Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Einkommensteuer | Berücksichtigung von Nicht-EU/EWR-Kindern ohne inländische Einkünfte nach § 33b Abs. 5 Satz 1 EStG
Die Anwendung des Rechtsgedankens des § 1 Abs. 3 EStG (zuvor § 50 Abs. 4 EStG) im Rahmen der Übertragung des Behinderten-Pauschbetrags nach § 33b Abs. 5 Satz 1 EStG auf Kinder ohne inländische Einkünfte (vgl. , BStBl II 1997, S. 20) hängt entgegen R 194 Abs. 3 EStR nicht von einem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes in einem EU/EWR-Staat ab (Sächs. , EFG 2004, S. 992). • Hinweis: Der Sohn des Kl. lebte bei der geschiedenen Ehefrau in der Tschechischen Republik. Der Kl. erhielt einen Kinderfreibetrag für das Kind; er begehrte die Übertragung des Behinderten-Pauschbetrags des Kindes nach § 33b Abs. 5 Satz 1 EStG. Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Behinderten-Pauschbetrags ist grundsätzlich die unbeschränkte Steuerpflicht des Kindes (§ 33b Abs. 1 und 2 EStG; § 50 Abs. 1 Satz 5 EStG 1997). Der BFH lässt hierfür allerdings genügen, dass das Kind entsprechend...BStBl II 1997, S. 20