BMF - IV B 7 - S 7220 - 46/04 BStBl 2004 I S. 638

Ermäßigter Steuersatz für die in der Anlage 2 des UStG bezeichneten Gegenstände

Bezug:

Bezug:

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die nach dem ausgeführten Umsätze der in der Anlage 2 des UStG bezeichneten Gegenstände Folgendes:

A. Allgemeine Voraussetzungen der Steuerermäßigung

Steuerbegünstigte Umsätze

1Dem ermäßigten Steuersatz unterliegen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG die Lieferungen, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb der in der Anlage 2 abschließend aufgeführten Gegenstände. Nicht in der Anlage 2 aufgeführte Gegenstände sind somit nicht begünstigt. Die Begünstigung ist nicht davon abhängig, welcher Unternehmer (Hersteller, Großhändler, Einzelhändler) den Umsatz ausführt. Bei Lieferungen gemeinnütziger Körperschaften kann jedoch die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG in Betracht kommen (vgl. Abschnitt 170 UStR). Auf die Umsätze von Land- und Forstwirten, die die Durchschnittsatzbesteuerung nach § 24 UStG anwenden, findet § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG keine Anwendung. Eine Werklieferung ist begünstigt, wenn das fertige Werk als solches ein Gegenstand der Anlage 2 ist. Der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes steht es nicht entgegen, wenn der Gegenstand der Werklieferung mit dem Grund und Boden fest verbunden wird (vgl. aber Tz. 41).

2Sonstige Leistungen einschließlich Werkleistungen (§ 3 Abs. 9 und 10 UStG) sind nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG in Verbindung mit der Anlage 2 des UStG begünstigt. Dies gilt insbesondere für die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle (§ 3 Abs. 9 Satz 4 und 5 UStG, Abschnitt 25a UStR). Für sonstige Leistungen kann jedoch eine Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 bis 10 UStG in Betracht kommen.

3Bei einer einheitlichen Leistung (vgl. Abschnitt 29 UStR), die sowohl Lieferungselemente als auch Elemente einer sonstigen Leistung enthält, richtet sich die Einstufung als Lieferung oder sonstige Leistung danach, welche Leistungselemente unter Berücksichtigung des Willens der Vertragsparteien den wirtschaftlichen Gehalt der Leistungen bestimmen (vgl. Abschnitt 25 UStR). Handelt es sich danach um eine sonstige Leistung, unterliegt diese insgesamt dem allgemeinen Steuersatz. Eine insgesamt dem allgemeinen Steuersatz unterliegende sonstige Leistung liegt auch vor, wenn in der Anlage 2 des UStG aufgeführte Gegenstände als unselbständige Teile in eine sonstige Leistung eingehen (z. B. wenn im Rahmen der sonstigen Leistung eines Seminarveranstalters den Teilnehmern Lehrbücher ohne Berechnung überlassen werden).

Abgrenzung der begünstigten Gegenstände nach dem Zolltarif

4Der Umfang der begünstigten Gegenstände bestimmt sich nach dem Inhalt der einzelnen Warenbegriffe, der durch Verweisung auf die jeweils angegebene Stelle des Zolltarifs (Kapitel, Position oder Unterposition) festgelegt ist. Soweit die Verweisungen in der Anlage 2 vollständige Kapitel, Positionen oder Unterpositionen des Zolltarifs umfassen, sind alle hierzu gehörenden Erzeugnisse begünstigt. Bei Expositionen (z. B. aus Position …) beschränkt sich die Begünstigung auf die ausdrücklich aufgeführten Erzeugnisse der angegebenen Stelle des Zolltarifs. Die Gegenstände der Anlage 2 sind nicht nur begünstigt, wenn es sich um Erzeugnisse im Sinne des Zolltarifs (= bewegliche Sachen) handelt, sondern auch dann, wenn die Gegenstände gemäß § 94 BGB wesentlicher Bestandteil des Grund und Bodens sind (z. B. Obst auf dem Baum oder Getreide auf dem Halm).

5Für die Einreihung der Waren zu den Kapiteln, Positionen und Unterpositionen des Zolltarifs gelten die „Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur“ (vgl. Allgemeine Vorschriften – AV – in Teil I Titel 1 Abschnitt A des Gemeinsamen Zolltarifs) sowie der Wortlaut der Kapitel, Positionen und Unterpositionen. Außerdem sind die Erläuterungen zum Zolltarif heranzuziehen, die im Elektronischen Zolltarif im Teil Erläuterungen dargestellt sind. Für die Abgrenzung der Gegenstände der Anlage 2 ist der Zolltarif in der im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes geltenden Fassung entscheidend.

6Bestehen Zweifel, ob die beabsichtigte Einfuhr eines bestimmten Gegenstandes unter die Steuerermäßigung fällt, hat der Einführer die Möglichkeit, bei der zuständigen Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt (ZPLA) eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) einzuholen. Wenn derartige Zweifel bei einer beabsichtigten Lieferung oder einem beabsichtigten innergemeinschaftlichen Erwerb bestehen, haben die Lieferer und die Abnehmer bzw. die innergemeinschaftlichen Erwerber die Möglichkeit, bei der zuständigen ZPLA eine unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke (uvZTA) einzuholen. UvZTA können auch von den Landesfinanzbehörden (z. B. den Finanzämtern) beantragt werden.

7Bei der Erteilung von uvZTA durch die ZPLA ist folgendes Verfahren einzuhalten:

  • Geht ein Antrag bei einer nicht für die Erteilung der uvZTA zuständigen Dienststelle ein, ist der Antrag unverzüglich an die zuständige ZPLA abzugeben. Dem Antragsteller ist die Abgabe mitzuteilen.

  • Nach der Anlage 2 des UStG können ermäßigte Umsatzsteuersätze Erzeugnisse eines ganzen Kapitels (z. B. Kapitel 2), einer Position (z. B. Position 0105), einer Unterposition des Harmonisierten Systems – HS – (z. B. Unterposition 2836 10) oder einer Unterposition der Kombinierten Nomenklatur – KN – (z. B. 3302 1000) betreffen. Zur Vermeidung unnötigen Untersuchungs- und Kostenaufwands braucht die vollständige Unterposition nur dann ermittelt zu werden, wenn dies zur Bestimmung des zutreffenden Umsatzsteuersatzes im Hinblick auf die Fassung der Anlage 2 des UStG erforderlich ist. In den übrigen Fällen ist z. B. die Ermittlung des Kapitels bzw. der vierstelligen Position oder der sechsstelligen Unterposition ausreichend.

  • Die die uvZTA erteilende ZPLA hat in die unverbindliche Auskunft einen Hinweis auf den zutreffenden Umsatzsteuersatz aufzunehmen. Auf den unverbindlichen Charakter dieser Aussage ist ebenfalls ausdrücklich hinzuweisen.

  • Je eine Ausfertigung der uvZTA ist an das für den Antragsteller zuständige Finanzamt und an die für den Antragsteller zuständige Oberfinanzdirektion – Umsatzsteuer-Referat – bzw. an die oberste Finanzbehörde des betreffenden Landes unmittelbar zu übersenden.

  • Eine papiermäßige Sammlung ist aufgrund der Aufnahme von uvZTA in das DV-System ZEUS nicht erforderlich.

  • In den Fällen der Absätze 19 und 20 der Dienstvorschrift betreffend verbindliche Zolltarif- und Ursprungsauskünfte (ZT 04 15) unterrichtet die ZPLA, die die uvZTA erteilt hat, den Empfänger der uvZTA durch Übersendung eines schriftlichen Hinweises darüber, dass die uvZTA wegen einer Änderung der Einreihung nicht mehr zutrifft; dies gilt nicht, wenn die Änderung der Rechtslage allgemein bekannt gemacht wird. Je eine Ausfertigung des Schreibens erhalten das für den Empfänger zuständige Finanzamt und die für den Empfänger zuständige Oberfinanzdirektion – Umsatzsteuer-Referat – bzw. die oberste Finanzbehörde des betreffenden Landes. Die Änderung der Einreihung kann dazu führen, dass auf einen bisher begünstigten Gegenstand nunmehr der allgemeine Umsatzsteuersatz anzuwenden ist. In diesen Fällen ist es nicht zu beanstanden, wenn der allgemeine Steuersatz erst auf Umsätze angewendet wird, die nach der Erteilung der vorbezeichneten schriftlichen Benachrichtigung ausgeführt werden.

8Die Zuständigkeit für die Erteilung von uvZTA ist wie folgt festgelegt worden (Stand: ):

  1. OFD Cottbus – ZPLA Berlin – über Waren der Kapitel 10, 11, 20, 22, der Positionen 2301, 2302 und 2307 bis 2309 und der Kapitel 86 bis 92, 94 bis 97 Zolltarif (entspricht den Nummern 13 bis 17, 32, 34 bis 36, 37, 51 bis 54 der Anlage 2 des UStG).

  2. OFD Koblenz – ZPLA Frankfurt am Main – über Waren der Kapitel 25, 32, 34 bis 37 (ohne Positionen 3505 und 3506), 41 bis 43 und 50 bis 70 Zolltarif (entspricht den Nummern 39 und 47 der Anlage 2 des UStG).

  3. OFD Hamburg – ZPLA – über Waren der Kapitel 2, 3, 5, 9, 12 bis 16, 18, 23 (ohne Positionen 2301, 2302 und 2307 bis 2309), der Kapitel 24, 27, der Positionen 3505 und 3506, der Kapitel 38 bis 40, 45 und 46 Zolltarif (entspricht den Nummern 2, 3, 5, 12, 18 bis 28, 30, 37 und 41 der Anlage 2 des UStG).

  4. OFD Köln – ZPLA – über Waren der Kapitel 17, 26, 28 bis 31, 33, 47 bis 49, 71 bis 83 und 93 Zolltarif (entspricht den Nummern 29, 40 bis 46 und 49 der Anlage 2 des UStG).

  5. OFD Nürnberg – ZPLA München – über Waren der Kapitel 1, 4, 6 bis 8, 19, 21, 44, 84 und 85 Zolltarif (entspricht den Nummern 1, 4, 6 bis 11, 31, 33 und 48 der Anlage 2 des UStG).

Anträge und Anfragen sind an folgende Anschriften zu richten:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ZPLA Berlin
Grellstraße 18/24
10409 Berlin
ZPLA Hamburg
Baumacker 3
22523 Hamburg
 
ZPLA München
Landsberger Straße 122
80339 München
ZPLA Frankfurt am Main
Gutleutstraße 185
60327 Frankfurt am Main
 
ZPLA Köln
Merianstraße 110
50765 Köln
 

Für Anträge auf uvZTA kann das anliegende Vordruckmuster (Anlage 2) für tatsächlich beabsichtigte Ein- oder Ausfuhren „0307 Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft“ entsprechend verwendet werden, wenn in der Bezeichnung des Antrags das Wort „verbindlichen” durch das Wort „unverbindlichen“ ersetzt wird.

Umfang der Steuerermäßigung

9Die Steuerermäßigung umfasst auch die unselbständigen Nebenleistungen. Dazu gehören insbesondere das Verpacken, Befördern und Versenden der begünstigten Gegenstände durch den liefernden Unternehmer. Die Steuermäßigung erstreckt sich auch auf Nebenleistungen, die in der Überlassung eines Gegenstandes bestehen, selbst wenn dieser in der Anlage 2 nicht aufgeführt ist.

10Ob Verpackungen (innere und äußere Behältnisse, Aufmachungen, Umhüllungen und Unterlagen mit Ausnahme von Beförderungsmitteln, Behältern, Planen, Lademitteln und des bei der Beförderung verwendeten Zubehörs) Gegenstand einer Nebenleistung sind, ist nach den umsatzsteuerlichen Rechtsgrundsätzen zu entscheiden. Diese decken sich jedoch so weitgehend mit der zolltarifrechtlichen Behandlung von Verpackungen, dass bei der Umsatzsteuer entsprechend der zolltariflichen Beurteilung verfahren werden kann. Eine Nebenleistung ist hiernach anzunehmen, wenn die Verpackung

  • als Umschließung für die in ihr verpackten Waren üblich ist

    oder

  • unabhängig von ihrer Verwendung als Verpackung keinen dauernden selbständigen Gebrauchswert hat.

Ob der Gebrauchswert geringfügig ist oder nicht, ist ohne Bedeutung.

11Fehlt es an den Voraussetzungen für die Anerkennung als Nebenleistung, gilt für die Einreihung und die entsprechende umsatzsteuerliche Behandlung Folgendes:

Zolltarifrechtlich ist zwischen Waren aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (AV) 3b 1. Alternative und „Warenzusammenstellungen in Aufmachungen für den Einzelverkauf“ im Sinne der AV 3b 2. Alternative zu unterscheiden.

12Als Waren aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen gelten Waren, die praktisch zu einem untrennbaren Ganzen verbunden sind. Dies ist z. B. bei hohlen Schokoladeneiern der Fall, die eine Kunststoffkapsel mit Kleinspielzeug enthalten. Die Einreihung richtet sich somit im vorliegenden Fall nach dem Bestandteil der Schokolade. Die Umsätze der so einzureihenden Erzeugnisse unterliegen damit insgesamt dem ermäßigten Steuersatz.

13Warenzusammenstellungen in Aufmachungen für den Einzelverkauf“ im Sinne der AV 3b 2. Alternative sind dagegen solche Zusammenstellungen, die

  1. aus mindestens zwei verschiedenen Waren bestehen, für deren Einreihung unterschiedliche Positionen in Betracht kommen,

  2. aus Waren bestehen, die zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs oder zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit zusammengestellt worden sind und

  3. so aufgemacht sind, dass sie sich ohne vorheriges Umpacken zur direkten Abgabe an die Verbraucher eignen (z. B. in Schachteln, Kästchen, Klarsichtpackungen oder auf Unterlagen).

Derartige Waren werden ebenfalls nach ihrem charakterbestimmenden Bestandteil eingereiht.

Es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es sich bei Warensortimenten bestehend aus Lebensmitteln (insbesondere Süßigkeiten) und sog. „Non-Food-Artikeln“ (insbesondere Spielzeug) nicht um „Warenzusammenstellungen in Aufmachungen für den Einzelverkauf“ im Sinne der AV 3b handelt, da diese Zusammenstellungen nicht zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs oder zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit zusammengestellt werden.

14Falls die Voraussetzungen für die Einreihung nach der AV 3b nicht vorliegen, sind die aus verschiedenen Waren bestehenden Zusammenstellungen getrennt einzureihen.

Dies führt dazu, dass z. B. bei Zusammenstellungen von Süßigkeiten und Spielzeug auf den Süßigkeitsanteil des Entgelts der ermäßigte und auf den Spielzeuganteil des Entgelts der allgemeine Steuersatz anzuwenden ist. Hierunter fallen z. B. Süßigkeiten und Spielzeug, die gemeinsam in einer Kunststoffkugel verpackt sind. Auch Spielzeug, Kuscheltiere, Kunststoff-Osterhasen usw., die mit Süßigkeiten zusammen in einem Faltkarton oder einer Klarsichtfolie verpackt sind, gehören hierzu.

B. Erläuterungen zur Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände

15Lebende Tiere, und zwar

  1. Pferde einschließlich reinrassiger Zuchttiere, ausgenommen Wildpferde (aus Position 0101),

  2. Maultiere und Maulesel (aus Position 0101),

  3. Hausrinder einschließlich reinrassiger Zuchttiere (aus Position 0102),

  4. Hausschweine einschließlich reinrassiger Zuchttiere (aus Position 0103),

  5. Hausschafe einschließlich reinrassiger Zuchttiere (aus Position 0104),

  6. Hausziegen einschließlich reinrassiger Zuchttiere (aus Position 0104),

  7. Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner) (Position 0105),

  8. Hauskaninchen (aus Position 0106),

  9. Haustauben (aus Position 0106),

  10. Bienen (aus Position 0106),

  11. ausgebildete Blindenführhunde (aus Position 0106).

(Nr. 1 der Anlage 2)

Begünstigt sind nur die ausdrücklich aufgeführten lebenden Tiere des Kapitels 1 Zolltarif, gleichgültig zu welchen Zwecken sie verwendet werden (z. B. Zucht-, Nutz-, Schlacht- oder Ziertiere). Nicht lebende Tiere werden von Nr. 2 der Anlage 2 erfasst, wenn sie zur menschlichen Ernährung geeignet sind.

16Im Einzelnen sind nach Nr. 1 der Anlage 2 begünstigt:

  1. zu Buchstabe a):

    Pferde einschließlich Kleinpferde (Hengste, Wallache, Stuten, Fohlen), auch Reit- und Rennpferde (aus Position 0101), nicht jedoch Wildpferde, z. B. Przewalski-Pferde oder Tarpane (Mongolei) (Position 0101) sowie Zebras und Zebroide (Kreuzung aus Zebrahengst und Pferdestute), obwohl sie zur Familie der Pferde (Equidae) gehören (Position 0106).

    Soweit beim Handel, z. B. mit Reitpferden (Springpferden), Vermittlungsleistungen (sonstige Leistungen) erbracht werden, unterliegen diese Leistungen dem allgemeinen Steuersatz (vgl. Tz. 2).

  2. zu Buchstabe b):

    Kreuzungen zwischen Eselhengst und Pferdestute (Maultier) sowie zwischen Pferdehengst und Eselstute (Maulesel), nicht jedoch Hausesel und alle anderen Esel (aus Position 0101).

  3. zu Buchstabe c):

    Hausrinder (einschließlich der für die Arena halbwild gezüchteten Rassen), Buckelochsen (Zebus) und Wattussirinder, Haus- und Wasserbüffel, nicht jedoch Rinder und Büffel, die nicht Haustiere sind, z. B. asiatische Wildrinder der Gattung Bibos, Moschusochsen und Bisons.

  4. zu Buchstabe d):

    alle Arten von Hausschweinen, nicht jedoch Schweine, die nicht Haustiere sind, z. B. Wild-, Warzen-, Pinselohr- und Waldschweine, Celebes-Hirscheber und Pekaris sowie Flusspferde (aus Position 0106), obgleich sie mit den Schweinen nahe verwandt sind.

  5. zu Buchstabe e):

    alle Arten von Hausschafen einschließlich der Rassen, die zur Gewinnung von Haaren oder Pelzfellen aufgezogen werden (Boukharaschafe usw.), nicht jedoch Schafe, die nicht Haustiere sind (aus Position 0104), z. B. die verschiedenen Mufflonarten (Dickhornschaf, Mähnenschaf usw.).

  6. zu Buchstabe f):

    alle Arten von Hausziegen einschließlich der Rassen, die zur Gewinnung von Haaren oder Pelzfellen aufgezogen werden (z. B. Kaschmir- oder Angoraziegen), nicht jedoch Ziegen, die nicht Haustiere sind, z. B. der Steinbock und die Bezoar-Ziege (aus Position 0104) sowie Moschustiere, Dorkasgazellen und sog. Ziegen-Antilopen, die zwischen Ziegen und Antilopen stehen, z. B. Gämsen (aus Position 0106).

  7. zu Buchstabe g):

    die ausdrücklich aufgeführten Geflügelarten sowie deren Küken und Kapaune, auch wenn sie zum Einsetzen in Käfige, Parks oder Wasseranlagen aufgezogen und gehalten werden, nicht jedoch anderes lebendes Geflügel, z. B. Schwäne oder Wildgeflügel (Wildenten, Wildgänse, Rebhühner, Fasane, Wildtruthühner usw.), selbst dann nicht, wenn es als Hausgeflügel gehalten und geschlachtet werden kann (aus Position 0106).

  8. zu Buchstabe h):

    alle Arten von Hauskaninchen, gleichgültig, ob sie ihres Fleisches oder Felles wegen (z. B. Angorakaninchen) oder für andere Zwecke (z. B. Kinderspieltiere oder Zuchtkaninchen für Wettbewerbe) aufgezogen werden, nicht jedoch wilde Kaninchen und Hasen (aus Position 0106).

  9. zu Buchstabe i):

    alle Haustauben, z. B. Brief-, Zier- oder Hoftauben, nicht jedoch Wildtauben (z. B. Holz-, Ringel-, Hohl-, Felsen-, Glanzfleck-, Turtel- und Lachtauben) (aus Position 0106) sowie andere Tauben, die den Hühnervögeln näher stehen, z. B. Mähnen-, Frucht- und Krontauben sowie Steppenhühner (aus Position 0106).

  10. zu Buchstabe j):

    alle Arten von Bienen, auch Haus- und Waldbienen im Schwärm oder in Stöcken, Körben, Kästen oder dergleichen.

  11. zu Buchstabe k):

    Hunde, die erfolgreich an einer Spezialausbildung zum Führen blinder Menschen teilgenommen haben, nicht jedoch Haushunde ohne Ausbildung zum Blindenführhund, auch wenn sie an blinde Menschen geliefert werden.

17Nach Nr. 1 der Anlage 2 sind nicht begünstigt:

  1. andere Haustiere (aus Position 0106), z. B. Kanarienvögel, Katzen und Hunde, soweit es sich nicht um ausgebildete Blindenführhunde handelt,

  2. Versuchstiere, wie beispielsweise Mäuse, Ratten und Meerschweinchen (aus Position 0106),

  3. lebende Tiere, die zu einem Zirkus, einer Tierschau oder einem ähnlichen Unternehmen gehören und zusammen mit dem Unternehmen umgesetzt werden (Position 9508).

18Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (Kapitel 2)
(Nr. 2 der Anlage 2)

Begünstigt sind alle Erzeugnisse des Kapitels 2 Zolltarif. Zu den Positionen 0201 bis 0208 und 0210 gehören nur genießbares Fleisch (ganze Tierkörper, Hälften, Viertel, Stücke usw., auch mit anhaftenden inneren Organen oder Fett) sowie genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Tieren aller Art mit Ausnahme von Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren aus Kapitel 3 Zolltarif. Erzeugnisse der Position 0209 (Schweinespeck usw.) gehören auch dann zu Kapitel 2 Zolltarif, wenn sie nur technisch verwendbar sind. Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse sind genießbar, soweit sie zur menschlichen Ernährung geeignet sind. Sind sie dazu geeignet, so ist es gleichgültig, ob sie tatsächlich zur menschlichen Ernährung oder zu anderen Zwecken (z. B. zu technischen Zwecken) verwendet werden. Die Erzeugnisse des Kapitels 2 gelten auch dann als genießbar, wenn sie erst nach Bearbeitung oder Zubereitung zur menschlichen Ernährung verwendet werden können.

19Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse sind z. B. Köpfe, Füße, Schwänze (auch abgelöste Fleischteile hiervon), Euter und bestimmte innere Organe (z. B. Lunge, Leber, Nieren, Zunge, Herz – auch als Geschlinge in natürlichem Zusammenhang mit Schlund und Luftröhre –, Hirn, Thymusdrüse (Bries), Bauchspeicheldrüse, Milz und Rückenmark). Häute gehören nur dazu, wenn sie im Einzelfall zur menschlichen Ernährung geeignet sind. Dies ist zum Beispiel bei der Verwendung von Schweineschwarten als Bindemittel für Fleischkonserven oder zur Herstellung gerösteter Schweineschwarte, einem Snack-Artikel, der Fall. Ansonsten gehören Häute zur Position 4101 und sind nicht begünstigt. Ebenfalls sind hiernach nicht begünstigt rohe Knochen (aus Position 0506), die jedoch unter Nr. 5 der Anlage 2 fallen können (vgl. Tz. 32).

20Zu Kapitel 2 Zolltarif gehören nur frische, gekühlte, gefrorene, gesalzene, in Salzlake befindliche, getrocknete oder geräucherte Erzeugnisse. Zubereitungen von Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen (Position 1601 bis 1603) fallen unter Nr. 28 der Anlage 2 (vgl. Tz. 100).

21Im Einzelnen sind nach Nr. 2 der Anlage 2 begünstigt:

  1. Fleisch von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren (Positionen 0201 und 0202)

    Hierzu gehört frisches, gekühltes oder gefrorenes Fleisch von Haus- oder Wildrindern der Position 0102.

  2. Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren (Position 0203)

    Hierzu gehört frisches, gekühltes oder gefrorenes Fleisch von Haus- oder Wildschweinen (aus Position 0103). Hierzu gehört auch durchwachsener Schweinespeck (d. h. Speck mit eingelagerten Fleischschichten) und Schweinespeck mit einer Schicht anhaftenden Fleisches.

  3. Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren (Position 0204)

    Hierzu gehört frisches, gekühltes oder gefrorenes Fleisch sowohl von Haus- oder Wildschafen (Böcke, Muttertiere und Lämmer) als auch von Haus- oder Wildziegen und Zicklein (aus Position 0104).

  4. Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren (Position 0205)

    Hierzu gehört frisches, gekühltes oder gefrorenes Fleisch von Tieren, die lebend zu Position 0101 gehören.

  5. genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren (Position 0206)

    Hierzu gehören genießbare Schlachtnebenerzeugnisse wie Köpfe und Teile davon (einschließlich Ohren), Füße, Schwänze, Herzen, Eutern, Lebern, Nieren, Thymusdrüsen (Bries), Bauchspeicheldrüsen, Hirn, Lungen, Schlünde, Nierenzapfen, Saumfleisch, Milz, Zungen, Bauchnetz, Rückenmark, genießbare Haut, Geschlechtsorgane (z. B. Gebärmutter, Eierstöcke, Hoden), Schilddrüsen und Hirnanhangdrüsen.

  6. Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105 frisch, gekühlt oder gefroren (Position 0207)

    Hierzu gehören nur Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren, von Hausgeflügel, das lebend zur Position 0105 gehört, nämlich Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner.

    Begünstigt sind insbesondere Hühner-, Gänse- und Entenlebern. Zu diesen gehören auch Fettlebern von Gänsen und Enten, die sich von anderen Lebern dadurch unterscheiden, dass sie wesentlich größer und schwerer, fester und fettreicher sind.

  7. anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren (Position 0208)

    Hierzu gehören Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse der in Position 0106 erfassten Tiere, die zur menschlichen Ernährung geeignet sind, z. B. von Haustauben und Hauskaninchen, von Wild (einschließlich Wildgeflügel und Rentieren), Bibern, Walen, Fröschen (z. B. Froschschenkel) und Schildkröten.

    Dem ermäßigten Steuersatz unterliegen hiernach auch die Lieferungen von Wildbret durch Jagdpächter, die der allgemeinen Besteuerung unterliegen. Unter Wild sind die in freier Wildbahn lebenden jagdbaren Tiere zu verstehen. Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Tieren, die üblicherweise gejagt werden (Fasane, Wachteln, Rehe usw.), werden auch dann als Wild angesehen, wenn die Tiere in Gefangenschaft gehalten worden sind.

  8. Schweinespeck, ohne magere Teile, Schweinefett und Geflügelfett, nicht ausgeschmolzen noch anders ausgezogen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert (Position 0209)

    Hierzu gehören die aufgeführten Erzeugnisse auch dann, wenn sie nur technisch verwendbar sind. Durchwachsener Schweinespeck fällt unter Position 0203 oder 0210. Zum Schweinefett rechnen auch sog. Micker- oder Gekrösefett.

  9. Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen (Position 0210)

    Hierzu gehören Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse (einschließlich genießbares Mehl von Fleisch und Schlachtnebenerzeugnissen) aller Art (ausgenommen Erzeugnisse der Position 0209), die nach den in dieser Position angegebenen Verfahren zubereitet worden sind. Hierzu gehören auch durchwachsener Speck (d. h. Speck mit eingelagerten Fleischschichten) und Schweinespeck mit einer anhaftenden Fleischschicht aus Position 0203, sofern sie nach den in dieser Position angegebenen Verfahren zubereitet worden sind, nicht jedoch ungenießbares Mehl von Fleisch und Schlachtnebenerzeugnissen (Position 2301), das jedoch unter Nr. 37 der Anlage 2 fällt (vgl. Tz. 126).

22Nach Nr. 2 der Anlage 2 sind nicht begünstigt:

  1. Schweineborsten (aus Position 0502), Rosshaar (aus Position 0503) sowie andere Tierhaare zur Herstellung von Besen, Bürsten oder Pinseln (aus Position 0502),

  2. Därme, Blasen und Mägen (aus Position 0504 bzw. 0511) sowie Tierblut der Position 3002 oder 0511, auch wenn die Erzeugnisse genießbar sind

    Mägen von Hausrindern (sog. Kutteln) und von Hausgeflügel gehören jedoch zu Position 0504 und fallen damit unter Nr. 5 der Anlage 2 (vgl. Tz. 32).

  3. Flechsen und Sehnen (aus Position 0511),

  4. Hörner, Hufe, Klauen und Schnäbel (aus Position 0507),

  5. Schlachtnebenerzeugnisse, die zur Herstellung pharmazeutischer Erzeugnisse verwendet werden, z. B. Gallenblasen, Nebennieren, Placenta (Position 0510 oder – in getrocknetem Zustand – Position 3001) und nach der Art oder Aufmachung zur menschlichen Ernährung nicht geeignet sind

    Ebenso nicht begünstigt sind auch genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, die sowohl zur menschlichen Ernährung als auch zur Herstellung pharmazeutischer Erzeugnisse verwendet werden können (z. B. Leber, Nieren, Lungen, Hirn, Bauchspeicheldrüse, Milz, Rückenmark, Eierstöcke, Schilddrüsen und Hypophysen), wenn sie im Hinblick auf ihre Verwendung zum Herstellen pharmazeutischer Erzeugnisse vorläufig haltbar gemacht worden sind (mit Erzeugnissen wie Glycerin, Aceton, Alkohol, Formaldehyd oder Natriumborat) (aus Position 0504).

  6. ungenießbares Fleisch und ungenießbare Schlachtnebenerzeugnisse (Position 0511 oder 3001), z. B. Fleisch und Schlachtabfall ungenießbarer Tiere oder verdorbenes Fleisch

    Ebenso nicht begünstigt sind ungenießbare Erzeugnisse aus Kapitel 23 Zolltarif, die üblicherweise zum Herstellen von Hunde- und Katzenfutter bestimmt sind und damit unter Nr. 37 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 125, 126).

  7. tierische Fette (Kapitel 15)

    Hierzu gehören auch Schweineschmalz und Geflügelfett, soweit es ausgepresst, ausgeschmolzen oder mit Lösemitteln ausgezogen ist. Die Erzeugnisse des Kapitels 15 können jedoch unter Nr. 26 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 94, 95).

  8. rohes (nicht ausgeschmolzenes) Mickerfett (Gekrösefett) von Rindern, Schafen oder Ziegen,

  9. Speck von Meeressäugetieren (Kapitel 15).

23Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, ausgenommen Zierfische, Langusten, Hummer, Austern und Schnecken (aus Kapitel 3)
(Nr. 3 der Anlage 2)

Begünstigt sind alle Erzeugnisse des Kapitels 3 Zolltarif mit Ausnahme von Zierfischen, Langusten, Hummern einschließlich der sog. Schwänze (Tiere ohne Kopf, Scheren und Füße) sowie genießbaren Mehls von Langusten und Hummern zum Herstellen von Suppen, Soßen usw., Austern einschließlich Austernbrut (für Zucht bestimmt) und Schnecken jeder Art (z. B. Weinberg- und Meeresschnecken). Hierzu gehören lebende Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere ohne Rücksicht auf ihre Verwendung. Nicht lebende Fische einschließlich Fischlebern, -rogen und -milch, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere – ganz oder in Teilen – gehören nur dazu, wenn sie genießbar (zur menschlichen Ernährung geeignet) sind und eine in diesem Kapitel bezeichnete Beschaffenheit haben. Nicht genießbar und somit nicht begünstigt sind z. B. Kabeljaurogen zur Verwendung als Köder beim Fischfang (Position 0511), nicht lebende Muschelkrebse und getrocknete Garnelen (Futtergarnelen) sowie Schalen von Garnelen und Wasserflöhe, die ausschließlich zum Füttern von Aquariumfischen geeignet sind. Als genießbar gelten Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere auch dann, wenn sie erst nach Bearbeitung oder Zubereitung zur menschlichen Ernährung verwendet werden können. Nicht genießbares Mehl und Pellets von Fischen oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren gehören zu Position 2301 und fallen damit unter Nr. 37 der Anlage 2 (vgl. Tz. 126).

24Im Einzelnen sind nach Nr. 3 der Anlage 2 begünstigt:

  1. Fische, frisch (lebend oder nicht lebend), gekühlt oder gefroren, ausgenommen Zierfische (Positionen 0301 bis 0304)

    Hierzu gehören Süßwasser- und Seefische sowie Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch, Fischfilets und anderes Fischfleisch.

  2. Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart (Position 0305)

    Hierzu gehören auch genießbares Mehl, Pulver und Pellets von Fischen sowie Fischlebern, -rogen und -milch.

  3. Krebstiere (auch ohne Panzer), frisch (lebend oder nicht lebend), gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, ausgenommen Langusten und Hummer; Krebstiere in ihrem Panzer, nur in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, ausgenommen Langusten und Hummer (aus Position 0306)

    Dazu gehören z. B. Krabben, Süßwasserkrebse, Garnelen, Kaisergranate, lebende Wasserflöhe und genießbares Mehl, Pulver und Pellets dieser Krebstiere.

  4. Weichtiere (auch ohne Schale) und andere wirbellose Wassertiere als Krebstiere und Weichtiere, frisch (lebend oder nicht lebend), gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake sowie Mehl und Pellets von Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren, soweit genießbar (Position 0307)

    Dazu gehören z. B. Muscheln, Kalmare und Tintenfische sowie Seeigel, Seegurken und Quallen.

25Nach Nr. 3 der Anlage 2 sind nicht begünstigt:

  1. lebende Meeressäugetiere, z. B. Wale (aus Position 0106) und deren Fleisch (Position 0208 oder 0210), welches jedoch unter Nr. 2 der Anlage 2 fällt (vgl. Tz. 21),

  2. Abfälle von Fischen (Position 0511),

  3. getrocknete und gesalzene Schwimmblasen von Kabeljau (aus Position 0511), auch soweit genießbar,

  4. Würmer (z. B. Angelköder), die weder Weich- oder Wassertiere noch zubereitetes Futter sind (Position 0106),

  5. Kaviar (aus Position 1604),

  6. Zubereitungen von Fischen, Krebs- und Weichtieren (aus Kapitel 16), z. B. Weichtiere, die einer Wärmebehandlung unterzogen wurden, die ausreichte, um die Proteine zu koagulieren (Position 1605) sowie Krebs- und Weichtiere, anders oder weitergehend behandelt, wie gekochte und geschälte Garnelen, mariniertes Muschelfleisch (Position 1605) und Krebstiere ohne Panzer, nur in Wasser gekocht (Position 1605), ebenso nur in Öl und Essig eingelegte Fische, auch ohne andere Zubereitung (Position 1604) sowie gegarter Fisch (Position 1604) und leicht gesalzene, getrocknete oder geräucherte Fische, zur vorläufigen Haltbarmachung mit geringen Mengen pflanzlichen Öls eingelegt (Position 1604)

    Diese Zubereitungen können jedoch unter Nr. 28 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 100).

26Die entgeltliche Ausgabe von Angelscheinen durch einen Fischweiherbetrieb unterliegt als sonstige Leistung dem allgemeinen Steuersatz. Dem ermäßigten Steuersatz unterliegt jedoch – neben dem Verkauf von selbst aufgezogenen und zugekauften Fischen – die entgeltliche Überlassung des Tagesfanges an die Angelscheininhaber. Wird jedoch neben dem Entgelt für den Verkauf der Angelkarten kein besonderes Entgelt für die gefangenen Fische verlangt, liegt ausschließlich eine sonstige Leistung vor. Diese Umsätze sind nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung dann auch nicht teilweise (im Umfang der geangelten Fische) begünstigt. Eine einheitliche sonstige Leistung liegt auch vor, wenn der Käufer oder Verkäufer eine zuvor gekaufte Menge Fisch in einen Angelteich einsetzt und der Käufer die Möglichkeit erhält, diese Fische zu angeln, ohne dass sich der Preis für die zuvor gekauften und ausgesetzten Fische in Abhängigkeit des tatsächlichen Fangergebnisses ändert.

27Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier und Eigelb, ausgenommen ungenießbare Eier ohne Schale und ungenießbares Eigelb; natürlicher Honig (aus Kapitel 4)
(Nr. 4 der Anlage 2)

Begünstigt sind alle Erzeugnisse des Kapitels 4 Zolltarif mit Ausnahme von ungenießbaren Eiern ohne Schale und ungenießbarem Eigelb sowie der genießbaren Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Position 0410.

28Die Positionen 0401 bis 0404 umfassen Vollmilch, Rahm, Magermilch, Buttermilch, Molke, saure Milch, Kefir, Joghurt und andere fermentierte oder gesäuerte Milch. Dazu gehört auch Milch mit Zusatz von Bestandteilen, die in der Milch natürlicherweise vorkommen (z. B. mit Vitaminen oder Mineralsalzen angereicherte Milch), mit Zusatz kleiner Mengen Stabilisierungsmittel zur Erhaltung der natürlichen Beschaffenheit während des Transports sowie mit Zusatz sehr kleiner Mengen Antioxidantien oder nicht in der Milch vorkommender Vitamine. Hierzu gehört auch ungezuckerte und gezuckerte Schlagsahne (= geschlagener Rahm).

29Auf die tatsächliche Verwendung der Produkte kommt es nicht an. Begünstigt ist daher nicht nur Trinkmilch, sondern auch Milch, die für andere Zwecke (z. B. als Werkmilch für Molkereien oder für Futterzwecke) verwendet wird.

30Im Einzelnen sind nach Nr. 4 der Anlage 2 begünstigt:

  1. Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln (Position 0401)

    Hierzu gehören Milch und Rahm, auch pasteurisiert, sterilisiert, homogenisiert oder peptonisiert (bzw. pepsiniert), auch entrahmte frische Milch. Die Produkte können auch tiefgekühlt sein.

  2. Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln (Position 0402)

    Hierzu gehören alle von der Position 0401 erfassten Erzeugnisse, eingedickt (z. B. evaporiert) oder gesüßt, flüssig, pastös oder fest (in Blöcken, Pulver oder als Granulat), auch haltbar gemacht oder in luftdicht verschlossenen Behältnissen, und rekonstituierte Milch. Zum Erhalt in ihrem normalen physikalischen Zustand kann Milch in Pulverform in geringer Menge Stärke (nicht mehr als 5 Gewichtshundertteile) zugesetzt sein.

    Ebenso dazu gehören u. a. Vollmilchpulver, Magermilchpulver, Rahmpulver, Kondensmilch und Blockmilch sowie denaturiertes Magermilchpulver für Futterzwecke.

  3. Buttermilch, saure Milch, saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, Früchten (einschließlich Fruchtmark und Konfitüren), Nüssen oder Kakao, auch mit einem Alkoholgehalt von 0,5 % vol. oder weniger (Position 0403)

    Erzeugnisse dieser Position können flüssig, pastenförmig oder fest (auch gefroren) und auch haltbar gemacht sein.

  4. Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, anderweit weder genannt noch inbegriffen (Position 0404)

    Hierzu gehört Molke (d. h. die natürlichen Milchbestandteile, die nach dem Entzug des Fettes und des Caseins aus der Milch zurückbleiben) und modifizierte Molke. Ebenso gehört hierzu Molke in Pulverform, der teilweise der Milchzucker entzogen wurde. Diese Erzeugnisse können flüssig, pastenartig oder fest (auch gefroren), auch eingedickt (z. B. als Pulver) oder haltbar gemacht oder gesüßt sein.

  5. Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette (Position 0405)

    Hierzu gehören natürliche Butter (aus Kuh-, Schafs-, Ziegen- oder Büffelmilch), frisch oder gesalzen, auch in luftdicht verschlossenen Behältnissen. Hierzu gehören auch Erzeugnisse aus Butter, die geringe Mengen von z. B. Küchenkräutern, Gewürzen oder Aromastoffen enthalten, ausgeschmolzene Butter (Butterschmalz), entwässerte Butter, Butterfett und ranzige Butter.

  6. Käse und Quark/Topfen (Position 0406)

    Hierzu gehören alle Arten von Käse, in ganzen Laiben, Stücken, Scheiben, gerieben oder in Pulverform, insbesondere Frischkäse (z. B. Speisequark, Rahmfrischkäse und Schichtkäse), Molkenkäse, Weichkäse (z. B. Limburger, Brie und Camembert), Käse mit Schimmelbildung im Teig (z. B. Roquefort und Gorgonzola), mittelharter Käse (z. B. Gouda), Hartkäse (z. B. Cheddar und Parmesan) und Schmelzkäse. Das gilt auch dann, wenn Gewürze, Vitamine, Fleisch oder Gemüse zugesetzt sind, sofern die Erzeugnisse ihren Charakter als Käse behalten. Hierher gehört auch Casein mit einem Wassergehalt von mehr als 15 Gewichtshundertteilen; nicht jedoch Casein mit einem Wassergehalt von höchstens 15 Gewichtshundertteilen des Gewichts und Caseinderivate (aus Position 3501) sowie gehärtetes Casein (Position 3913).

  7. Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht (Position 0407)

    Hierzu gehören Eier von Hühnern und von allen anderen Vögeln (z. B. Gänsen, Enten, Puten und Federwild), in der Schale, frisch oder haltbar gemacht (ohne Rücksicht auf die Verwendung). Hierher gehören auch verdorbene oder angebrütete Eier in der Schale.

  8. Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln (Position 0408)

    Hierzu gehören genießbare Eier ohne Schale (Vollei) und genießbares Eigelb, frisch, getrocknet (in Stücken oder als Pulver) oder anders haltbar gemacht, z. B. Flüssigei (Eiauslauf), flüssiges Eigelb, gefrorenes Vollei (Gefriervollei), gefrorenes Eigelb (Gefriereigelb), Eipulver (Trockenvollei), Trockeneigelb, ferner Gemische dieser Erzeugnisse, soweit sie unter Position 0408 fallen. Hierher gehört auch Einlasse ohne Schale, die anfällt, wenn beim Aussortieren beschädigter Eier, aus denen die Eimasse teilweise bereits ausläuft, die Schale von diesen Eiern entfernt wird.

    Als genießbar (zur menschlichen Ernährung geeignet) gelten Vollei und Eigelb auch dann, wenn sie erst nach einer besonderen Behandlung, durch die bestimmte pathogene Keime (z. B. Salmonellen) abgetötet werden, für die menschliche Ernährung verwendet werden können, nicht jedoch

    1. Eieröl (aus hartgekochtem Eigelb) (aus Position 1506),

    2. gekochte Eier in Form von Lebensmittelzubereitungen des Kapitels 21 (Position 2106); sie sind jedoch nach Nr. 33 der Anlage 2 begünstigt (vgl. Tz. 116),

    3. Eilecithine (aus Position 2923) und gehärtete Eiweißstoffe (Position 3913).

  9. natürlicher Honig (Position 0409)

    Hierzu gehört Honig von Bienen oder anderen Insekten, in Waben oder geschleudert, jedoch ohne Zusatz von Zucker oder anderen Stoffen, nicht jedoch Gelée royale (Position 0410) sowie Schönheitsmittel, die Gelée royale enthalten.

31Nach Nr. 4 der Anlage 2 sind nicht begünstigt:

  1. Getränke aus Milch mit Zusatz anderer Stoffe, z. B. Milch mit Zusatz von Fruchtsäften oder Alkohol (Kapitel 22)

    Sie können jedoch unter Nr. 35 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 121).

