittlungen des FA zu vermuten, dass die wirtschaftlich verantwortlichen Personen nicht die Gesellschafter der englischen Limiteds waren, sondern dass sich diese in den Nie...