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Prozessrecht | Überwachung konkreter Einzelanweisungen zur Fristeinhaltung
Grundsätzlich darf ein Rechtsanwalt darauf vertrauen, dass eine Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung befolgt; er ist deshalb im Allgemeinen nicht verpflichtet, sich anschließend über die Ausführung seiner Weisung zu vergewissern. Anderes gilt aber für wichtige Vorgänge, wie z. B. die Eintragung einer Rechtsmittelfrist oder die Übersendung einer Berufungsbegründung per Telefax am Tag des Fristablaufs. Hier müssen in der Kanzlei ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen sein, dass die Anweisung in Vergessenheit gerät, insbesondere wenn der Anwalt nicht die sofortige Ausführung anordnet ().