BFH Beschluss v. - VI B 28/04

Trennung eines Verfahrens der NZB

Gesetze: FGO §§ 73, 121

Instanzenzug:

Gründe

1. Der Senat hielt es für geboten, das Verfahren wegen Erlass von Einkommensteuer 1999 (VI B 107/04) von dem gegen die Einkommensteuer-Festsetzung 1999 gerichteten Verfahren (VI B 28/04) abzutrennen (§ 73 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 121 der FinanzgerichtsordnungFGO— analog). Die Trennung war auch deshalb sachdienlich, weil die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) bei einer Mehrzahl von Streitgegenständen nur ein Rechtsmittel geführt haben, eine Entscheidungsreife jedoch nur teilweise vorliegt (vgl. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 73 Rz. 23).

2. Die erhobene Nichtzulassungsbeschwerde (VI B 28/04) ist unbegründet.

Eine schlüssige Rüge, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), erfordert u.a. die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage und damit eine Auseinandersetzung insbesondere mit der hierzu ergangenen Rechtsprechung (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. Bundesfinanzhof —BFH—, Beschlüsse vom II B 104/02, BFH/NV 2004, 463; vom I B 37, 38/00, BFH/NV 2001, 1124; vom VI B 94/99, BFH/NV 2000, 72; Gräber/ Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 27 ff.). Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung augenscheinlich nicht gerecht.

Zur streiterheblichen Frage des Verschuldens i.S. des § 110 Abs. 1 der AbgabenordnungAO 1977— (wie im Übrigen auch des groben Verschuldens i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977) liegt eine umfangreiche höchstrichterliche Rechtsprechung vor. Gleiches gilt für die Frage, wann das Verschulden eines Vertreters dem Steuerpflichtigen zuzurechnen ist (§ 110 Abs. 1 Satz 2 AO 1977). Mit all dem haben sich die Kläger auch nicht annähernd auseinander gesetzt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 2004 S. 1420
BFH/NV 2004 S. 1420 Nr. 10
HAAAB-25674