  2. Arznei waren (Positionen 3003 und 3004),

  3. Albumine und Albuminderivate, z. B. Milchalbumin (Milcheiweiß), Molkenproteine (Lactalbumin) und Eieralbumin (Eiereiweiß) (Position 3502),

  4. Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Position 0410, insbesondere

    1. Schildkröteneier, frisch, getrocknet oder anders haltbar gemacht,

    2. Nester von Salanganen (unzutreffend „Schwalbennester” genannt)

      Sie bestehen aus einem proteinreichen Stoff, der von Salanganen abgesondert wird, und werden nahezu ausschließlich zum Herstellen von Suppen und anderen Lebensmittelzubereitungen verwendet.

32Andere Waren tierischen Ursprungs, und zwar

  1. Mägen von Hausrindern und Hausgeflügel (aus Position 0504),

  2. (weggefallen)

  3. rohe Knochen (aus Position 0506).

(Nr. 5 der Anlage 2)

Begünstigt sind:

  1. zu Buchstabe a):

    frische, gesalzene oder getrocknete Mägen von Hausrindern und von Hausgeflügel (aus Position 0504), ganz oder geteilt, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie im Einzelfall zur menschlichen Ernährung verwendet werden.

  2. zu Buchstabe c):

    Knochen in rohem Zustand (aus Position 0506), d. h. frische nicht bearbeitete Knochen, wie sie bei der Schlachtung anfallen.

    Begünstigt sind hiernach z. B. Röhrenknochen mit Mark (sog. Markknochen) und Rinderknochen ohne Mark (sog. krause Knochen), die zur Herstellung von Suppen und Soßen verwendet werden, auch wenn den Knochen noch geringe Mengen Fleischfasern anhaften, ferner auch Knochen, die für technische Zwecke verwendet werden (z. B. Röhrenknochen, aus denen das Mark entfernt worden ist), nicht jedoch bearbeitete (z. B. entfettete, mit Säure behandelte oder entbeinte Knochen – z. B. Naturknochen-Präparate – sowie Mehl, Schrot und Abfälle von Knochen (aus Position 0506)). Haften den rohen Knochen jedoch größere Mengen Fleisch an und ist dieses Fleisch für das Erzeugnis charakterbestimmend, gehören sie zu Kapitel 2 Zolltarif und fallen unter Nr. 2 der Anlage 2 (vgl. Tz. 18 – 21).

33Nach Nr. 5 der Anlage 2 sind nicht begünstigt:

  1. Därme und Blasen von Tieren sowie Mägen von anderen Tieren als von Hausrindern und Hausgeflügel, auch wenn sie genießbar sind (aus Position 0504),

  2. Hörner, Hufe und Klauen (aus Position 0507),

  3. Flechsen und Sehnen (aus Position 0511).

34Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln (Position 0601)
(Nr. 6 der Anlage 2)

Begünstigt sind alle Erzeugnisse der Position 0601. Hierzu gehören lebende (ruhende, im Wachstum oder in Blüte befindliche) Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, die gewöhnlich von Gärtnereien, vom Samenfachhandel oder vom Blumenhandel für Anpflanzungen oder zu Zierzwecken geliefert werden (z. B. Orchideen, Hyazinthen, Narzissen, Tulpen, Anthurien, Clivien, Dahlien, Schneeglöckchen, Gladiolen) sowie Zichorienpflanzen und -wurzeln. Hierher gehören auch lebende Bulben, Zwiebeln usw. von Pflanzen, die nicht zu Zierzwecken verwendet werden, wie Wurzelstöcke vom Rhabarber und vom Spargel.

35Als unselbständige Nebenleistungen zu den steuerbegünstigten Lieferungen von Pflanzen- und Pflanzenteilen (Nr. 6 bis 9 der Anlage 2) sind anzusehen:

  1. Verpacken und Befördern bzw. Versenden der Ware

    Eine dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Pflanzenlieferung liegt nicht vor, wenn außer dem Verpacken und Befördern bzw. Versenden der Ware weitere Tätigkeiten, die ihrer Art nach sonstige Leistungen sind (z. B. das Einsetzen der Pflanze in das Erdreich und damit im Zusammenhang stehende Tätigkeiten) erbracht werden. In diesen Fällen besteht die gesamte Leistung in einer Werklieferung (§ 3 Abs. 4 UStG), die dem allgemeinen Steuersatz unterliegt.

    Ob bestimmte Umsätze Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen (sonstige Leistungen) sind, richtet sich nach ihrem Wesen. Dieses ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu ermitteln; maßgebend ist die Sicht des Durchschnittsverbrauchers.

    Bei einer Leistung, die sowohl Lieferungselemente als auch Elemente sonstiger Leistungen aufweist, hängt die Qualifizierung als einheitliche Lieferung oder sonstige Leistung davon ab, welche Leistungselemente unter Berücksichtigung des Willens der Vertragsparteien den wirtschaftlichen Gehalt der Leistung bestimmen. In der Regel ist jede Lieferung und jede Dienstleistung (sonstige Leistung) als eigene selbständige Leistung zu betrachten.

    So erbringt ein Unternehmer, der einem Landwirt Saatgut liefert und es einsät, umsatzsteuerrechtlich zwei separate Leistungen (Lieferung von Saatgut zum ermäßigten Steuersatz und Einsaat zum Regelsteuersatz), wenn die Saatgutlieferung bereits vom Preis her so gewichtig ist, dass sie nicht in einer einheitlichen Dienstleistung aufgeht (vgl. Tz. 62).

    Anders sind jedoch die Grabpflegeleistungen zu beurteilen, bei denen der Lieferung der Pflanzen kein selbständiger rechtlicher Gehalt beigemessen wird (vgl. Tz. 40, 41).

  2. die Abgabe üblicher Warenumschließungen, die unabhängig von ihrer Verwendung als Umschließung keinen dauernden selbständigen Gebrauchswert haben (z. B. Ton- oder Plastiktöpfe und -schalen, Kübel, Körbe, Kästen und andere übliche Behälter, in welche die Gewächse eingepflanzt sind)

    Zierübertöpfe, Vasen und Blumensteckschalen (z. B. aus Keramik) sind im Allgemeinen nicht mehr als Gegenstand einer Nebenleistung anzusehen.

  3. die Verwendung üblicher Zutaten und Nebensachen, wie z. B. Bindedraht, Bänder, Papiermanschetten und Kranzschleifen

    Nicht als eine unselbständige Nebenleistung, sondern als Hauptleistung anzusehen sind Lieferungen von Blumenerde, Pflanzendünger, Pflanzennahrung, Pflanzenpflegemittel, Pflanzenschutzmittel, Glaswaren, Keramikwaren, Korbwaren, Kupferwaren, Geschenkartikel und kunstgewerbliche Gegenstände. Pflanzendünger kann jedoch unter Nr. 45 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 143, 144).

    Bezüglich der Zusammenstellung von unterschiedlich zu tarifierenden Erzeugnissen (z. B. Blume mit Ziertopf) wird auf Tz. 13 verwiesen. Zur Behandlung von Hydrokulturen vgl. Tz. 39.

36Nach Nr. 6 der Anlage 2 sind nicht begünstigt:

  1. Kartoffeln, Speisezwiebeln, Schalotten, Topinambur (aus Position 0714) und Knoblauch, selbst wenn sie im Einzelfall als Pflanzgut verwendet werden (Positionen 0701 oder 0703)

    Sie fallen jedoch unter Nr. 10 der Anlage 2 (vgl. Tz. 48 – 50).

  2. nicht lebende Wurzeln von Dahlien und andere nicht lebende ähnliche Blumenknollen (Kapitel 7),

  3. Ingwer (aus Position 0910), der jedoch unter Nr. 12 der Anlage 2 fällt (vgl. Tz. 59) und nicht lebende Rhabarberwurzelstöcke (aus Position 1211),

  4. nicht geröstete Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum (Position 1212)

    Sie fallen jedoch unter Nr. 22 der Anlage 2 (vgl. Tz. 86).

37Die Anzucht von Pflanzen unterliegt als sonstige Leistung nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG dem ermäßigten Steuersatz.

38Andere lebende Pflanzen einschließlich ihrer Wurzeln, Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmyzel (Position 0602)
(Nr. 7 der Anlage 2)

Begünstigt sind alle Erzeugnisse der Position 0602. Hierzu gehören lebende Pflanzen, die keine Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen oder Wurzelstöcke bilden und die gewöhnlich von Gärtnereien oder Baumschulen für Anpflanzungen oder zu Zierzwecken geliefert werden, insbesondere

  1. Bäume und Sträucher aller Art (Waldgehölze, Obstgehölze, Ziergehölze usw.) einschließlich Unterlagen zum Veredeln,

  2. Pflanzen aller Art zum Pikieren oder Umpflanzen,

  3. lebende Wurzeln (ausgenommen Wurzelknollen der Position 0601),

  4. Stecklinge, unbewurzelt, Pfropfreiser und Ableger, Schösslinge,

  5. Pilzmyzel, auch in Erde oder mit pflanzlichen Stoffen vermischt.

Die hierher gehörenden Bäume, Sträucher und anderen Pflanzen können auch Erdballen haben oder in Töpfe, Kübel, Körbe oder andere übliche Behälter gepflanzt sein.

39Hydrokulturen (bestehend aus Hydropflanze, Kulturtopf, Wasserstandsanzeiger sowie einem Kulturgefäß, in das der Kulturtopf mit Pflanze eingesetzt wird) sind aus verschiedenen Bestandteilen zusammengesetzte Waren. Aus Vereinfachungsgründen sind Hydrokulturen insgesamt begünstigt, wenn das Kulturgefäß aus Kunststoff oder Keramik besteht. Das gilt auch bei einem anderen Kulturgefäß, wenn dessen Anteil am Gesamtentgelt nicht überwiegt. Insgesamt nicht begünstigt ist eine Hydrokultur, wenn der auf ein anderes Kulturgefäß entfallende Anteil am Gesamtentgelt überwiegt.

Werden die Einzelteile von Hydrokulturen getrennt geliefert, so fällt nur die Hydropflanze unter die Steuerermäßigung. Die übrigen Teile unterliegen dem allgemeinen Steuersatz. Das gilt auch, wenn ein Abnehmer die getrennt angebotenen Teile erwirbt und nach dem Kauf zusammensetzt.

Der Unternehmer genügt seinen Aufzeichnungspflichten, wenn er bei begünstigten Hydrokulturen die Bezeichnung des Kulturgefäßes (bei Gefäßen aus Kunststoff oder Keramik) bzw. den auf das Kulturgefäß entfallenden Anteil am Gesamtentgelt angibt. Die Angaben können auch in den entsprechenden Belegen enthalten sein, wenn darauf in den Aufzeichnungen hingewiesen wird.

40Mit Ausnahme der Anzucht von Pflanzen, die nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegt, ist auf sonstige Leistungen (einschließlich der Werkleistungen) der allgemeine Steuersatz anzuwenden (vgl. Tz. 2). Die Grabpflege durch Gärtnereien, Friedhofsgärtnereien usw. unterliegt deshalb als sonstige Leistung bzw. Werkleistung insgesamt dem allgemeinen Steuersatz, auch wenn dabei begünstigte Gegenstände verwendet werden.

Wird Grabpflege für 25 Jahre gegen Einmalzahlung vereinbart, kann dies nach den jeweiligen Besonderheiten zur Annahme einer Vorauszahlung oder eines verzinslichen Darlehens führen.

41Eine dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Lieferung von Pflanzen usw. liegt nur vor, wenn der Unternehmer außer dem Transport keine weiteren Tätigkeiten ausführt, die ihrer Art nach sonstige Leistungen sind (z. B. das Einpflanzen und damit im Zusammenhang stehende Tätigkeiten).

Zur Lieferung und Einsaat von Saatgut vgl. jedoch Tz. 35, 62.

Pflanzt dagegen ein Gärtner, Friedhofsgärtner usw. von ihm gelieferte Pflanzen auftragsgemäß in das Erdreich ein oder führt er weitere Tätigkeiten in diesem Zusammenhang aus, so handelt es sich um eine Werklieferung (§ 3 Abs. 4 UStG), die im Erstellen einer nicht begünstigten Garten- bzw. Grabanlage besteht. Das Gleiche gilt für das Eindecken von Gräbern mit Tannengrün usw. Auf diese Werklieferungen ist insgesamt der allgemeine Steuersatz anzuwenden, auch wenn dabei begünstigte Gegenstände verwendet werden.

Wegen der Nebenleistungen vgl. Tz. 7, 35.

42Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch (aus Position 0603)
(Nr. 8 der Anlage 2)

Begünstigt sind nur frische geschnittene Blüten und Blütenknospen zu Binde- oder Zierzwecken (aus Position 0603), die gewöhnlich von Gärtnereien oder vom Blumenhandel geliefert werden. Hierzu gehören auch Sträuße, Ziergebinde, Kränze, Blumenkörbe und ähnliche Erzeugnisse aus frischen Blüten und Blütenknospen ohne Rücksicht auf Zutaten aus anderen Stoffen, so lange diese als Nebensache angesehen werden können (wie Körbe, Bänder, Kranzschleifen, Papierausstattungen, Bindedraht und dergleichen), ferner Blüten und Blütenknospen, deren natürliche Farbe geändert oder aufgefrischt wurde (z. B. durch Absorption von Farblösungen vor oder nach dem Schneiden oder durch einfaches Eintauchen in solche Lösungen), sofern diese Erzeugnisse frisch sind.

43Nach Nr. 8 der Anlage 2 sind nicht begünstigt:

  1. getrocknete, gebleichte, gefärbte, imprägnierte oder anders bearbeitete Blüten und Blütenknospen (aus Position 0603),

  2. Blüten und Blütenknospen, die hauptsächlich zur Riechmittelherstellung oder für Zwecke der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung usw. verwendet werden, wenn ihre Beschaffenheit eine Verwendung zu Binde- oder Zierzwecken ausschließt, z. B. welke Rosenblüten (aus Position 1211),

  3. Stängel und Blätter von Sonnenblumen und Reseda (ohne Blüten) sowie Weidenzweige ohne Knospen oder Blüten (Positionen 1404 bzw. 1401).

44Bestattungsunternehmen erbringen regelmäßig gesondert zu beurteilende Leistungen verschiedener Art. Auf die Lieferungen von Sträußen, Blumenkörben und ähnlichen Erzeugnissen, die frische Blüten, frische Blütenknospen, frisches Blattwerk usw. enthalten, ist der ermäßigte Steuersatz anzuwenden. Das gilt nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 UStG auch für die Gestellung (Vermietung) frischer Blumen in Vasen.

Wegen der Nebenleistungen vgl. Tz. 7, 35.

45Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch (aus Position 0604)
(Nr. 9 der Anlage 2)

Begünstigt sind nur frische Erzeugnisse aus Position 0604 zu Binde- oder Zierzwecken, die gewöhnlich von Gärtnereien oder vom Blumenhandel geliefert werden. Dazu gehören auch Sträuße, Ziergebinde, Kränze, Körbe und ähnliche Erzeugnisse aus frischem Blattwerk usw. Die Verwendung von Zutaten aus anderen Stoffen (z. B. aus getrockneten Pflanzenteilen) ist unschädlich, sofern die Sträuße, Kränze usw. nach ihrem wesentlichen Charakter als frische Erzeugnisse des Blumenhandels anzusehen sind. Wegen der Behandlung von Nebenleistungen vgl. Tz. 7, 35.

46Im Einzelnen sind nach Nr. 9 der Anlage 2 begünstigt:

  1. frische Rentierflechte – sog. Islandmoos – (Cladonia rangiferina, Cladonia silvatica und Cladonia alpestris), nicht jedoch Isländisches Moos (Cetravia islandica)

    Trockenmoos wird durch Anfeuchten nicht wieder zu frischem Moos.

  2. Weihnachtsbäume, geschnitten oder mit Wurzeln, soweit sie zur Wiedereinpflanzung nicht geeignet sind (lebende Bäume mit Ballen, die zur Wiedereinpflanzung geeignet sind, sind nach Nr. 7 der Anlage 2 begünstigt (vgl. Tz. 38)), frisches Tannengrün sowie Gebinde aus Tannengrün und frischem Blattwerk, blatttragende Zweige des Lorbeerbaumes oder frische Zapfen von Nadelbäumen.

47Nach Nr. 9 der Anlage 2 sind nicht begünstigt:

  1. Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, Gräser, Moose und Flechten, die getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet sind (aus Position 0604), z. B. gefärbte Blütenköpfe der Weberkarde oder getrocknete Rentierflechte

    Dazu gehören z. B. Adventskränze und Adventsgestecke, die überwiegend aus natürlichen Koniferen-Zapfen mit natürlichen getrockneten und grüngefärbten Zweigen bestehen und mit künstlichen Früchten als Verzierung sowie mit Kerzenhaltern und Kerzen versehen sind. Soweit frisches Material charakterbestimmend ist, sind die Adventskränze und -gestecke jedoch begünstigt.

  2. Blattwerk, Blätter usw., die hauptsächlich zur Riechmittelherstellung oder für Zwecke der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung usw. verwendet werden, wenn ihre Beschaffenheit eine Verwendung zu Binde- oder Zierzwecken ausschließt (aus Position 1211)

    Rosmarin, Beifuß und Basilikum in Aufmachungen für den Küchengebrauch sowie Dost, Minzen, Salbei, Kamilleblüten und Haustee fallen jedoch unter Nr. 21 der Anlage 2 (vgl. Tz. 82).

  3. pflanzliche Rohstoffe zum Färben oder Gerben (aus Position 1404),

  4. pflanzliche Stoffe der hauptsächlich zur Korb- oder Flechtwarenherstellung verwendeten Art (aus Position 1401),

  5. irländisches Moos (Kapitel 14),

  6. trockene gemähte Heidekrautpflanzen, in Bündeln oder lose, die insbesondere als Baumaterial für Wasserbaumaßnahmen verwendet werden,

  7. Unterlagen aus Stroh und Draht (sog. Römer) für die Herstellung von Kränzen,

  8. „Strohmobiles” (Kränze aus geflochtenem Stroh zum Aufhängen an der Decke).

48Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden, und zwar

  1. Kartoffeln, frisch oder gekühlt (Position 0701),

  2. Tomaten, frisch oder gekühlt (Position 0702),

  3. Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt (Position 0703),

  4. Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt (Position 0704),

  5. Salate (Lactuca sativa) und Chicoree (Cichorium-Arten), frisch oder gekühlt (Position 0705),

  6. Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt (Position 0706),

  7. Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt (Position 0707),

  8. Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt (Position 0708),

  9. anderes Gemüse, frisch oder gekühlt (Position 0709),

  10. Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren (Position 0710),

  11. Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Satz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet (Position 0711),

  12. Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet (Position 0712),

  13. getrocknete, ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert (Position 0713),

  14. Topinambur (aus Position 0714).

(Nr. 10 der Anlage 2)

Begünstigt sind alle Erzeugnisse der Positionen 0701 bis 0713 (Gemüse und Küchenkräuter) – auch gewaschen, geputzt, vom Kraut befreit oder geschält – sowie Topinambur (aus Position 0714). Von den Positionen 0701 bis 0713 werden auch solche Erzeugnisse erfasst, die erst nach Bearbeitung oder Zubereitung zur menschlichen Ernährung verwendet werden oder die nur teilweise bzw. eingeschränkt genießbar sind (z. B. welkes oder teilweise verdorbenes Gemüse). In vollem Umfang verdorbene Erzeugnisse, die im Allgemeinen nur als Düngemittel verwendbar sind (Position 3101) können unter Nr. 45 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 143).

49Zubereitungen von Gemüse und Küchenkräutern (Kapitel 20) fallen unter Nr. 32 der Anlage 2 (vgl. Tz. 112, 113).

50Im Einzelnen sind nach Nr. 10 der Anlage 2 begünstigt:

  1. zu Buchstabe a):

    Kartoffeln aller Art, insbesondere auch Pflanz- oder Frühkartoffeln, nicht jedoch Süßkartoffeln der Position 0714.

  2. zu Buchstabe b):

    Tomaten aller Art, auch sog. Partytomaten.

  3. zu Buchstabe c):

    Speisezwiebeln aller Art einschließlich Zwiebelpflanzen und Frühlingszwiebeln sowie Schnittlauch und andere Gemüse der Allium-Arten.

  4. zu Buchstabe d):

    genießbare Kohlarten, insbesondere Rosenkohl, Weißkohl, Rotkohl, Chinakohl, Grünkohl, Sprossenbrokkoli oder Spargelkohl und anderer Sprossenkohl, nicht jedoch Kohlrüben oder Futterkohl, weiß oder rot, (Position 1214), die aber unter Nr. 23 der Anlage 2 fallen können (vgl. Tz. 89).

  5. zu Buchstabe e):

    Salate aller Art, insbesondere Kopf- und Endiviensalat, nicht jedoch Zichorienpflanzen und -wurzeln (aus Position 0601 oder aus Position 1212), die aber unter Nr. 6 oder 22 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 34, 86).

  6. zu Buchstabe f):

    Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, z. B. Rote Beete, Haferwurzeln, Radieschen, Meerrettich, Wurzelpetersilie, Knollenziest, Klette und Pastinaken, nicht jedoch Wurzeln zu Futterzwecken wie Futterrüben und Kohlrüben (Position 1214), die aber unter Nr. 23 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 89); ebenso nicht genießbare Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, wie z. B. süße Kartoffeln, Taros oder Yamswurzeln (aus Position 0714) und ebenso nicht getrocknete Wurzeln von Klette (Position 1211 oder 1212).

  7. zu Buchstabe g):

    Gurken und Cornichons aller Art.

  8. zu Buchstabe h):

    Hülsenfrüchte, insbesondere Bohnen einschließlich Lima-, Urd-, Wachs-, Kuh-, Augen-, Puff-, Pferde-, Acker-, Helm-, Faselbohnen, grüne und dicke Bohnen, Erbsen einschließlich nicht ausgelöste junge Erbsen und Futtererbsen, Kichererbsen, Linsen und Guarsamen, nicht jedoch Sojabohnen (aus Position 1201), die aber unter Nr. 18 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 75, 76) und Johannisbrotkerne (Position 1212), die unter Nr. 22 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 85, 86).

