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Haftung der GmbH-Gesellschafter wegen existenzvernichtenden Eingriffs
I. Das Problem: Eingriffe der Gesellschafter in ihre GmbH
Wer sich der GmbH als Rechtsform bedient, ist in aller Regel an der Haftungstrennung des GmbH-Rechts interessiert. § 13 Abs. 2 GmbHG schirmt das Privatvermögen der Gesellschafter vor dem Zugriff der Gesellschaftsgläubiger ab. Das gilt auch für die Einmann-GmbH. Hier erlebt der Alleingesellschafter die Gründung seiner GmbH als eine sinnvolle Form der Vermögensorganisation. Unter Vermischung steuer- und gesellschaftsrechtlicher Gedanken sondert der Gesellschafter das haftende Betriebsvermögen vom haftungsfreien Privatvermögen ab. Das Haftungsprivileg des § 13 Abs. 2 GmbHG ist ökonomisch gut begründet und ermöglicht dem Gesellschafter, unternehmerische Risiken einzugehen, die bei Haftung des Privatvermögens unvertretbar wären.
Das GmbHG verteilt das Risiko eines wirtschaftlichen Fehlschlags zwischen den Gesellschaftern und den Fremdkapitalgebern. Diese Risikoverteilung wird durch die Vorschriften über die Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung gerechtfertigt (§§ 7 Abs. 2, 19 ff., §§ 30 ff. GmbHG). Das satzungsmäßige Stammkapital soll den Gesellschaftsgläubigern als Haftungsfonds zur Verfügung stehen. So gut der Gedanke ist, darf nicht übersehen werden, dass das Gesamtvermögen der G...