  9. zu Buchstabe i):

    anderes Gemüse, insbesondere

    1. Artischocken,

    2. Spargel,

    3. Auberginen (Eierfrüchte),

    4. Sellerie,

    5. Pilze und Trüffel,

    6. Früchte bestimmter botanischer Varietäten der Gattungen Capsicum und Pimenta. Diese Früchte werden im Allgemeinen als Peperoni oder Paprika bezeichnet. Die Bezeichnung Capsicum umfasst sowohl den großfruchtigen, milden Gemüsepaprika (Capsicum annuum var, annuum), der in grünem oder reifem Zustand meistens für Salate verwendet wird, als auch Früchte mit mehr brennendem Geschmack der Arten Capsicum frutescens und Capsicum annuum, wie Chilis, Cayennepfeffer, Spanischer Pfeffer usw., die meistens zum Würzen von Speisen verwendet werden. Zur Gattung Pimenta gehört insbesondere das unter den Bezeichnungen Jamaika-Pfeffer, Nelkenpfeffer, Allerleigewürz oder Englischgewürz bekannte Gewürz,

    7. Gartenspinat, neuseeländischer Spinat und Gartenmelde,

    8. Zuckermais, auch in Kolben,

    9. Kürbisse aller Art,

    10. Oliven,

    11. Rhabarber, genießbare Kardone (Cady oder Spanische Artischocke), Fenchel, Kapern und Sauerampfer, essbarer Sauerklee,

    12. Mangold und Okra (Gumbo),

    13. Petersilie, Kerbel, Estragon, Kresse (z. B. Brunnenkresse), Bohnenkraut (Saturejahortensis), Koriander, Dill, Majoran (Majorana hortensis oder Origanum majorana),

    14. Bambusschösslinge und Sojabohnensprossen (Sojabohnenkeime),

    15. Feldsalat,

    16. Löwenzahn,

    nicht jedoch Früchte und Gewürze, wenn sie getrocknet, gemahlen oder sonst zerkleinert sind, z. B. Gewürzpaprika in Pulverform (aus Position 0904), die jedoch unter Nr. 12 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 58, 59); ebenso nicht wilder Majoran oder Dost (aus Position 1211), wobei Dost unter Nr. 21 der Anlage 2 fällt (vgl. Tz. 82, 83), und ebenso nicht die essbaren Knollen der chinesischen Wasserkastanie (Position 0714).

  10. zu Buchstabe j):

    gefrorene Gemüse, die in frischem oder gekühltem Zustand in Position 0701 bis 0709 eingereiht werden; auch mit Zusatz von Salz oder Zucker vor dem Gefrieren, insbesondere tiefgekühlte Erbsen, Bohnen, Spargel, Speiserüben, Rote Rüben und Spinat sowie Mischungen von tiefgekühltem Gemüse; nicht jedoch Kartoffeln in Scheiben oder Streifen, in Fett oder Öl vorgebacken und gefroren sowie tiefgekühlte Pommes Frites (aus Position 2004), die aber unter Nr. 32 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 112, 113).

  11. zu Buchstabe k):

    Gemüse, die zur Erhaltung während des Transports und der Lagerung bis zur endgültigen Verwendung in Salzlake oder in Wasser mit Zusatz von Schwefeldioxyd oder anderer geeigneter Stoffe eingelegt sind (meistens in Tonnen oder Fässern)

    Die Erzeugnisse (z. B. Oliven, Kapern, grüne Bohnen) dienen im Allgemeinen als Ausgangsstoffe für die Nahrungsmittelindustrie (Konservenindustrie).

  12. zu Buchstabe l):

    alle Gemüse der Positionen 0701 bis 0709 (mit Ausnahme der Erzeugnisse, die unter andere Nummern der Anlage fallen), die durch verschiedene Verfahren getrocknet sind, ganz, zerkleinert oder als Pulver, das durch Mahlen hergestellt ist (z. B. Trockenzwiebeln, Kartoffelschnitzel sowie Spargelmehl, Knoblauchmehl, Knoblauchschrot und Majoran, gerebelt oder gemahlen), nicht jedoch zusammengesetzte Würzmittel (Position 2103) sowie Zubereitungen zum Herstellen von Suppen auf der Grundlage von getrocknetem Gemüse (Position 2104), die aber unter Nr. 33 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 115, 116) sowie getrocknete Erzeugnisse für Zwecke der Medizin usw. (Position 1211).

  13. zu Buchstabe m):

    getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte der Position 0708 ohne Rücksicht auf ihren Verwendungszweck (z. B. zur Ernährung, Viehfütterung oder Aussaat), z. B. Erbsen (einschl. Kichererbsen, Taubenerbsen und Arabische (Erbsen), Bohnen (einschl. Puffbohnen, dicke Bohnen, Pferdebohnen, Ackerbohnen) und Linsen, nicht jedoch Samen von Wicken und Lupinen (Position 1209), die aber unter Nr. 19 der Anlage 2 fallen können (vgl. Tz. 78).

  14. zu Buchstabe n):

    die verschiedenen Arten von Topinambur (z. B. Helianthus tuberosus, Helianthus strumosus und Helianthus decapetalus), frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken

    Topinambur ist eine kartoffelähnliche, süßliche Wurzelstockknolle, die wegen ihres Gehaltes an Inulin hauptsächlich als Vieh- und Mastfutter verwendet wird. Nicht begünstigt sind jedoch:

    1. Wurzeln und Knollen von Manihot (Tapiokawurzeln), Maniok, Maranta und Salep sowie ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, z. B. nicht lebende Wurzeln von Dahlien und andere nicht lebende ähnliche Blumenknollen, Yamswurzeln und Wurzelknollen von Taro (Position 0714),

    2. Süßkartoffeln, Bataten und Mark des Sagobaumes – sog. Sagomark (Position 0714),

    3. Mehl und Grieß von Topinambur oder der vorstehend unter a) bezeichneten Wurzeln und Knollen (Position 1106),

    4. Inulin (Position 1108),

    5. Knollen von Amorphophallus-Arten, ganz, gemahlen oder sonst zerkleinert (Kapitel 14).

51Nach Nr. 10 der Anlage 2 sind nicht begünstigt:

  1. bestimmte Pflanzen, obwohl sie manchmal als Küchenkräuter verwendet werden, z. B. Basilikum (Ocimum basilicum), Borretsch (Borago officinalis), Ysop (Hyssopus officinalis), Rosmarin (Rosmarinus officinalis), Raute (Ruta graveolens) und Eisenkraut (Verbena-Arten), Salbei, Minzen aller Art (Position 1211) sowie Thymian und Lorbeerblätter (Position 0913), die aber unter Nr. 12 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 57, 59),

  2. bestimmte Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, die der Nahrungsmittelindustrie als Rohstoff dienen, z. B. Getreide (Kapitel 10), das aber unter Nr. 13 der Anlage 2 (vgl. Tz. 61 – 63) fällt, Zuckerrüben (aus Position 1212), die aber unter Nr. 22 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 86) und Zuckerrohr (Position 1212),

  3. genießbare Tange und Algen (Position 1212),

  4. Steckrüben, Futterrüben und andere Wurzeln zu Futterzwecken, Heu, Luzerne, Klee, Esparsette, Lupinen, Wicken und anderes ähnliches Futter (Position 1214), die aber unter Nr. 23 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 89),

  5. Möhrenkraut und Rübenblätter (Position 2308), die aber unter Nr. 37 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 126).

52Genießbare Früchte und Nüsse (Positionen 0801 bis 0813)
(Nr. 11 der Anlage 2)

Begünstigt sind alle Erzeugnisse der Positionen 0801 bis 0813 in der dort vorgesehenen Beschaffenheit. Sie können ganz, in Scheiben oder Stücke geschnitten, entsteint, zerquetscht, geraspelt, enthäutet oder von den Schalen befreit sein. Gekühlte Früchte werden wie frische Früchte behandelt. Außer frischen (bzw. gekühlten) sind auch gefrorene (auch vorher in Wasser oder Dampf gekocht oder mit Zusatz von Süßmitteln versehen) oder getrocknete (auch entwässert, evaporiert oder gefriergetrocknet) oder mit dem Zusatz geringer Mengen Zucker versehene Erzeugnisse begünstigt. Diese Erzeugnisse können auch vorläufig haltbar gemacht sein (z. B. durch gasförmiges Schwefeldioxid oder Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), soweit sie in diesem Zustand zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet sind.

53Als genießbar (zur menschlichen Ernährung geeignet) gelten Früchte auch dann, wenn sie erst nach Zubereitung oder weiterer Bearbeitung zur menschlichen Ernährung verwendet werden können oder wenn sie nur teilweise oder beschränkt genießbar sind (z. B. teilweise verdorbene Beeren oder ranzige Nüsse). In vollem Umfang verdorbene Erzeugnisse, die im Allgemeinen nur als Düngemittel verwendbar sind (Position 3101), können unter Nr. 45 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 142, 143).

54Früchte und Nüsse der Positionen 0801 bis 0813 können auch in luftdicht verschlossenen Behältnissen geliefert werden (z. B. getrocknete Pflaumen oder getrocknete Nüsse in Dosen). In den meisten Fällen sind derart verpackte Erzeugnisse jedoch anders zubereitet oder haltbar gemacht und gehören dann zu Kapitel 20. Zubereitungen von Früchten oder Nüssen (aus Positionen 2001 bis 2008) fallen unter Nr. 32 der Anlage 2 (vgl. Tz. 112, 113). Das Homogenisieren allein reicht jedoch nicht aus, um ein Erzeugnis dieses Kapitels als Zubereitung in das Kapitel 20 einzureihen. Zu den begünstigten Erzeugnissen gehören auch für die Destillation bestimmte Fruchtmaischen, die sich in natürlicher Gärung befinden.

55Im Einzelnen sind nach Nr. 11 der Anlage 2 begünstigt:

  1. Kokosnüsse, Paranüsse und Kaschu-Nüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet (Position 0801)

    Hierzu gehört auch geraspeltes und getrocknetes Fruchtfleisch der Kokosnuss, nicht jedoch ungenießbares Kopra, welches zwar aus getrocknetem, zerkleinertem Kokosfleisch besteht, jedoch für die Ölgewinnung bestimmt ist (Position 1203) und deshalb nach Nr. 18 der Anlage 2 begünstigt ist (vgl. Tz. 75, 76).

  2. andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet (Position 0802)

    Hierzu gehören insbesondere Mandeln (süß oder bitter), Haselnüsse, Walnüsse, Esskastanien (Castanea-Arten), Pistazien, Pekan-(Hickory-)Nüsse und Pinien-Nüsse (Samen von Pinus pinea) sowie Areka-(Betel-)Nüsse, hauptsächlich als Kaumittel verwendet, und Kolanüsse, die als Kaumittel und als Grundstoff zum Herstellen bestimmter Getränke verwendet werden, nicht jedoch

    1. die essbare Knolle der Arten Eleocharis dulcis oder Eleocharis tuberosa (chinesische Wasserkastanie) (Position 0714),

    2. grüne Walnussschalen und leere Mandelschalen (Position 1404),

    3. Erdnüsse (Position 1202), geröstete Erdnüsse und Erdnussmark (Position 2008), die aber unter die Nr. 18 bzw. 32 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 76, 112, 113),

    4. Rosskastanien (Aesculus hippocastanum) (Position 2308), die aber unter Nr. 37 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 126).

  3. Bananen, einschließlich Mehlbananen, frisch oder getrocknet (Position 0803)

    Hierzu gehören alle genießbaren Früchte der Arten der Gattung Musa.

  4. Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte, Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte, frisch oder getrocknet (Position 0804)

    Feigen im Sinne dieser Position sind nur die Früchte des Feigenbaums (Ficus carica), auch zur Destillation bestimmt.

  5. Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet (Position 0805)

    Hierzu gehören insbesondere Orangen (süß oder bitter), Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas), Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten (z. B. Tangelo, Ortanique, Malaquina und Tangor), Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum), Limonen (Citrus aurantifolia) und Limetten, Pampelmusen und Grapefruits, Zedratfrüchte, Kumquats, Chinotten und Bergamotten, nicht jedoch Schalen von Zitrusfrüchten (Position 0814) sowie die ungenießbaren Orangetten (Position 1211).

  6. Weintrauben, frisch oder getrocknet (Position 0806)

    Hierzu gehören nicht nur Tafeltrauben, sondern auch Keltertrauben, auch in Fässern grob geschichtet, zerquetscht oder zerstampft (sog. Traubenmaische), ferner getrocknete Weintrauben, z. B. Rosinen, Korinthen, Sultaninen, Sultanas, Muscats und Malagas, nicht jedoch Traubensaft und Traubenmost, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol (Position 2009) sowie Traubenmost aus Position 2204 (teilweise gegoren – auch stumm gemacht – oder nicht gegoren mit Zusatz von Alkohol – Gehalt mehr als 5 % –).

  7. Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papaya-Früchte, frisch (Position 0807)

    Hierzu gehören Wassermelonen und Melonen, frisch, der Arten Citrullus vulgaris und Cucumis melo, z. B. Netzmelonen und Kanatulpen, sowie Papaya-Früchte (die melonenförmigen Früchte der Art Carica papaya).

  8. Äpfel, Birnen und Quitten, frisch (Position 0808)

    Zu dieser Position gehören Äpfel und Birnen ohne Rücksicht darauf, ob sie als Tafelobst, zum Herstellen von Getränken (z. B. Apfelwein oder Birnenwein) oder industriell (z. B. zum Herstellen von Apfelpasten, Mus, Gelee oder zur Gewinnung von Pektin) verwendet werden. Quitten dienen hauptsächlich zum Herstellen von Marmelade oder Gelee.

  9. Aprikosen, Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen und Schlehen, frisch (Position 0809)

    Hierzu gehören auch Herzkirschen, Morellen, Weichsein, wilde Kirschen (z. B. die Gemeine Kirsche), Sauerkirschen, Knorpelkirschen, Vogelkirschen sowie Reineclauden und Zwetschgen.

  10. andere Früchte, frisch (Position 0810)

    Zu dieser Position zählen alle genießbaren Früchte, die weder vorstehend genannt noch in anderen Kapiteln erfasst sind. Hierzu gehören insbesondere Erdbeeren, Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren, schwarze, weiße oder rote Johannisbeeren, Stachelbeeren, Preiselbeeren, Heidelbeeren, Boysenbeeren, Vogelbeeren, Holunderbeeren, Sapodillen, Granatäpfel, Kaktusfeigen, Hagebutten, Kakifrüchte, Juguben (Brustbeeren), Japanische Mispeln (Wollmispeln), Longane, Jackfrüchte, Litschis, Passionsfrüchte, Granadilles (z. B. Maracuja), Kiwis, saure und süße Amonen, Früchte der Art Asimina triloba, Papayas, Früchte des Erdbeerbaumes, Berberitzen, Früchte des Sand- oder Sauerdorns, Früchte von Sorbus-Arten wie Speierling und Mehlbeeren, Annona-Früchte (z. B. Rahm- oder Zimtapfel) und Früchte von Flacourtiaceen (z. B. Orangenkirsche), nicht jedoch Wacholderbeeren (Position 0909), die aber unter Nr. 12 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 59) sowie Beeren, die kurzzeitig eingefroren worden sind und wieder aufgetaut wurden. Sie fallen jedoch entweder unter Position 0811 oder Position 2008 (Nr. 32 der Anlage 2) (vgl. Tz. 112, 113) und sind somit stets begünstigt.

  11. Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln (Position 0811)

    Hierzu gehören alle genießbaren Früchte, die bei Temperaturen unter 0 °Celsius – auch mit Zusatz von Salz – bis in ihre inneren Teile fest gefroren sind, und zwar auch dann, wenn sie vor dem Gefrieren gekocht worden sind. Hierzu gehören nicht Orangenpressrückstände, die bei der Fruchtsaftherstellung anfallen. Sie gehören zu Position 2308 und fallen unter Nr. 37 der Anlage 2 (vgl. Tz. 125, 126). Gefrorene Früchte und Nüsse, die vor dem Gefrieren durch andere Verfahren hitzebehandelt wurden, gehören zu Kapitel 20 und können deshalb unter Nr. 32 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 112, 113).

  12. Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet (Position 0812)

    Hierzu gehören Früchte und Nüsse, auch gedämpft oder blanchiert, die vor ihrer endgültigen Verwendung ausschließlich zum vorübergehenden Haltbarmachen während des Transports oder der Lagerung behandelt worden sind, soweit sie in diesem Zustand zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet sind. Diese Erzeugnisse dienen hauptsächlich als Rohstoffe für die Lebensmittelindustrie (Herstellen von Konfitüren, kandierten Früchten usw.). In dieser Beschaffenheit werden vor allem Kirschen, Erdbeeren, Orangen, Zedratfrüchte, Aprikosen, Marillen und Reineclauden geliefert, die gewöhnlich in Fässern oder Steigen verpackt sind.

  13. Früchte (ausgenommen solche der Positionen 0801 bis 0806), getrocknet, Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten des Kapitels 8 (Position 0813)

    Hierzu gehören (entweder direkt an der Sonne oder durch industrielle Verfahren) getrocknete Früchte, die in frischem Zustand in die Positionen 0807 bis 0810 einzureihen sind, insbesondere Aprikosen/Marillen, Pflaumen, Äpfel, Pfirsiche und Birnen (in der Regel in Hälften geteilt oder in Scheiben geschnitten und entsteint oder entkernt oder (vor allem Aprikosen und Pflaumen) als platten- oder scheibenförmige Masse). Zu dieser Position gehören auch

    1. Tamarindenhülsen, ebenso deren Fruchtfleisch, auch von Samen, Fasern und Bruchstücken des Endokarps befreit, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Stoffen, nicht weiter bearbeitet,

    2. Mischungen von getrockneten Früchten (ohne Schalenfrüchte), Mischungen von frischen oder getrockneten Schalenfrüchten und Mischungen von frischen oder getrockneten Schalenfrüchten mit getrockneten Früchten,

    3. Früchtetees aus getrockneten Früchten (z. B. Hagebuttentee).

    Erzeugnisse, die aus einer Mischung von getrockneten Früchten der Position 0813 mit Pflanzen oder Pflanzenteilen anderer Kapitel oder mit anderen Stoffen bestehen (z. B. Früchtetee mit Zusätzen von Malven- und Hibiscus-Blüten), fallen in der Regel unter Kapitel 21 und damit unter die Nr. 33 der Anlage 2 (vgl. Tz. 115, 116).

56Nach Nr. 11 der Anlage 2 sind nicht begünstigt:

  1. Schalen von Zitrusfrüchten (vgl. auch Tz. 55 Nr. 5) oder von Melonen (einschließlich Wassermelonen), frisch, gefroren, getrocknet oder zum vorläufigen Haltbarmachen in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von anderen Stoffen eingelegt (Position 0814),

  2. genießbare Früchte und Nüsse, die durch andere als vorstehend genannte Verfahren zubereitet oder haltbar gemacht sind (Kapitel 20), die aber unter Nr. 32 der Anlage 2 fallen können (vgl. Tz. 112, 113),

  3. Mehl, Grieß und Pulver von Früchten (Position 1106), die aber unter Nr. 16 der Anlage 2 fallen können (vgl. Tz. 70, 71),

  4. genießbare geröstete Früchte und Nüsse (insbesondere Esskastanien, Mandeln und Feigen), auch gemahlen, die in Allgemeinen als Kaffeemittel verwendet werden (Position 2101), die aber unter Nr. 33 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 115, 116),

  5. bestimmte Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, die in anderen Kapiteln erfasst sind, obwohl einige davon – botanisch gesehen – Früchte sind, wie:

    1. Oliven, Tomaten, Gurken, Cornichons, Kürbisse, Auberginen sowie Früchte der Gattungen Capsicum und Pimenta (Kapitel 7), die aber unter Nr. 10 der Anlage 2 fallen können (vgl. Tz. 48 – 50),

    2. Kaffee, Vanille, Wacholderbeeren (vgl. auch Tz. 55 Nr. 10) und andere Erzeugnisse des Kapitels 9, die aber unter Nr. 12 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 57, 59),

    3. Erdnüsse und andere Ölsaaten (Kapitel 12), die aber unter Nr. 18 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 75, 76),

    4. Früchte, die hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln, zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendet werden (Position 1211),

    5. Johannisbrot, Aprikosenkerne und ähnliche Fruchtkerne (Kapitel 12), die aber je nach Beschaffenheit unter andere Nummern der Anlage 2 fallen können, z. B. unter Nr. 22 der Anlage 2 (vgl. Tz. 85, 86),

    6. Kakaobohnen (Position 1801),

  6. Früchte der hauptsächlich zum Färben oder Gerben verwendeten Art, z. B. Gelbbeeren (Position 1404).

57Kaffee, Tee, Mate und Gewürze (Kapitel 9)
(Nr. 12 der Anlage 2)

Begünstigt sind alle Erzeugnisse des Kapitels 9 Zolltarif. Hierzu gehören Kaffee, Tee, Mate und Erzeugnisse, die reich an ätherischen Ölen und aromatischen Stoffen sind und wegen ihres charakteristischen Geschmacks hauptsächlich zum Würzen verwendet und als Gewürze bezeichnet werden. Die Erzeugnisse können ganz, gemahlen oder sonst zerkleinert sein.

58Gemische von Gewürzen einer Position bleiben in dieser Position. Gemische von Gewürzen der Positionen 0904 bis 0910 gehören zu Position 0910 und sind somit begünstigt. Ebenso sind Mischungen von Pflanzen aus verschiedenen Kapiteln hiernach begünstigt, soweit sie unmittelbar zum Aromatisieren von Getränken oder zum Herstellen von Auszügen für die Getränkeherstellung verwendet werden, sofern die darin enthaltenen Erzeugnisse aus den Positionen 0904 bis 0910 charakterbestimmend sind. Sonstige Gewürzmischungen, die nicht zu Kapitel 9 Zolltarif gehören, können als zusammengesetzte Würzmittel zu Position 2103 oder als Lebensmittelzubereitung zu Position 2106 gehören und fallen deshalb unter Nr. 33 der Anlage 2 (vgl. Tz. 115, 116).

59Im Einzelnen sind nach Nr. 12 der Anlage 2 begünstigt:

  1. Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und -häutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Gehalt von Kaffee (Position 0901)

    Hierzu gehören u. a.

    1. Rohkaffee in allen seinen Formen (einschließlich der beim Verlesen, Sieben usw. abgesonderten Bohnen und Bruchstücke), auch entkoffeiniert,

    2. Kaffee (auch entkoffeiniert), geröstet auch glasiert, gemahlen oder gepresst,

    3. Kaffeemittel, bestehend aus einem Gemisch von Kaffee in beliebigem Verhältnis mit anderen Stoffen,

      nicht jedoch

    4. Kaffeewachs (Position 1521),

    5. Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, auch als Instantkaffee bezeichnet und Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszüge, Essenzen oder Konzentrate (Position 2101). Diese Erzeugnisse fallen aber unter Nr. 33 der Anlage 2 (vgl. Tz. 115, 116). Die Abgabe von Kaffeegetränken aus Automaten unterliegt dem allgemeinen Steuersatz. Das gilt auch dann, wenn sich der Automatenbenutzer das Getränk aus Kaffeepulver mit heißem Wasser selbst herzustellen hat. Gegenstand der Lieferung ist auch in einem solchen Fall bei wirtschaftlicher Betrachtung das nicht begünstigte fertige Kaffeegetränk (Position 2202),

    6. geröstete Kaffeemittel, die keinen Kaffee enthalten (Position 2101); diese fallen aber unter Nr. 33 der Anlage 2 (vgl. Tz. 115, 116),

    7. Koffein, ein Alkaloid aus Kaffee (Position 2939).

  2. Tee, auch aromatisiert (Position 0902)

    Hierzu gehören die verschiedenen Arten von Tee, der von dem Strauch der Gattung Thea stammt, insbesondere Blätter und Knospen sowie Abfälle, gerollt, gedämpft, getrocknet, geröstet, (teilweise) fermentiert (z. B. Oolong Tee), ebenso gemahlen, zu Kugeln oder Tabletten agglomeriert sowie Tee, dem Thein (Koffein) entzogen ist,

    nicht jedoch

    1. Erzeugnisse zum Herstellen von Aufgüssen oder „Kräutertees”

      Diese Erzeugnisse gehören z. B. zu Positionen 0813, 1211 oder 2106 und sind damit nach Nr. 11, ggf. 21 oder nach Nr. 33 der Anlage 2 begünstigt (vgl. Tz. 55, 82, 83, 115, 116). Tee von Dost, Minzen, Salbei und Kamillenblüten sowie anderer Haustee – z. B. Pfefferminz- oder Malventee gehören zu Position 1211 und sind damit nach Nr. 21 der Anlage 2 begünstigt (vgl. Tz. 82, 83).

    2. Ginseng-„Tee“ (eine Mischung von Ginseng-Extrakt mit Lactose oder Glucose) fällt unter Position 2106 und damit unter Nr. 33 der Anlage 2 (vgl. Tz. 115, 116),

    3. Medizinaltee (Positionen 3003 oder 3004),

    4. trinkfertiger Teeaufguss, Teegetränk sowie Teegetränke aus Automaten (vgl. Nr. 1 dieses Absatzes).

  3. Mate (Position 0903)

    Mate besteht aus den getrockneten Blättern einer in Südamerika wachsenden Stechpalmenart. Er wird manchmal als Paraguay-Tee oder Jesuiten-Tee bezeichnet. Er dient zur Bereitung eines Aufgusses, der etwas Koffein enthält.

  4.  
    1. Pfeffer der Gattung Piper (Position 0904)

      Hierzu gehören die Früchte, Staub und Fegsel (Kehricht) aller Pfefferpflanzen der Gattung Piper, hauptsächlich schwarzer und weißer Pfeffer der Art Piper nigrum sowie Langer Pfeffer (Piper longum), nicht jedoch der Cubebenpfeffer der Position 1211.

    2. Früchte der Gattungen Capsicum und Pimenta, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert (Position 0904)

      Hierzu gehören getrocknete, gemahlene oder sonst zerkleinerte Früchte der Gattungen Capsicum und Pimenta einschließlich der unzutreffend als Pfeffer bezeichneten Erzeugnisse wie Indischer, Türkischer und Spanischer Pfeffer oder Cayenne- und Jamaika-Pfeffer.

    Zur Gattung Capsicum gehören die Chilis und Paprikas wie Sierra Leone- und Sansibar-Pfeffer sowie spanischer und ungarischer Paprika, zur Gattung Pimenta gehören auch Nelkenpfeffer, Englisch- oder Allerleigewürz. Die Früchte der Gattungen Capsicum und Pimenta kennzeichnen sich in der Regel durch einen sehr starken, nachhaltig brennend scharfen Geschmack, jedoch verbleiben auch Capsicum-Arten ohne brennenden Geschmack (z. B. Gewürzpaprika) in dieser Position. Nicht zu dieser Position, gehören frische Früchte der Gattungen Capsicum und Pimenta (Position 0709) weder gemahlen noch ähnlich fein zerkleinert, die aber unter Nr. 11 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 55).

  5. Vanille (Position 0905)

    Vanille ist die sehr aromatische und schwärzliche Frucht (Schote) einer zur Familie der Orchideengewächse gehörenden Kletterpflanze. Neben der langen und der kurzen Vanille gibt es noch eine sehr geringwertige Art (Vanilla pampona), die als Vanillon bezeichnet wird und weich, fast klebrig und immer offen ist.

    Nicht zu dieser Position gehören:

    1. Vanille-Oleoresin (manchmal unzutreffend als „Vanille-Resinoid“ oder als „Vanille-Extrakt“ bezeichnet (Position 1302),

    2. Vanillezucker (Position 1701 oder 1702); dieser fällt jedoch unter Nr. 29 der Anlage 2 (vgl. Tz. 102, 103),

    3. Vanillin (der Aromagrundstoff der Vanille) (Position 2912).

  6. Zimt und Zimtblüten (Position 0906)

    Zimt ist die innere Rinde junger Schösslinge bestimmter Zimtbaum-Arten (Lauraceen), z. B. Ceylon-Zimt und Chinesischer Zimt. Dazu gehören auch sog. Chips, d. h. kleinere Teilchen der Zimtrinde, die beim Schälen dieser Rinde anfallen und besonders zum Herstellen von Zimtessenz verwendet werden. Zimtblüten sind die gesiebten und getrockneten Blüten des Zimtbaumes. Zu dieser Position gehören auch die Früchte des Zimtbaumes.

  7. Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele (Position 0907)

    Zu dieser Position gehören – auch gemahlen oder sonst zerkleinert:

    1. die Früchte des Gewürznelkenbaumes (Mutternelken),

    2. die Blütenknospen des Gewürznelkenbaumes (Gewürznelken),

    3. die Blütenstiele des Gewürznelkenbaumes (Nelkenstiele),

    nicht jedoch die Rinde und die Blätter des Gewürznelkenbaumes (Position 1211).

  8. Muskatnüsse, Muskatblüte, Amonen und Kardamomen (Position 0908)

    Muskatnüsse sind die Samen des Muskatnussbaumes. Sie können mit oder ohne Schale gemahlen oder sonst zerkleinert sein. Die Muskatblüte ist der Samenmantel der Muskatnuss. Hierzu gehört auch Muskatblütenbruch, der beim Ablösen des Samenmantels von der Muskatnuss oder beim Sortieren der Muskatblüte nach dem Trocknen anfällt. Zu den Amonen und Kardamomen gehören die Traubenkardamomen, kleine, mittlere und große Kardamomen sowie Meleguetapfeffer und Paradieskörner (von brennend-scharfem, pfefferartigem Geschmack).

  9. Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte; Wacholderbeeren (Position 0909)

    Diese Früchte oder Samen werden als Gewürze für Speisen, zum Herstellen von Getränken und zu medizinischen Zwecken verwendet. Sie bleiben auch dann in dieser Position, wenn sie, wie insbesondere im Falle von Anisfrüchten, zum Herstellen von Aufgüssen (z. B. in kleinen Beuteln) aufgemacht sind. Hierzu gehören nicht die Fenchelwurzel und der Schwarzkümmel (Hahnenfußgewächse).

  10. Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze (Position 0910)

    Zu dieser Position gehören u. a.:

    1. die Wurzelstöcke vom Ingwer, frisch, getrocknet oder zerkleinert als auch Ingwer, in Salzlake vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss in diesem Zustand jedoch ungeeignet, nicht jedoch in Sirup haltbar gemachter Ingwer (Position 2008), der aber unter Nr. 32 der Anlage 2 fällt (vgl. Tz. 113),

    2. Feldthymian und Lorbeerblätter, auch getrocknet,

    3. „Indischer Safran“ (Kurkuma),

    4. Currypulver, bestehend aus einer Mischung mit wechselndem Gehalt an Kurkuma, verschiedenen anderen Gewürzen und sonstigen aromatisierenden Stoffen, die, obwohl nicht zu diesem Kapitel gehörend, häufig wie Gewürze verwendet werden,

    5. andere Gewürze wie Samen von Dill und Bockshornklee sowie Früchte von Xylopia aethiopica („Kani“),

    6. Mischlingen von Erzeugnissen der Positionen 0904 bis 0910, wenn die Bestandteile der Mischungen zu verschiedenen Positionen gehören; der Zusatz anderer Stoffe von untergeordneter Bedeutung bleibt ohne Einfluss auf die Einreihung. Trotz ihrer allgemeinen Verwendung als Gewürze gehören folgende Erzeugnisse nicht hierher:

      aa)

      Senfsaat (Position 1207) sowie Senfmehl, auch zubereitet (Position 2103); sie können aber unter Nr. 18 oder 33 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 75, 76, 115, 116),

      bb)

      Wurzelstöcke aller Galgant-Arten (Position 1211),

      cc)

      Saflor oder Färberdistel (Position 1404) (stärkere Färbung als echter Safran).

60Nach Nr. 12 der Anlage 2 sind nicht begünstigt:

  1. Küchenkräuter des Kapitels 7, wie Petersilie, Kerbel, Estragon, Kresse, Majoran, Koriander und Dill, die aber unter Nr. 10 der Anlage 2 fallen können (vgl. Tz. 48 – 50),

  2. Hopfen (Blütenzapfen) (Position 1210),

  3. Bestimmte Früchte, Samen und Pflanzenteile, z. B. Cassiahülsen, Rosmarin, Dost, Basilikum, Borretsch, Ysop, Minzen aller Art, Raute und Salbei, die trotz ihrer Verwendbarkeit als Gewürz vorwiegend zur Riechmittelherstellung oder zu Zwecken der Medizin verwendet werden und deshalb zur Position 1211 gehören; Rosmarin, Beifuß und Basilikum sowie Dost, Minzen, Salbei, Kamilleblüten aus Position 1211 fallen jedoch unter Nr. 21 der Anlage 2 (vgl. Tz. 83).

61Getreide (Kapitel 10)
(Nr. 13 der Anlage 2)

Begünstigt sind alle Erzeugnisse des Kapitels 10 Zolltarif. Zu diesem Kapitel gehören nur Getreidekörner, auch in Ähren, Rispen, Garben oder Kolben – auch ausgedroschen oder geschwungen. Körner von unreif geschnittenem Getreide, die mit ihrer Schale vorliegen, werden wie gewöhnliche Getreidekörner behandelt. Frisches Getreide (ausgenommen Zuckermais des Kapitels 7), das wie Gemüse verwendbar ist, gehört ebenfalls zu Kapitel 10.

Reis bleibt auch dann in Position 1006 (siehe Tz. 63 Nr. 6), wenn er geschält, geschliffen, poliert oder glasiert ist oder wenn es sich um parboiled Reis handelt, sofern diese Erzeugnisse nicht anderweitig bearbeitet worden sind. Andere Getreidekörner jedoch sind von diesem Kapitel ausgenommen, wenn sie geschält (entspelzt) oder anders bearbeitet (z. B. geschliffen, gemahlen, geschrotet oder zerquetscht) worden sind. Sie gehören dann zur Position 1104 und damit zur Nr. 14 der Anlage 2 (vgl. Tz. 65, 66). Getreide des Kapitels 10 kann einer thermischen Behandlung unterzogen worden sein, die lediglich zu einer Vorverkleisterung der Stärke und manchmal zum Aufplatzen der Getreidekörner führt.

62Liefert ein landwirtschaftlicher Lohnunternehmer einem Landwirt Saatgut und sät er es auch in den Boden ein, darf er die (dem ermäßigten Steuersatz unterliegende) Lieferung des Saatgutes und die (dem Regelsteuersatz unterliegende) Einsaat getrennt abrechnen, wenn die Saatgutlieferung bereits vom Preis her so gewichtig ist, dass sie nicht in einer einheitlichen Dienstleistung aufgeht, und umgekehrt auch die Einsaat für den Landwirt eine derartige Bedeutung hat, dass sie keine bloße Nebenleistung zur Saatgutlieferung ist. Wenn der landwirtschaftliche Lohnunternehmer gleichzeitig mit dem gelieferten Saatgut auch noch ein von ihm gestelltes Pflanzenschutzmittel einsät, hindert dies die selbständige Beurteilung der Saatgutlieferung nicht (vgl. Tz. 35).

63Im Einzelnen sind nach Nr. 13 der Anlage 2 begünstigt:

  1. Weizen und Mengkorn (Position 1001)

    Hierzu gehören Weichweizen, Hartweizen und auch Speiz, eine Weizenart mit kleinen braunen Körnern, dessen Spelzen sich beim Dreschen nicht vollständig vom Korn lösen. Mengkorn ist ein Gemisch von Weizen und Roggen.

  2. Roggen (Position 1002)

    Hierzu gehört nicht Mutterkorn (Position 1211).

  3. Gerste (Position 1003)

    Hierzu gehört bespelzte und nackte Gerste (von Natur aus ohne anhaftende Spelzen), sofern sie über das Dreschen hinaus nicht weiter bearbeitet ist, nicht jedoch gekeimte Gerste (Malz) und geröstetes Malz (Position 1107), geröstete Gerste (Kaffeemittel) (Position 2101), die aber nach Nr. 33 der Anlage 2 begünstigt ist (vgl. Tz. 115, 116), Malzkeimlinge, die beim Keimen von Gerste entstehen und beim Entkeimen anfallen, und andere Abfälle aus Brauereien (Position 2303), die aber nach Nr. 37 der Anlage 2 begünstigt sind (vgl. Tz. 125, 126), sowie Gerste, die durch Schälen von Spelzen, bisweilen auch teilweise von der Silberhaut (Perikarp), befreit ist (Position 1104), die aber nach Nr. 14 der Anlage 2 begünstigt ist (vgl. Tz. 65, 66).

  4. Hafer (Position 1004)

    Hierzu gehört grauer/schwarzer und weißer/gelber Hafer, bespelzt oder nackt (vorausgesetzt, dass diese Körner außer Dreschen keine weitere Bearbeitung erfahren haben). Hierzu gehört auch Hafer, dessen Spelzen im Verlauf der üblichen Behandlung (Dreschen, Transport, Umladung) abgebrochen sind.

  5. Mais (Position 1005)

    Hierzu gehören Körner aller Maisarten (auch Ziermais) und Maiskolben, auch Körner von unreif geschnittenem Mais, nicht jedoch Zuckermais aus Kapitel 7.

  6. Reis (Position 1006)

    Hierzu gehören:

    1. Reis in der Strohhülse (Paddy-Reis oder Rohreis), d. h. Reis, dessen Körner noch von ihrer Strohhülse umgeben sind,

    2. geschälter Reis (Cargoreis oder Braunreis), d. h. Reis, der von der Strohhülse durch Enthülsungsmaschinen befreit, aber noch von der Silberhaut (Perikarp) umgeben ist,

    3. halb oder vollständig geschliffener Reis, d. h. ganze Reiskörner, deren Silberhaut durch einen Schälgang (teilweise) entfernt worden ist. Der vollständig geschliffene Reis kann zur Verbesserung des Aussehens poliert und anschließend glasiert sein. Hierzu gehört auch Camolino-Reis, d. h. geschliffener, mit einem dünnen Ölfilm überzogener Reis,

    4. mikronisierter Reis,

    5. Bruchreis, d. h. Reis, der während der Verarbeitung zerbrochen ist.

    Zu dieser Position gehören auch angereicherter Reis (ein Gemisch aus normal geschliffenen Reiskörnern mit einem sehr geringen Anteil (etwa 1 %) an Reiskörnern, die mit vitaminhaltigen Stoffen überzogen oder imprägniert sind) und parboiled Reis (d. h. Reis, der noch in der Strohhülse und bevor er anderen Behandlungen (z. B. Schälen, Schleifen, Polieren) unterworfen wird – in heißem Wasser eingeweicht oder mit Dampf behandelt und sodann getrocknet worden ist), nicht jedoch Reis, der einem Verfahren unterworfen worden ist, das die Struktur des Korns beträchtlich verändert. Vorgekochter Reis (zunächst gegart, dann getrocknet) sowie Puffreis gehören zu Position 1904 und sind nach Nr. 31 der Anlage 2 begünstigt (vgl. Tz. 109, 110).

  7. Körner-Sorghum (Position 1007)

    Hierzu gehören nur solche Sorghum-Arten, die als Körner-Sorghum bekannt sind und deren Körner als Getreide zur menschlichen Ernährung verwendet werden können, nicht jedoch Futter-Sorghum (zum Gewinnen von Heu oder für die Silage) oder Zucker-Sorghum (hauptsächlich verwendet zum Gewinnen von Sirup oder Melassen). Als Saatgut gehören diese Erzeugnisse zu Position 1209 und fallen damit unter Nr. 19 der Anlage 2 (vgl. Tz. 78). Anderenfalls fallen Futter-Sorghum und Gras-Sorghum (ein Weidegras) in die Position 1214 und damit unter Nr. 23 der Anlage 2 (vgl. Tz. 88, 89). Zucker-Sorghum ist in die Position 1212 einzureihen und damit nach Nr. 22 der Anlage 2 begünstigt (vgl. Tz. 85, 86). Besensorgho (Position 1403) ist nicht begünstigt.

  8. Buchweizen, Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum) und Kanariensaat; anderes Getreide (Position 1008)

    Hierzu gehört der zu Polygonaceae-Familie zählende Buchweizen sowie die Hirsearten Digitaria sanguinalis, Echinochloa, Eleusine, Eragrostis, Panicum, Pennisetum und Setaria.

    Zur Gruppe der anderen Getreide gehören bestimmte Getreide-Hybriden, z. B. Triticale, eine Kreuzung zwischen Weizen und Roggen. Zu dieser Position gehören außerdem die Körner Zizania aquatica („Wildreis“), nicht geschält, tannennadelähnlich, von dunkelbrauner Farbe.

64Nach Nr. 13 der Anlage 2 sind nicht begünstigt:

  1. Stroh und Spreu von Getreide (Position 1213), die jedoch unter Nr. 23 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 88, 89),

  2. getrocknete Ähren, Kolben und Rispen von Getreide (z. B. Maiskolben), die zu Zierzwecken gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet worden sind (Position 0604).

65Müllereierzeugnisse, und zwar

  1. Mehl von Getreide (Positionen 1101 und 1102),

  2. Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide (Position 1103),

  3. Getreidekörner, anders bearbeitet; Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen (Position 1104).

(Nr. 14 der Anlage 2)

Unter Nr. 14 der Anlage 2 fallen alle Erzeugnisse der Positionen 1101 bis 1104. Zubereitungen dieser Erzeugnisse sowie Backwaren (Kapitel 19) fallen unter Nr. 31 der Anlage 2 (vgl. Tz. 109, 110).

66Im Einzelnen sind nach Nr. 14 der Anlage 2 begünstigt:

  1. zu Buchstabe a):

    Mehl von Getreide des Kapitels 10 Zolltarif (Position 1101 und 1102), d. h. Erzeugnisse aus der Vermahlung dieser Getreidearten

    Es kann durch Zusatz sehr geringer Mengen mineralischer Phosphate, Antioxidantien, Emulatoren, Vitamine und künstlicher Backtriebmittel verbessert sein. Weizenmehl kann außerdem durch einen Zusatz von Kleber angereichert sein, der gewöhnlich 10 % nicht übersteigt. Hierher gehört auch Quellmehl.

  2. zu Buchstabe b):

    Grobgrieß, Feingrieß (auch durch thermische Behandlung aufgeschlossen) und Pellets von Getreide (Position 1103).

  3. zu Buchstabe c):

    Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, gequetscht, als Flocken, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet), ausgenommen Reis der Position 1006; Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen (Position 1104)

    Der hier ausgenommene Reis (Position 1006) fällt unter Nr. 13 der Anlage 2 (vgl. Tz. 63). Der nicht zu Position 1104 gehörende Bulgur-Weizen in Form bearbeiteter Körner (Position 1904) fällt unter Nr. 31 der Anlage 2 (vgl. Tz. 110).

67Nach Nr. 14 der Anlage 2 sind nicht begünstigt:

  1. Malz, auch geröstet (Position 1107)

    Ist dieses Erzeugnis als Kaffeemittel aufgemacht, fällt es je nach Beschaffenheit in die Position 0901 oder 2101 und damit unter Nr. 12 bzw. 33 der Anlage 2 (vgl. Tz. 59, 116).

  2. Spreu von Getreide (Position 1213), das aber unter Nr. 23 der Anlage 2 fällt (vgl. Tz. 88, 89),

  3. Puffreis, Corn Flakes und dergleichen, durch Aufblähen oder Rösten hergestellt (Position 1904), das aber unter Nr. 31 der Anlage 2 fällt (vgl. Tz. 110),

  4. Gemüse, zubereitet oder haltbar gemacht (aus Positionen 2001, 2004 und 2005), das aber unter Nr. 32 der Anlage 2 fällt (vgl. Tz. 112, 113),

  5. Rückstände aus der Vermahlung von Getreide (z. B. Kleie), auch pelletiert (Kapitel 23), die aber unter Nr. 37 der Anlage 2 fallen können (vgl. Tz. 125, 126),

  6. pharmazeutische Erzeugnisse (Kapitel 30),

  7. Erzeugnisse des Kapitels 33 (ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel),

  8. andere Erzeugnisse des Kapitels 11.

    Hierzu gehören:

    1. Mehl, Grieß usw. von Kartoffeln (Position 1105), das aber unter Nr. 15 der Anlage 2 fällt (vgl. Tz. 68),

    2. Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten, von Sagomark oder von Maniok (Manihot), Maranta und anderen Pfeilwurzarten sowie von Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnlichen Wurzeln oder von Erzeugnissen des Kapitels 8 (genießbare Früchte und Nüsse, Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen) (Position 1106). Diese Erzeugnisse können aber unter Nr. 10 bzw. 16 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 48 – 50, 70, 71),

    3. Stärke der Position 1108 und Inulin (Position 1108); Stärke fällt aber unter Nr. 17 der Anlage 2 (vgl. Tz. 73),

    4. Kleber von Weizen, auch getrocknet (Position 1109).

68Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln (Position 1105)
(Nr. 15 der Anlage 2)

Begünstigt sind alle Erzeugnisse der Position 1105. Dazu gehören Trockenkartoffeln in Form von Mehl (Pulver), Grieß oder Flocken, z. B. Kartoffelwalzmehl (vermahlene Kartoffelflocken), Kartoffelgrieß (Kartoffelpressschrot) und Kartoffelflocken, auch Kartoffelmehl zum Herstellen von Kartoffelklößen oder Kartoffelbrei sowie Granulat oder Pellets (agglomeriert von Mehl, Grieß, Pulver oder Stücken von Kartoffeln). Erzeugnisse dieser Position können mit sehr geringen Mengen von Antioxidantien, Emulgatoren oder Vitaminen versetzt sein.

69Nach Nr. 15 der Anlage 2 sind nicht begünstigt:

  1. Kartoffeln, nur getrocknet (Position 0712), die aber unter Nr. 10 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 48 – 50),

  2. Kartoffelstärke (Position 1108), die aber unter Nr. 17 der Anlage 2 fällt (vgl. Tz. 73),

  3. Kartoffelsago (Position 1903) das aber unter Nr. 31 der Anlage 2 fällt (vgl. Tz. 109, 110),

  4. Erzeugnisse dieser Position, die derart mit anderen Stoffen versetzt worden sind, dass sie den Charakter von Kartoffelzubereitungen aufweisen. Diese Erzeugnisse können aber unter Nr. 32 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 112, 113).

70Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten sowie Mehl, Grieß und Pulver von genießbaren Früchten (aus Position 1106)
(Nr. 16 der Anlage 2)

Begünstigt sind nur die ausdrücklich aufgeführten Erzeugnisse aus Position 1106 Zolltarif.

71Im Einzelnen sind begünstigt:

  1. Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713, z. B. von Erbsen, Bohnen oder Linsen, aus denen hauptsächlich Suppen und Püree hergestellt werden, nicht jedoch Mehl von Sojabohnen, nicht entfettet (Position 1208), das aber unter Nr. 18 der Anlage 2 fällt (vgl. Tz. 75, 76),

  2. Mehl, Grieß und Pulver von Früchten oder Fruchtschalen des Kapitels 8 Zolltarif, insbesondere Kastanien, Mandeln, Datteln, Bananen, Kokosnüsse und Tamarinden, nicht jedoch Tamarindenpulver (für den Einzelverkauf zu prophylaktischen oder therapeutischen Zwecken aufgemacht) (Position 3004).

72Nach Nr. 16 der Anlage 2 sind nicht begünstigt:

  1. Sagomark (Position 0714) sowie Mehl, Grieß und Pulver hieraus (Position 1106),

  2. Mehl, Grieß und Pulver von Wurzeln und Knollen der Position 0714 (Maniok, Pfeilwurz, Salep usw.),

  3. Mehl von Johannisbrot (Position 1212), das aber unter Nr. 22 der Anlage 2 fällt (vgl. Tz. 85, 86),

  4. Feinschnitt von Hagebutten (Position 0813), der selbst bei mehlartiger Beschaffenheit kein Mehl von Früchten ist, aber wie frische Hagebutten unter Nr. 11 der Anlage 2 fällt (vgl. Tz. 55),

  5.  
    1. Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen auf der Grundlage von Mehl aus Hülsenfrüchten (Position 2104), die aber unter Nr. 33 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 115, 116),

    2. Lebensmittelzubereitungen, die als Tapiokasago bekannt sind (Position 1903), die aber unter Nr. 31 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 109, 110).

73Stärke (aus Position 1108)
(Nr. 17 der Anlage 2)

Begünstigt ist nur native Stärke (Kohlenhydrat) aus Position 1108, z. B. aus Weizen, Mais, Maniok und Kartoffeln und zwar ohne Rücksicht auf ihre Form, Aufmachung und Verwendung (z. B. Stärkemehl und Stärkepuder).

74Nach Nr. 17 der Anlage 2 sind nicht begünstigt:

  1. Inulin (aus Position 1108),

  2. Dextrine und andere modifizierte Stärken der Position 3505, z. B. lösliche und geröstete Stärke,

  3. Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage von Stärke (Position 1901), die aber unter Nr. 31 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 109, 110),

  4. Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken (Position 1903). Diese Erzeugnisse fallen aber unter Nr. 31 der Anlage 2 (vgl. Tz. 109, 110),

  5. Stärke als zubereitetes Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel (Kapitel 33), z. B. Reispuder,

  6. Klebstoffe auf der Grundlage von Stärke (Position 3505 oder 3506),

  7. zubereitete Schlichtemittel und Appreturen aus Stärke (Position 3809), z. B. Glanzstärke,

  8. durch Fraktionieren von Stärke erhaltenes isoliertes Amylopektin und isolierte Amylose (Position 3913),

  9. veretherte oder veresterte Stärken (Position 3505).

75Ölsamen und ölhaltige Früchte sowie Mehl hiervon (Positionen 1201 bis 1208)
(Nr. 18 der Anlage 2)

Begünstigt sind alle Erzeugnisse der Positionen 1201 bis 1208. Hierzu gehören Samen und Früchte, aus denen in der Regel durch Pressen oder mit Lösemitteln Fette oder Öle zu Speise- oder technischen Zwecken gewonnen werden, gleichgültig, ob sie tatsächlich zu diesem Zweck, zur Aussaat oder zu einem anderen Zweck bestimmt sind. Sie können ganz, zerkleinert, enthülst oder geschält, auch einer leichten Wärmebehandlung unterzogen sein, vorausgesetzt, dass diese Behandlung den Charakter als natürliches Erzeugnis nicht ändert.

76Im Einzelnen sind nach Nr. 18 der Anlage 2 begünstigt:

  1. Sojabohnen, auch geschrotet oder zur Entbitterung mit Wärme behandelt (Position 1201), nicht jedoch geröstete Sojabohnen, als Kaffeemittel verwendet (Position 2101), die aber unter Nr. 33 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 115, 116),

  2. Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, auch geschält oder geschrotet, auch zur Verbesserung ihrer Haltbarkeit mit Wärme behandelt (Position 1202)

    Geröstete oder auf andere Weise hitzebehandelte Erdnüsse gehören zu Kapitel 20 und fallen damit unter Nr. 32 der Anlage 2 (vgl. Tz. 112, 113).

  3. Kopra (Position 1203), das für den menschlichen Verzehr ungeeignete, jedoch zum Gewinnen von Kokosöl verwendete getrocknete Fruchtfleisch der Kokosnuss, nicht jedoch geschälte, geraspelte und getrocknete genießbare Kokosnüsse (Position 0801), die aber unter Nr. 11 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 55),

  4. Leinsamen (Samen der Flachspflanze), auch geschrotet (Position 1204),

  5. Raps- oder Rübsensamen (Samen mehrerer Brassica-Arten), auch geschrotet (Position 1205),

  6. Sonnenblumenkerne (Samen der Sonnenblume), auch geschrotet (Position 1206) in der Regel für die Süßwarenherstellung, als Vogelfutter, zum unmittelbaren Verzehr oder auch zur Herstellung von Speiseöl bestimmt,

  7. andere Ölsamen und ölhaltige Früchte, auch geschrotet (Position 1207)

    Hierzu gehören insbesondere Babassukerne, Bassiasaat, Baumwollsaat, Bucheckern, Candlenüsse, Crotonsaat, Hanfsaat, Holznüsse, Kapoksaat, Mohnsaat, Palmnüsse und ihre Kerne, Rizinussaat, Senfsaat, Sesamsaat, Sheanüsse und Traubenkerne, nicht jedoch Kakaobohnen (Position 1801) und geröstete Kerne von Speisekürbissen (Position 2008). Letztere fallen aber unter Nr. 32 der Anlage 2 (vgl. Tz. 113).

  8. Mehl von Ölsamen oder ölhaltigen Früchten, ausgenommen Senfmehl (Position 1208)

    Hierzu gehören sowohl, nicht oder nur teilweise entfettetes Mehl, das durch Mahlen der zu den Positionen 1201 bis 1207 gehörenden Ölsamen oder ölhaltigen Früchten gewonnen wird, als auch Mehle, die entfettet und danach vollständig oder teilweise mit ihren ursprünglichen Ölen aufgefettet worden sind, nicht jedoch Erdnussmark (Erdnussmus) (Position 2008), das aber unter Nr. 32 der Anlage 2 fällt (vgl. Tz. 113), Senfmehl, auch entfettet oder zubereitet (Position 2103), das aber unter Nr. 33 der Anlage 2 fällt (vgl. Tz. 116) sowie entfettete Mehle (andere als Senfmehl) (Positionen 2304 bis 2306), die aber unter Nr. 37 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 125, 126).

77Nach Nr. 18 der Anlage 2 sind nicht begünstigt:

  1. Erzeugnisse der Positionen 0801 und 0802, z. B. Kokosnüsse, Paranüsse, Kaschu-Nüsse und andere Schalenfrüchte, die aber unter Nr. 11 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 52, 55),

  2. Oliven (Kapitel 7 oder 20), die je nach Beschaffenheit aber unter Nr. 10 oder 32 der Anlage 2 fallen können (vgl. Tz. 48 – 50, 112, 113),

  3. bestimmte andere Früchte und Samen, aus denen zwar Öl gewonnen werden kann, die jedoch hauptsächlich anderen Zwecken dienen, z. B. Aprikosen-, Pfirsich- und Pflaumenkerne (Position 1212), die aber unter Nr. 22 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 85, 86),

  4. feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette oder Öle von Ölsaaten oder ölhaltigen Früchten (Kapitel 23), die aber unter Nr. 37 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 125, 126).

78Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat (Position 1209)
(Nr. 19 der Anlage 2)

Begünstigt sind alle Samen, Früchte und Sporen der Position 1209 der zur Aussaat verwendeten Art, auch wenn sie ihre Keimfähigkeit verloren haben, insbesondere Samen von Rüben aller Art, von Gräsern und Futterpflanzen (Luzerne, Esparsette, Klee, Schwingel, Weidegras, Wiesenrispengras usw.). Samen von Zierblumen, Gemüsesamen, Samen von Waldbäumen (einschließlich der gefüllten Zapfen der Nadelbäume), Samen von Obstbäumen, Samen von Wicken (nicht jedoch der Art Vicia faba, wie z. B. Puff-, Pferde- und Ackerbohnen (Position 0708), die aber unter Nr. 10 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 48 – 50)), von Lupinen, von Tamarinden, von Tabak sowie Samen der in Position 1211 erfassten Pflanzen, soweit diese Samen nicht selbst hauptsächlich zur Riechmittelherstellung, zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendet werden.

79Zur Anwendung des zutreffenden Steuersatzes bei der Lieferung von Saatgut unter gleichzeitiger Einsaat in den Ackerboden sowie zu sonstigen damit verbundenen Leistungen vgl. Tz. 62.

80Nach Nr. 19 der Anlage 2 sind nicht begünstigt:

  1. Pilzmycel (Position 0602), das aber unter Nr. 7 der Anlage 2 fällt (vgl. Tz. 38),

  2. Hülsenfrüchte und Zuckermais (Kapitel 7), die aber unter Nr. 10 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 48 – 50),

  3. Früchte des Kapitels 8, die aber unter Nr. 11 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 52, 55),

  4. Gewürze und andere Erzeugnisse des Kapitels 9, die aber unter Nr. 12 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 57, 59),

  5. Getreidekörner (Kapitel 10), die aber unter Nr. 13 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 61, 63),

  6. Ölsamen und ölhaltige Früchte der Positionen 1201 bis 1207, die aber unter Nr. 18 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 75, 76),

  7. Johannisbrotkerne (Position 1212), die aber unter Nr. 22 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 85, 86),

  8. Eicheln und Rosskastanien (Position 2308), die aber unter Nr. 37 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 125, 126).

81Nr. 20 der Anlage 2

(weggefallen)

82Rosmarin, Beifuß und Basilikum in Aufmachungen für den Küchengebrauch sowie Dost, Minzen, Salbei, Kamilleblüten und Haustee (aus Position 1211)
(Nr. 21 der Anlage 2)

Begünstigt sind nur die ausdrücklich aufgeführten Erzeugnisse aus Position 1211 Zolltarif.

83Im Einzelnen sind nach Nr. 21 der Anlage 2 begünstigt:

  1. Rosmarin, Beifuß und Basilikum in Aufmachungen für den Küchengebrauch (d. h. für den Gebrauch als Gewürze bei der Zubereitung von Speisen)

    Eine Aufmachung für den Küchengebrauch ist unabhängig von der tatsächlichen Verwendung immer gegeben, wenn die Erzeugnisse in Packungen mit einem Gewicht bis zu einem Kilogramm abgefüllt sind.

  2. Kraut von Dost aller Origanum-Arten außer Origanum majorana aus Position 0709, der aber unter Nr. 10 der Anlage 2 fallen kann (vgl. Tz. 48 – 50); Blätter und Stängel von Minzen aller Art, Blätter und Blüten von Salbei sowie Blüten von Kamille, auch mit Alkohol getränkt

    Die Erzeugnisse können auch für den Einzelverkauf aufgemacht sein (z. B. Pfefferminztee oder Kamillenblütentee, in Aufgussbeuteln abgepackt). Außerdem können die Erzeugnisse frisch oder getrocknet, ganz, in Stücken, als Pulver oder sonst zerkleinert sein.

  3. Haustee

    Hierzu gehören getrocknete Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte (ganz, in Stücken, als Pulver oder sonst zerkleinert), die nach ihrer objektiven Beschaffenheit zur Bereitung einfachen Tees des Hausgebrauchs geeignet sind (sog. Tee-Ersatz), z. B. Malventee (Blätter und Früchte), Lindenblütentee und Holunderblütentee, auch wenn sie im Einzelfall zu anderen Zwecken (z. B. als Mischungskomponente bei der Herstellung von Medizinaltee) verwendet werden. Die Erzeugnisse können auch für den Einzelverkauf aufgemacht sein (z. B. Lindenblütentee, in Aufgussbeuteln abgepackt).

84Nach Nr. 21 der Anlage 2 sind nicht begünstigt:

  1.  
    1. trinkfertiger Tee- bzw. Hausteeaufguss (Position 2202),

    2. Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee (Position 2101), die aber unter Nr. 33 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 115, 116).

  2. Arzneiwaren

    1. ungemischte Erzeugnisse der Position 1211, jedoch dosiert (d. h. gleichmäßig in diejenigen Mengen abgeteilt, in denen sie zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken gebraucht werden, z. B. Ampullen, Kapseln usw.) oder für den Einzelverkauf zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken aufgemacht,

    2. zu den gleichen Zwecken gemischte Erzeugnisse (Position 3003 oder 3004).

  3. andere Erzeugnisse der Position 1211, die nicht als Haustee verwendet werden, z. B. Baldrianwurzeln, Fenchelwurzeln oder Hagebuttenkerne

    Hierzu gehören:

    1. Riechmittel des Kapitels 33 sowie Insektizide oder Schädlingsbekämpfungsmittel und dergleichen, in Formen oder Aufmachung für den Einzelverkauf (Position 3808),

    2. Früchtetees aus getrockneten Früchten (z. B. Hagebutten) (Position 0813), die aber unter Nr. 11 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 52 – 55),

    3. Früchtetees aus getrockneten Früchten mit Zusätzen von Malven- und Hibiscusblüten (Position 2106), die aber unter Nr. 33 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 116),

    4. Tee aus Fenchelfrüchten (Position 0909), der aber unter Nr. 12 der Anlage 2 fällt (vgl. Tz. 59).

    Die Zuordnung von Teemischungen bestimmt sich nach dem charakterbestimmenden Stoff oder Bestandteil.

  4. Erzeugnisse, die aus Pflanzen oder -teilen, Samen oder Früchten verschiedener Arten (auch in Mischung mit Pflanzen oder -teilen anderer Positionen) oder einer Art oder mehrerer Arten in Mischung mit anderen Stoffen bestehen (Position 2106). Diese Erzeugnisse fallen aber unter Nr. 33 der Anlage 2 (vgl. Tz. 115, 116).

  5. Erzeugnisse, die unmittelbar zum Aromatisieren von Getränken oder zum Gewinnen von Auszügen zum Herstellen von Getränken verwendet werden:

    1. Mischungen verschiedener Arten von Pflanzen oder -teilen aus Position 1211 gehören zu Position 2106 und fallen damit unter Nr. 33 der Anlage 2 (vgl. Tz. 115, 116),

    2. Mischungen von Pflanzen oder -teilen der Position 1211 mit pflanzlichen Erzeugnissen anderer Kapitel (z. B. Kapitel 7, 9, 11) gehören zu Kapitel 9 oder zu Position 2106 und fallen damit unter Nr. 12 oder 33 der Anlage 2 (vgl. Tz. 59, 115, 116).

85Johannisbrot und Zuckerrüben, frisch oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nicht gerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen; ausgenommen Algen, Tange und Zuckerrohr (aus Position 1212)
(Nr. 22 der Anlage 2)

Begünstigt sind nur die ausdrücklich aufgeführten Erzeugnisse aus Position 1212 in der in dieser Position beschriebenen Beschaffenheit.

86Im Einzelnen sind nach Nr. 22 der Anlage 2 begünstigt:

  1. Johannisbrot (Frucht der Ceratonia siliqua), einschließlich Endosperm, Samen, Samenschalen und Keime, nicht jedoch das Endosperm-Mehl, das als Schleim und Verdickungsstoff zu Position 1302 gehört,

  2. Zuckerrüben, auch Schnitzel, nicht jedoch Bagasse, der faserige Rückstand des Zuckerrohrs, der nach dem Ausziehen des Saftes zurückbleibt (Position 2303), und Zuckerrohr (Position 1212)

    Bagasse fällt aber unter Nr. 37 der Anlage 2 (vgl. Tz. 126).

  3. Steine und Kerne von Früchten, insbesondere von Pfirsichen, Nektarinen, Aprikosen und Pflaumen, die hauptsächlich als Mandelersatz dienen, auch wenn sie zur Ölgewinnung verwendet werden,

  4. andere pflanzliche Waren der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen, z. B.

    1. nichtgeröstete Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum,

    2. getrocknete Erdbeer-, Brombeer- und Himbeerblätter oder Blätter von schwarzen Johannisbeeren, die zur Zubereitung von Kräutertees (Haustee) geeignet sind,

    3. Angelikastängel, hauptsächlich zum Kandieren und Glasieren verwendet (im Allgemeinen in Salzlake vorläufig haltbar gemacht),

    4. Zucker-Sorghum, wie die Art Sorghum saccharatum (hauptsächlich zum Gewinnen von Sirup oder Melassen verwendet),

    5. geschrotete oder gemahlene Rüben- oder Gemüsesamen (zur Gewinnung von Speiseöl).

87Nach Nr. 22 der Anlage 2 sind nicht begünstigt:

  1. geröstete Zichorienwurzeln sowie geröstete Fruchtkerne, die als Kaffeemittel dienen (Position 2101), die aber unter Nr. 33 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 116)

    Nichtgeröstete Zichorienwurzeln gehören zu Position 0601 und fallen damit unter Nr. 6 der Anlage 2 (vgl. Tz. 34).

  2. Fruchtsteine und -kerne der zum Schnitzen verwendeten Art (z. B. Dattelkerne) (Position 1404),

  3. Algen und Tange, auch wenn sie genießbar sind (Position 1212),

  4. weichschalige Kerne von Kürbissen (Position 1207), die aber unter Nr. 18 der Anlage 2 fallen können (vgl. Tz. 75, 76) bzw. geröstete Kerne von Speisekürbissen (Position 2008), die aber unter Nr. 32 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 113).

88Stroh und Spreu von Getreide sowie verschiedene zur Fütterung verwendete Pflanzen (Positionen 1213 und 1214)
(Nr. 23 der Anlage 2)

Begünstigt sind alle Erzeugnisse der Positionen 1213 und 1214, d. h. Stroh und Spreu von Getreide sowie verschiedene für Fütterung verwendete Pflanzen, wobei die Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art unter Position 2309 fallen (vgl. Tz. 90 Nr. 3).

89Im Einzelnen sind nach Nr. 23 der Anlage 2 begünstigt:

  1. Stroh und Spreu von Getreide, roh, wie sie beim Dreschen anfallen, auch gehäckselt, gemahlen, gepresst oder in Form von Pellets, nicht jedoch weiter zubereitetes Stroh oder Spreu (Position 1213) oder gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh (Position 1401),

  2. Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken, Heu, Luzerne, Klee, Esparsette, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, auch in Form von Pellets (frisch, getrocknet, gehäckselt oder anders zerkleinert, gepresst, gesalzen oder siliert) (Position 1214)

    Hierzu gehören z. B. Futtermöhren, Runkelrüben, Kohlrüben und Futtersteckrüben, auch wenn einige von ihnen zur menschlichen Ernährung geeignet sind.

90Nach Nr. 23 der Anlage 2 sind nicht begünstigt:

  1. Pflanzliche Erzeugnisse, die trotz ihrer Verwendung als Futter nicht eigens zu diesem Zwecke angebaut werden, wie Rübenblätter, Möhrenkraut, Maisstängel und Maisblätter (Position 2308), die jedoch unter Nr. 37 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 125, 126),

  2. pflanzliche Abfälle für Futterzwecke (Position 2308), die jedoch unter Nr. 37 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 125, 126),

  3. Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art (z. B. melassiertes Futter) (Position 2309), die jedoch unter Nr. 37 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 125, 126),

  4. Speisemöhren (Position 0706), die jedoch unter Nr. 10 der Anlage 2 fallen können (vgl. Tz. 48 – 50),

  5. Topinambur (Position 0714), der aber unter Nr. 10 der Anlage 2 fallen kann (vgl. Tz. 48 – 50),

  6. Pastinaken (Position 0706), die jedoch unter Nr. 10 der Anlage 2 fallen können (vgl. Tz. 48 – 50).

91Pektinstoffe, Pektinate und Pektate (Unterposition 1302 20)
(Nr. 24 der Anlage 2)

Begünstigt sind nur Pektinstoffe, Pektinate und Pektate (Unterposition 1302 20). Pektinstoffe (im Handel allgemein als Pektine bezeichnet) sind Polysaccharide, die sich von der Polygalacturonsäure ableiten. Sie kommen in den Zellen bestimmter Pflanzen (insbesondere bestimmter Früchte und Gemüse) vor und werden technisch aus den Rückständen von Äpfeln, Birnen, Quitten, Zitrusfrüchten, Zuckerrüben usw. gewonnen. Pektinstoffe werden hauptsächlich als Geliermittel beim Herstellen von Konfitüren usw. verwendet. Sie können flüssig oder in Pulverform vorliegen oder durch Zusatz von Zucker (Glucose, Saccharose usw.) oder anderer Stoffe standardisiert worden sein, um bei ihrer Verwendung eine gleich bleibende Wirkung sicherzustellen. Pektinstoffe werden manchmal mit Natriumcitrat oder anderen Puffersalzen versetzt. Pektinate sind die Salze der Pektinsäure (teilweise methoxylierten Poly-D-Galacturonsäure), Pektate die Salze der demethoxylierten Pektinsäure; ihre Eigenschaften und ihre Verwendung sind denen der Pektinstoffe vergleichbar.

92Nach Nr. 24 der Anlage 2 sind nicht begünstigt:

  1. Pflanzensäfte und -auszüge aus Mohn, Aloe, Eschen, Süßholzwurzeln oder Hopfen (Position 1302) sowie zusammengesetzte Pflanzenauszüge zum Herstellen von Getränken oder Lebensmittelzubereitungen,

  2. Agar-Agar und andere natürliche pflanzliche Schleime und Verdickungsstoffe (Position 1302), z. B. aus Johannisbrot oder -kernen,

  3. Zubereitungen aus Pektin und anderen Stoffen, z. B. mit Säuren, Saccharose oder Mineralsalzen (Position 2106), die aber unter Nr. 33 der Anlage 2 fallen können (vgl. Tz. 115, 116),

  4. Pflanzenauszüge zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken (Position 3003 oder 3004).

93Nr. 25 der Anlage 2

(weggefallen)

94Genießbare tierische und pflanzliche Fette und Öle, auch verarbeitet, und zwar

  1. Schweineschmalz, anderes Schweinefett und Geflügelfett (aus Position 1501),

  2. Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgeschmolzen oder mit Lösungsmitteln ausgezogen (aus Position 1502),

  3. Oleomargarin (aus Position 1503),

  4. fette pflanzliche Öle und pflanzliche Fette sowie deren Fraktionen, auch raffiniert (aus Positionen 1507 bis 1515),

  5. tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet, ausgenommen hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs) (aus Position 1516),

  6. Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle, ausgenommen Form- und Trennöle (aus Position 1517).

(Nr. 26 der Anlage 2)

Begünstigt sind nur die in den Buchstaben a) bis f) der Vorschrift ausdrücklich aufgeführten tierischen und pflanzlichen Fette und Öle der Positionen 1501 bis 1503 sowie 1507 bis 1517, sofern sie genießbar, d. h. unmittelbar – ohne weitere Bearbeitung und Verarbeitung – für die menschliche Ernährung geeignet sind ohne Rücksicht auf ihren tatsächlichen Verwendungszweck (Ernährungszwecke, Futtermittelherstellung oder technische Zwecke wie Seifen- oder Scheuermittelherstellung).

95Im Einzelnen sind nach Nr. 26 der Anlage 2 begünstigt:

  1. zu Buchstabe a):

    genießbares Schweineschmalz, anderes Schweinefett und Geflügelfett, ausgepresst, ausgeschmolzen oder mit Lösemitteln ausgezogen (aus Position 1501)

    Schweineschmalz und Geflügelfett können roh oder raffiniert, gereinigt oder auch gewürzt sein sowie Grieben oder Lorbeerblätter enthalten.

    Hierzu gehört nicht:

    1. ungenießbares Schweineschmalz oder ungenießbares Geflügelfett (aus Position 1501), z. B. ungenießbar gemachtes oder ranzig gewordenes Schweineschmalz oder Schweineschmalz, das in Folge von Verunreinigungen (Blut- und Schmutzbestandteilen) ungenießbar ist, oder Geflügelöl, das als Nebenprodukt bei der Herstellung von Geflügelfleisch anfällt,

    2. Schmalzstearin und Schmalzöl (aus Position 1503),

    3. Knochenöl der Position 1506,

    4. Schweinespeck, der keine mageren Teile enthält sowie Schweinefett und Geflügelfett, weder ausgeschmolzen noch auf andere Weise ausgezogen (Position 0209). Diese Erzeugnisse fallen jedoch unter Nr. 2 der Anlage 2 (vgl. Tz. 21).

  2. zu Buchstabe b):

    genießbares Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgeschmolzen oder mit Lösemitteln ausgezogen (aus Position 1502)

    Hierzu gehört Fett (Talg), das durch Ausschmelzen insbesondere aus Gekröse-, Netz-, Herz-, Mittelfell- und Eingeweidefett von Rindern, Schafen oder Ziegen gewonnen wird (einschließlich Premier Jus – beste Qualität des genießbaren Talgs – und Griebentaig), nicht jedoch

    1. roher (d. h. nicht ausgeschmolzener) Talg von Rindern, Schafen oder Ziegen, wie er auf Schlachthöfen, in Fleischereien oder in Verarbeitungsbetrieben für Innereien anfällt (aus Position 1502), z. B. rohes Mickerfett (Gekrösefett) von Rindern, Schafen oder Ziegen,

    2. ausgeschmolzener Talg, ungenießbar (aus Position 1502), z. B. Talg, der wegen seines hohen Gehalts an freien Fettsäuren nicht genießbar ist,

    3. Öle tierischen Ursprungs (z. B. Klauenöl aus Position 1506).

  3. zu Buchstabe c):

    genießbares Oleomargarin, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet (aus Position 1503), durch Auspressen von Talg gewonnen

    Oleomargarin besteht vorwiegend aus Glyceriden der Ölsäure (Triolein).

    Hierzu gehören nicht andere Erzeugnisse, die durch Auspressen von Talg gewonnen werden (z. B. Talgöl oder Oleostearin) sowie Schmalzöl und Schmalzstearin (durch Auspressen von Schweineschmalz gewonnen) (aus Position 1503).

  4. zu Buchstabe d):

    genießbare fette pflanzliche Öle (flüssig oder fest, roh, gereinigt oder raffiniert) und genießbare pflanzliche Fette sowie deren Fraktionen (aus Positionen 1507 bis 1515) (z. B. Sonnenblumenöl), nicht nur aus ölhaltigen Früchten, sondern auch aus anderen Früchten gewonnenes Öl (z. B. aus Getreidekeimen, Pfirsichen, Walnüssen) und einfache Gemische flüssiger pflanzlicher Öle (sofern sie nicht den Charakter anderer Positionen aufweisen)

    Rohe pflanzliche Öle gehören nur dann hierher, wenn sie genießbar, d. h. unmittelbar für die menschliche Ernährung geeignet sind (z. B. Jungfern-Olivenöl und rohes Rüböl), nicht jedoch rohes Erdnussöl (aus Position 1508), rohes Maisöl (aus Position 1515) usw.

    Hierzu gehört auch raffiniertes Rapsöl (aus Position 1514), und zwar auch dann, wenn das Produkt als Kraftstoff verwendet wird, nicht jedoch eine Mischung aus Rapsöl und Dieselkraftstoff.

    Hierzu gehören nicht ungenießbare Öle, z. B. Myrten- und Japanwachs sowie Rizinusöl (aus Position 1515) und ungenießbar gemachte Öle.

  5. zu Buchstabe e):

    genießbare tierische und pflanzliche Öle und Fette sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert (oder durch sonstige Verfahren gehärtet), umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet, ausgenommen hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs) (aus Position 1516).

  6. zu Buchstabe f):

    Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen und pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle, ausgenommen Form- und Trennöle (aus Position 1517)

    Hierzu gehören Lebensmittelzubereitungen von fester Beschaffenheit, die im Wesentlichen Gemische verschiedener, ggf. auch gehärteter Fette sind. Diese Zubereitungen können aus Gemischen tierischer Fette und Öle, aus Gemischen pflanzlicher Fette und Öle oder aus Gemischen tierischer Fette (oder auch Öle) mit pflanzlichen Fetten (oder auch Ölen) bestehen. Die Gemische können durch Emulgieren mit Vollmilch, Magermilch usw. oder durch Kirnen oder Texturieren verarbeitet sein. Sie gehören auch hierher, wenn sie nicht mehr als 15 Gewichtshundertteile an Erzeugnissen der Position 0405, Lecithin, Stärke, organische Farbstoffe, Aromastoffe oder Vitamine enthalten. Hierher gehören auch Lebensmittelzubereitungen, die aus nur einem Fett oder aus nur einem gehärteten Öl bestehen und ähnlich verarbeitet (emulgiert, gekirnt, texturiert usw.) sind. Die wichtigsten dieser verarbeiteten Fette sind Margarine und Kunstspeisefett, deren charakteristische Besonderheit darin besteht, dass sie nach äußeren Merkmalen (Aussehen, Konsistenz, Farbe usw.) gewisse Ähnlichkeiten mit Butter oder Schweineschmalz aufweisen, sowie sog. shortenings (aus Ölen oder Fetten durch Texturieren hergestellt). Fettmischungen, bei denen das Milchfett (insbesondere Butterfett) der Hauptbestandteil ist, gehören nicht zu Position 1517, sondern im Allgemeinen zu Kapitel 4 oder 21 Zolltarif und fallen somit unter Nr. 4 oder 33 der Anlage 2 (vgl. Tz. 27, 30, 115, 116).

96Nach Nr. 26 der Anlage 2 sind nicht begünstigt:

  1. Fette und Öle von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert (Position 1504), z. B. Lebertran sowie Walöl und Walfett einschließlich Spermöl,

  2. Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin (Position 1505),

  3. andere tierische Fette und Öle (z. B. Klauenöl, Knochenfett, Abfallfett) (Position 1506); hierzu rechnen z. B. auch Fett von Pferden, Kaninchen usw., Knochenöl, Markfett, Eieröl, Schildkröteneieröl, Puppenöl; des Weiteren ist Kadaverfett aus Position 1518 nicht begünstigt,

  4. tierische und pflanzliche Öle, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders modifiziert (aus Position 1518),

  5. technische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole (Position 3823),

  6. Glycerin, roh, einschließlich Glycerinwasser und -unterlaugen (Position 1520),

  7. Walrat, roh, gepresst, auch raffiniert oder gefärbt (Position 1521),

  8. Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen (Position 1522), z. B. Öldrass und Soapstock,

  9. Kakaobutter, einschließlich Kakaofett und Kakaoöl (Position 1804),

  10. Linoxyn (Position 1518),

  11. Polymerisate von Kaschu-Nussschalen-Auszug (Cashew nutshell liquid (CNSL)).

Butter (Position 0405) fällt unter Nr. 4 der Anlage 2 (vgl. Tz. 30). Grieben (Position 2301), Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Öle (Position 2304 bis 2306) fallen unter Nr. 37 der Anlage 2 (vgl. Tz. 125, 126).

97Nr. 27 der Anlage 2

(weggefallen)

98Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren, ausgenommen Kaviar sowie zubereitete oder haltbar gemachte Langusten, Hummer, Austern und Schnecken (aus Kapitel 16)
(Nr. 28 der Anlage 2)

Begünstigt sind alle Erzeugnisse des Kapitels 16 Zolltarif mit Ausnahme von Kaviar und der Zubereitungen von Langusten, Hummern, Austern und Schnecken. Dazu gehören genießbare Zubereitungen aus Fleisch oder aus Schlachtnebenerzeugnissen, auch von Wildbret und Geflügel (z. B. Zubereitungen von Füßen, Häuten, Herzen, Zungen, Lebern, Därmen, Magen und Blut von Tieren) sowie genießbare Zubereitungen aus Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren, sofern diese Erzeugnisse weitergehend bearbeitet sind als dies in den Kapiteln 2 oder 3 Zolltarif (vgl. dazu Tz. 18 – 26) vorgesehen ist. Lebensmittelzubereitungen (einschließlich der sog. Fertiggerichte) gehören zu Kapitel 16 Zolltarif, wenn ihr Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren – einzeln oder zusammen – mehr als 20 Gewichtshundertteile beträgt. Gefüllte Teigwaren gehören allerdings zu Position 1902 und fallen damit unter Nr. 31 der Anlage 2 (vgl. Tz. 109, 110). Zusammengesetzte Würzmittel gehören zu Position 2103 und fallen damit unter Nr. 33 der Anlage 2 (vgl. Tz. 115, 116). Zubereitungen zum Herstellen von Suppen und Brühen gehören zu Position 2104 und fallen damit ebenfalls unter Nr. 33 der Anlage 2 (vgl. Tz. 115, 116).

99Wegen der umsatzsteuerlichen Behandlung von Zusammenstellungen von unterschiedlich zu tarifierenden Erzeugnissen, z. B. einer Verkaufskombination aus Wurstkonserven und einem Frühstücksbrett, wird auf die Ausführungen im Allgemeinen Teil A (vgl. Tz. 11 – 14) hingewiesen.

100Im Einzelnen sind nach Nr. 28 der Anlage 2 begünstigt:

  1. Würste und ähnliche Erzeugnisse aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse (Position 1601)

    Hierzu gehören Zubereitungen aus grob oder fein zerkleinertem Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen (auch aus Därmen und Magen) oder aus Tierblut, in Därmen, Magen, Blasen, Häuten oder ähnlichen natürlichen oder künstlichen Umhüllungen. Bei manchen Erzeugnissen kann jedoch die Umhüllung fehlen, wobei dann die charakteristische Wurstform durch Pressen erreicht wird. Die Zubereitungen können roh oder hitzebehandelt, geräuchert oder ungeräuchert sein; Fett, Speck, Stärke, Würzmittel, Gewürze usw. können zugesetzt sein. Sie können auch verhältnismäßig große Stücke von Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen enthalten. Die Erzeugnisse können in Scheiben geschnitten oder in luftdicht verschlossenen Behältnissen verpackt sein. Hierzu gehören insbesondere Frankfurter, Salami, Leberwürste (einschließlich solcher aus Geflügelleber), Blutwurst, Weißwurst, kleine Würste aus Innereien, Zervelatwurst, Mortadella, Pasteten, Pasten, Galantinen und dergleichen (wenn in Wursthüllen aufgemacht oder durch Pressen in eine charakteristische Wurstform gebracht), Salami, Plockwurst, Teewurst, Rohwürste (sofern unmittelbar genießbar, z. B. durch Lufttrocknung), Brüh- und Kochwürste, nicht jedoch rohes Fleisch ohne andere Bestandteile (auch wenn in einer Hülle aufgemacht) (Kapitel 2), welches aber unter Nr. 2 der Anlage 2 fällt (vgl. Tz. 18 – 21).

  2. Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht (Position 1602)

    Hierzu gehören insbesondere:

    1. Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse aller Art, die durch andere als im Kapitel 2 Zolltarif vorgesehene Verfahren zubereitet oder haltbar gemacht sind, insbesondere gekochtes, gegrilltes, geschmortes, gebratenes, in Wasser oder Dampf gegartes oder auf andere Weise thermisch behandeltes Fleisch (nicht jedoch nur überdämpfte, blanchierte oder ähnlich behandelte Erzeugnisse) sowie mit Teig umhülltes oder paniertes, getrüffeltes, gewürztes oder fein homogenisiertes Fleisch,

    2. Pasteten, Pasten, Galantinen, Sülzen und dergleichen (soweit nicht als Würste oder ähnliches zu Position 1601 gehörend),

    3. Zubereitungen aus Blut (sofern nicht als Blutwürste oder Ähnliches zu Position 1601 gehörend),

    4. genussfertige Fleischgerichte (Fertiggerichte), wenn der Anteil an Fleisch usw. mehr als 20 Gewichtshundertteile beträgt (z. B. „Hamburger“ oder „Cheeseburger“ mit Brötchen oder Pommes frites usw.).

    Mit Fleisch usw. gefüllte Teigwaren fallen unter Position 1902 und damit unter Nr. 31 der Anlage 2 (vgl. Tz. 109, 110).

  3. Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren (Position 1603)

    Hierzu gehören:

    1. Fleischextrakte

      Diese werden im Allgemeinen dadurch gewonnen, dass Fleisch unter Druck durch Kochen oder mit gesättigtem Wasserdampf behandelt wird. Die so erhaltene Brühe wird durch Zentrifugieren oder Filtrieren entfettet und anschließend eingedickt. Je nach dem Grad des Eindickens können diese Fleischextrakte fest, pastenförmig oder flüssig sein.

    2. Fleischsäfte, die lediglich durch Auspressen von rohem Fleisch gewonnen werden,

    3. Extrakte von Fischen oder Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren

      Fischextrakte werden z. B. durch Konzentrieren wässriger Auszüge von Herings- oder anderem Fischfleisch oder aus (auch entöltem) Fischmehl gewonnen. Während des Gewinnungsvorgangs können die den Fischgeschmack hervorrufenden Stoffe (z. B. Trimethylamin bei Seefischen) ganz oder teilweise entfernt worden sein. Die so behandelten Extrakte haben ähnliche Eigenschaften wie Fleischextrakte.

    4. durch Auspressen gewonnene Säfte aus rohen Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren

      Allen diesen Erzeugnissen können Konservierungsstoffe, wie Salz, in der für das Haltbarmachen erforderlichen Menge zugesetzt sein.

      Nicht zu dieser Position gehören:

    5. Solubles von Fischen oder Meeressäugetieren der Position 2309, die aber unter Nr. 37 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 125, 126),

    6. Arzneiwaren, bei denen Erzeugnisse dieser Position nur als Trägerstoff oder Verdünnungsmittel für den arzneilichen Wirkstoff dienen (Kapitel 30),

    7. Peptone und Peptonate (Position 3504).

  4. Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen (aus Position 1604)

    Hierzu gehören:

    1. gekochte, gegrillte, geschmorte, gebratene, gebackene, in Wasser oder Dampf gegarte oder auf andere Weise thermisch behandelte Fische, nicht jedoch geräucherte Fische, vor oder während des Räucherns gegart, die, soweit nicht anders zubereitet, zu Position 0305 gehören und damit unter Nr. 3 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 23, 24),

    2. genussfertige Fischgerichte (Fertiggerichte), z. B. Fischfilet mit Kartoffelsalat, Gemüse, Reis oder Teigwaren, sofern der Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren – einzeln oder zusammen – mehr als 20 Gewichtshundertteile beträgt. Mit Fisch gefüllte Teigwaren fallen jedoch unter Position 1902 und damit unter Nr. 31 der Anlage 2 (vgl. Tz. 110),

    3. Fische, die mit Essig, Öl oder Tomatensoße haltbar gemacht oder zubereitet sind, Fischmarinaden (Fisch in Wein, Essig usw., denen Gewürze oder andere Stoffe zugesetzt sind), Fischwürste, Fischpasteten und Fischpasten (z. B. Anchovisbutter, Anchovispaste und Lachsbutter),

    4. Fische, die durch andere als in den Positionen 0302 bis 0305 vorgesehene Verfahren zubereitet oder haltbar gemacht sind (vgl. Tz. 24), z. B. Fischfilets, die lediglich mit Teig umhüllt oder mit Paniermehl bestreut (paniert) sind, Fischmilch und Fischleber, zubereitet, sowie fein homogenisierte und pasteurisierte oder sterilisierte Fische,

    5. Kaviarersatz

      Dies sind Zubereitungen aus dem Rogen anderer Fische als Störe (z. B. Lachs, Karpfen, Hecht, Thunfisch, Seehase oder Kabeljau), die wie Kaviar verwendet werden. Die Eier sind gewaschen, von anhängenden Organteilen befreit, gewürzt und gefärbt und manchmal gepresst und getrocknet, nicht jedoch:

      aa)

       Kaviar (aus Position 1604)

      Dies sind Zubereitungen aus dem Rogen von Stören, z. B. Beluga, Schipp, Osietra und Sevruga. Kaviar hat meist die Form einer weichen körnigen Masse aus kleinen Eiern von 2 bis 4 mm Durchmesser, ist silbergrau bis grünlich schwarz, riecht stark und schmeckt leicht salzig. Er kommt auch in gepresster Form vor, d. h. als homogene, feste Paste.

      bb)

      Fischrogen (d. h. Fischeier, die noch vom Rogensack umgeben sind und nur nach den in Kapitel 3 vorgesehenen Verfahren zubereitet oder haltbar gemacht worden sind)

      Soweit er genießbar ist, fällt er unter Nr. 3 der Anlage 2 (vgl. Tz. 23, 24).

  5. Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht, ausgenommen zubereitete oder haltbar gemachte Langusten, Hummer, Austern und Schnecken (aus Position 1605)

    Hierzu gehören Krebstiere und Weichtiere einschließlich Muscheln (auch Teile davon), die durch andere als in Positionen 0306 und 0307 (vgl. Tz. 24) vorgesehene Verfahren zubereitet oder haltbar gemacht sind, z. B. gekochte, gebratene, geräucherte Krebs- oder Weichtiere, auch in Gelee, Tunke usw. Es handelt sich insbesondere um Krabben, Süßwasserkrebse, Garnelen (nicht jedoch ungenießbare Garnelen aus Position 0511), Kaisergranate, Kraken, Kalmare, Miesmuscheln, Seeigel, Seegurken und Quallen.

    Krebstiere in ihrem Panzer, durch Kochen in Wasser oder Dampfbehandlung gegart, verbleiben in Position 0306 und fallen damit unter Nr. 3 der Anlage 2 (vgl. Tz. 23, 24), auch wenn ihnen zum vorläufigen Haltbarmachen geringe Mengen Konservierungsstoffe zugesetzt worden sind.

Zu Mischungen (z. B. Salate) aus begünstigten und nicht begünstigten Erzeugnissen (z. B. Langusten und Garnelen) vgl. die Ausführungen im Allgemeinen Teil A (vgl. Tz. 11 – 14).

101Nach Nr. 28 der Anlage 2 sind nicht begünstigt:

  1. Naturdärme (Position 0504),

  2. Kunstdärme (Position 3917),

  3. Genießbares Mehl von Fleisch und von Schlachtnebenerzeugnissen einschließlich Erzeugnisse von Meeressäugetieren (Position 0210) oder von Fischen (Position 0305); diese Erzeugnisse können aber unter Nr. 2 bzw. 3 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 18 – 21, 23, 24),

  4. ungenießbares Mehl und Pellets von Fleisch, von Meeressäugetieren, von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren (Position 2301); diese Erzeugnisse fallen aber unter Nr. 37 der Anlage 2 (vgl. Tz. 125, 126),

  5. Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art auf der Grundlage von Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Fischen usw. (Position 2309); diese Erzeugnisse fallen ebenfalls unter Nr. 37 der Anlage 2 (vgl. Tz. 125, 126),

  6. Arzneiwaren des Kapitels 30.

102Zucker und Zuckerwaren (Kapitel 17)
(Nr. 29 der Anlage 2)

Begünstigt sind alle Erzeugnisse des Kapitels 17 Zolltarif, nämlich Zucker (Saccharose, Lactose, Maltose, Glucose, Fructose usw.), Sirupe, Invertzuckercreme, Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker sowie Zucker und Melassen, karamellisiert, und Zuckerwaren.

103Im Einzelnen sind nach Nr. 29 der Anlage 2 begünstigt:

  1. Rohrzucker und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest (Position 1701)

    Rohrzucker wird aus dem Saft des Zuckerrohres, Rübenzucker aus dem Saft der Zuckerrübe gewonnen.

    Begünstigt ist sowohl der Rohzucker (im Allgemeinen aus braunen Kristallen bestehend) als auch der durch weitergehende Bearbeitung des Rohzuckers gewonnene raffinierte Zucker sowie brauner Zucker (Mischung von weißem Zucker mit kleinen Mengen von z. B. karamellisiertem Zucker oder Melasse) und Kandiszucker (in Form größerer Kristalle, die durch langsames Kristallisieren aus konzentrierten Zuckerlösungen gebildet werden). Alle Erzeugnisse sind nur in fester Form (auch als Puder) begünstigt und können Zusätze von Aroma- oder Farbstoffen enthalten. Hierzu gehört auch chemisch reine Saccharose in fester Form, ohne Rücksicht auf ihre Herkunft.

  2. andere Zucker, einschließlich chemisch reiner Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert (Position 1702)

    Hierzu gehören insbesondere:

    1. andere Zucker als Rüben- oder Rohrzucker in fester Form (auch als Puder), auch mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, wie z. B. Lactose (ein Milchbestandteil, der technisch aus Molke gewonnen wird), auch Milchzucker genannt, Invertzucker (der Hauptbestandteil des Naturhonigs, der technisch durch Hydrolyse von Saccharoselösungen gewonnen wird), Glucose (in der Natur in Früchten und im Honig vorkommend, bildet zusammen mit der gleichen Menge Fructose den Invertzucker), Dextrose (chemisch reine Glucose) und die Glucose des Handels (z. B. Stärkezuckersirup aus Mais), Fructose (sowohl chemisch reine Fructose als auch Fructose des Handels, welche zusammen mit Glucose in großer Menge in süßen Früchten und im Honig vorkommen; sie wird technisch aus handelsüblicher Glucose, Saccharose oder durch Hydrolyse aus Inulin hergestellt, ist süßer als Saccharose und für Diabetiker besonders geeignet), Saccharose aus anderen Pflanzen als Zuckerrohr oder Zuckerrüben (z. B. Ahornzucker oder andere z. B. aus Zuckerhirse, Johannisbrot und bestimmten Palmen gewonnene Saccharosesirupe), Malto-Dextrin bzw. Dextri-Maltose (wird ebenfalls aus Stärke durch Hydrolyse mit Säuren gewonnen, ist jedoch weniger hydrolysiert), nicht jedoch Erzeugnisse mit einem Gehalt an reduzierendem Zucker (berechnet als Dextrose und bezogen auf den Trockenstoff) von 10 Gewichtshundertteilen oder weniger (Position 3505) sowie Maltose (sowohl chemisch reine Maltose als auch Maltose des Handels), die technisch aus Stärke durch Hydrolyse in Gegenwart von Malzdiastase gewonnen wird,

    2. Sirupe von Zuckern aller Art (einschließlich Lactosesirup und wässrige Lösungen von anderen als chemisch reinen Zuckern), sofern sie keine Zugesetzten Aroma- oder Farbstoffe enthalten (Zuckersirupe mit Zusatz von Aroma- und Farbstoffen aus Position 2106 fallen unter Nr. 33 der Anlage 2 (vgl. Tz. 115, 116), die unter a) genannten Erzeugnisse (andere Zucker) in Sirupform (Fructosesirup, Maltodextrinsirup usw.) sowie einfache Sirupe, die durch Lösen von Zuckern dieses Kapitels in Wasser gewonnen werden, sowie Säfte und Sirupe, die bei der Zuckergewinnung aus Zuckerrüben, Zuckerrohr usw. anfallen (sie können Verunreinigungen wie Pektine, Eiweißstoffe, Mineralsalze usw. enthalten) und Tafelsirupe oder Sirupe für den Küchengebrauch, die Saccharose und Invertzucker enthalten (sie werden aus dem Sirup hergestellt, der bei der Zuckerraffination nach dem Auskristallisieren und Abtrennen des Weißzuckers anfällt: sie werden auch aus Rohrzucker oder Rübenzucker durch Invertieren eines Teils der Saccharose oder durch Zusatz von Invertzucker gewonnen),

    3. Invertzuckercreme (eine Mischung auf der Grundlage von Saccharose, Glucose oder Invertzucker, im Allgemeinen aromatisiert oder gefärbt, um natürlichen Honig nach zuahmen oder auch Mischungen von natürlichem Honig und Invertzuckercreme),

    4. karamellisierte Zucker und Melassen, die zum Aromatisieren von Speisen verwendet werden. Dies sind braune nicht kristallisierende Stoffe von aromatischem Geruch. Sie sind mehr oder weniger sirupförmig oder fest (im Allgemeinen pulverförmig) und werden durch mehr oder weniger langes Erhitzen von Zucker oder Melassen gewonnen.

  3. Melassen aus der Gewinnung und Raffination von Zucker (Position 1703)

    Melassen sind die bei der Rüben- oder Rohrzuckergewinnung oder -raffination bzw. bei der Gewinnung von Fructose aus Mais anfallenden Nebenerzeugnisse. Sie sind viskose, braune oder schwärzliche Stoffe, die in nennenswertem Umfang noch schwer kristallisierbaren Zucker enthalten. Melassen können auch entfärbt, aromatisiert oder künstlich gefärbt oder in Pulverform sein.

  4. Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade) (Position 1704)

    Hierzu gehören die meisten Lebensmittelzubereitungen aus Zucker, fest oder halbfest, die in der Regel zum unmittelbaren Verzehr geeignet sind und im Allgemeinen als Zuckerwaren oder Süßwaren bezeichnet werden, auch wenn sie Branntwein oder Likör enthalten. Hierzu gehören insbesondere:

    1. Hartkaramellen (einschließlich solcher, die Malzextrakt enthalten),

    2. Weichkaramellen, Cachou, Lakritz, weißer Nugat, Fondants (Zuckerwerke aus eingekochter Zuckerlösung), Dragees und Türkischer Honig, mit Zucker überzogene Mandeln,

    3. Gummizuckerwaren, einschließlich gezuckertem Kaugummi (chewing gum und dergleichen),

    4. Marzipanwaren,

    5. Hustenbonbons und Halspastillen, die im Wesentlichen aus Zucker (auch mit anderen Nährstoffen wie Gelatine, Stärke oder Mehl) und aromatisierenden Stoffen (einschließlich solcher Substanzen wie Benzylalkohol, Menthol, Eukalyptol und Tolubalsam) bestehen, wenn ein Stoff mit medizinischen Eigenschaften, ein anderer als aromatisierender Stoff, in jedem Bonbon oder jeder Pastille nur in einer solchen Menge enthalten ist, dass das Erzeugnis dadurch nicht zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken geeignet ist

      Hierher gehören z. B. Hustenbonbons, die zu etwa 99 % aus Zucker und im Übrigen aus verschiedenen anderen Stoffen (z. B. Menthol, Eukalyptol, Anis, Tolubalsam, Huflattich, Andorn, Benzoeharz usw.) bestehen, nicht jedoch Arzneiwaren (aus Kapitel 30).

    6. Süßholzauszug in allen Formen (Brote, Blöcke, Stäbe, Pastillen usw.) mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 Gewichtshundertteilen,

    7. Süßholzauszug, als Zuckerware zubereitet, ohne Rücksicht auf seinen Zuckergehalt, auch aromatisiert,

    8. gezuckerte Fruchtgelees bzw. Fruchtpasten in Form von Zuckerwaren,

    9. „Weiße Schokolade“, eine Zubereitung aus Zucker, Kakaobutter, Milchpulver und Geschmackstoffen, die praktisch keinen Kakao enthält (Kakaobutter ist nicht als Kakao anzusehen),

    10. Rohmassen auf der Grundlage von Zucker, die nur wenig oder kein zugesetztes Fett enthalten und die unmittelbar zu Zuckerwaren der Position 1704 verarbeitet werden können, jedoch auch als Füllung für Erzeugnisse dieser Position oder anderer Positionen verwendet werden, z. B. Fondantmasse, weiße Nugatmasse und Marzipanrohmasse, nicht jedoch Speiseeis, auch wie Lutscher auf Stäbchen aufgemacht (Position 2105), das aber unter Nr. 33 der Anlage 2 fällt (vgl. Tz. 116).

104Bei sog. Süßwarenkombinationsartikeln, die aus Süßwaren (Zuckerwaren, Schokolade) und anderen Artikeln bestehen, z. B. aus Umschließungen, die als Kinderspielzeug verwendbar sind, oder aus sonstigen werbewirksamen Aufmachungen, ist die Umschließung oder Aufmachung umsatzsteuerrechtlich als Gegenstand einer Nebenleistung anzusehen, wenn die Umschließung oder Aufmachung entweder üblich ist oder keinen dauernden selbständigen Gebrauchswert hat. Bei Annahme einer Nebenleistung ist der gesamte Kombinationsartikel steuerbegünstigt. Ist die Umschließung oder Aufmachung jedoch nicht üblich und hat sie einen dauernden selbständigen Gebrauchswert, so liegt eine Zusammenstellung aus verschieden einzureihenden Erzeugnissen vor. Hierzu wird auf die Ausfüllrungen im allgemeinen Teil A verwiesen (Tz. 11 – 14).

105Nach Nr. 29 der Anlage 2 sind nicht begünstigt:

  1. gesüßtes Kakaopulver (ausgenommen weiße Schokolade) und Zuckerwaren mit beliebigem Gehalt an Kakao (Position 1806), die aber unter Nr. 30 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 106, 107),

  2. zubereitetes Futter, gezuckert (Position 2309), das aber unter Nr. 37 der Anlage 2 fällt (vgl. Tz. 125, 126),

  3. chemisch reine Zucker (andere als Saccharose, Lactose, Maltose, Glucose und Fructose) und deren wässrige Lösungen (Position 2940),

  4. zuckerhaltige Lebensmittelzubereitungen wie Gemüse, Früchte, Fruchtschalen usw., mit Zucker haltbar gemacht (Position 2006) sowie Konfitüren, Fruchtgelees usw. (Position 2007), die aber unter Nr. 32 der Anlage 2 fallen können (vgl. Tz. 112, 113),

  5. Karamellen, Gummibonbons und ähnliche Erzeugnisse (insbesondere für Diabetiker), die synthetische Süßstoffe (z. B. Sorbit) an Stelle von Zucker enthalten sowie Massen auf der Grundlage von Zucker, die eine verhältnismäßig große Menge an zugesetztem Fett und manchmal Milch oder Nüsse enthalten und nicht unmittelbar zu Zuckerwaren verarbeitet werden können (Position 2106),

    Diese Erzeugnisse fallen aber unter Nr. 33 der Anlage 2 (vgl. Tz. 116).

  6. zuckerhaltige pharmazeutische Erzeugnisse (Kapitel 30),

  7. Fruchtsäfte und Gemüsesäfte mit Zusatz von Zucker (Position 2009).

106Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln sowie Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen (Positionen 1805 und 1806)
(Nr. 30 der Anlage 2)

Begünstigt sind alle Erzeugnisse der Positionen 1805 und 1806 Zolltarif.

Wegen der umsatzsteuerlichen Behandlung von Süßwarenkombinationen (z. B. Schokoladewaren und Spielzeug) vgl. die Ausführungen im allgemeinen Teil unter Abschnitt A (vgl. Tz. 11 – 14).

107Im Einzelnen sind nach Nr. 30 der Anlage 2 begünstigt:

  1. Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln (Position 1805)

    Kakao ist ein Genuss- und Nahrungsmittel aus den Samen (Kakaobohnen) des Kakaobaums (Theobroma cacao). Zur Position 1805 gehört nur Kakaopulver, das nicht gezuckert oder anderweitig gesüßt ist. Es wird durch Pulverisieren von teilweise entfetteter Kakaomasse der Position 1803 gewonnen. Hierher gehört auch Kakaopulver, zu dessen Herstellung Kakaomasse, Kakaokernbruch oder gemahlener Kakaopresskuchen mit Alkalien (Natriumcarbonat, Kaliumcarbonat usw.) behandelt worden ist, um die „Löslichkeit“ zu erhöhen („lösliches Kakaopulver“). Das Gleiche gilt für den Zusatz einer geringen Menge Lecithin (etwa 5 Gewichtshundertteile).

  2. Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen (Position 1806)

    Schokolade besteht im Wesentlichen aus Kakaomasse und Zucker oder anderen Süßmitteln, im Allgemeinen mit Zusatz von Geschmacksstoffen und Kakaobutter versehen. Manchmal wird Kakaomasse durch ein Gemisch aus Kakaopulver und anderen pflanzlichen Fetten ersetzt. Milch, Kaffee, Haselnüsse, Mandeln, Orangenschalen, Getreide, Früchte usw. werden häufig zugesetzt.

    Schokolade und Schokoladewaren werden gehandelt als Blöcke, Tafeln, Stangen, Riegel, Pastillen, Kroketten, Streusel, Kugeln, Raspeln, Flocken, Pulver oder Phantasieformen (z. B. Ostereier, Pralinen usw.) oder in Form von Erzeugnissen, die mit Creme, Früchten, Likör usw. gefüllt sind.

    Hierzu gehören auch alle Zuckerwaren mit beliebigem Gehalt an Kakao (z. B. Bonbons, Toffees oder Dragees), Schokoladenugat, Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, Schokoladepulver mit Zusatz von Milchpulver, pastenförmige Erzeugnisse auf der Grundlage von Kakao oder Schokolade und eingedickter Milch, Schokolade mit Vitaminen angereichert, kakaohaltiges Pulver zum Herstellen von Cremes, Speiseeis und Nachspeisen, Mischungen von kakaohaltigen und nichtkakaohaltigen Zuckerwaren in beliebigen Mengenverhältnissen (in einer gemeinsamen Verkaufspackung), Erzeugnisse aus verschiedenen Bestandteilen auf der Grundlage von Schokolade mit einer umschlossenen Plastikkapsel, die als Überraschungsartikel ein Spielzeug enthält (vgl. hierzu auch Tz. 11 – 14) sowie üblicherweise als Milchschokolade- oder Schokoladeüberzugsmassen (Kuvertüre) bezeichnete Erzeugnisse und Milchschokolade (einschließlich „Chocolate-milk-crumb“ genannte Zubereitungen (durch Vakuumtrocknung einer innigen flüssigen Mischung aus Zucker, Milch und Kakao gewonnen)) und zartbittere oder Bitterschokolade sowie kakaohaltige Zubereitungen in Form von Nugatmassen und Brotaufstrichpasten, nicht jedoch weiße Schokolade (eine Zubereitung aus Kakaobutter, Zucker und Milchpulver) (Position 1704), die aber unter Nr. 29 der Anlage 2 fällt (vgl. Tz. 103) sowie Biskuits und andere Backwaren mit Schokolade überzogen (Position 1905), die aber unter Nr. 31 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 109, 110).

108Nach Nr. 30 der Anlage 2 sind nicht begünstigt:

  1. Kakaobohnen, auch Bruch, roh oder geröstet (Position 1801),

  2. Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall (Position 1802)

    Hierzu gehören Abfälle, die im Laufe der Verarbeitung zu Kakaopulver und Kakaobutter anfallen (auch Kakaokeime, Kakaostaub und Pressrückstände aus Schalen und Häutchen).

  3. Kakaomasse, auch entfettet (Position 1803),

  4. Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl (Position 1804),

  5. Kakaohaltige Getränke, nicht alkoholhaltig (Position 2202),

    Soweit es sich um Milchmischgetränke mit einem Anteil an Milch oder Milcherzeugnissen von mindestens 75 vom Hundert des Fertigerzeugnisses handelt, fallen diese unter Nr. 35 der Anlage 2 (vgl. Tz. 121).

  6. alkoholhaltige Getränke, kakaohaltig (Position 2208) (z. B. Kakaolikör),

  7. kakaohaltige Arzneiwaren, z. B. Abführschokolade (Position 3003 oder 3004), wenn die kakaohaltigen Lebensmittel oder Getränke lediglich als Trägerstoff, Bindemittel usw. dienen,

  8. Theobromin, ein Alkaloid aus Kakao (Position 2939),

  9. Speiseeis mit beliebigem Gehalt an Kakao (Position 2105), das aber unter Nr. 33 der Anlage 2 fällt (vgl. Tz. 115, 116),

  10. Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß, Grütze, Stärke oder Malzextrakt, mit einem Gehalt an Kakao von weniger als 40 Gewichtshundertteilen (berechnet auf das vollständig entfettete Erzeugnis) und Lebensmittelzubereitungen aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 (Milch und Milcherzeugnisse) mit einem Gehalt an Kakao von weniger als 5 Gewichtshundertteilen, berechnet auf das vollständig entfettete Erzeugnis (aus Position 1901)

    Diese Zubereitungen fallen aber unter Nr. 31 der Anlage 2 (vgl. Tz. 109, 110).

  11. Erzeugnisse der Position 0403 (Buttermilch, saure Milch, saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm)), auch wenn sie Kakao enthalten

    Diese Erzeugnisse fallen aber unter Nr. 4 der Anlage 2 (vgl. Tz. 30).

109Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren (Kapitel 19)
(Nr. 31 der Anlage 2)

Begünstigt sind alle Erzeugnisse des Kapitels 19 Zolltarif. Hierzu gehört eine Reihe von im Allgemeinen als Lebensmittel verwendeten Erzeugnissen, die entweder unmittelbar aus Getreide des Kapitels 10, aus Erzeugnissen des Kapitels 11 (Müllereierzeugnisse) oder aus zur Ernährung dienenden Mehlen. Grießen oder Pulvern pflanzlichen Ursprungs anderer Kapitel (Mehl, Grütze, Grieß und Stärke von Getreide sowie Mehl, Grieß und Pulver von Früchten oder Gemüse) oder aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 (Milcherzeugnisse) hergestellt sind. Hierzu gehören außerdem Backwaren, auch wenn sie weder Mehl oder Stärke noch andere Getreideerzeugnisse enthalten.

110Im Einzelnen sind nach Nr. 31 der Anlage 2 begünstigt:

  1. Malzextrakt: Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 Gewichtshundertteilen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 (Milcherzeugnisse), ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 Gewichtshundertteilen, anderweit weder genannt noch inbegriffen (Position 1901)

    1. Malzextrakt

      Malzextrakt wird durch mehr oder weniger starkes Eindicken eines wässrigen Auszuges von Malz (gekeimtes Getreide (meist Gerste), das nach der Keimung wieder getrocknet (gedarrt) wird; bei der Keimung erfolgt durch Diastase der Abbau von Stärke in Zucker) gewonnen, kann mehr oder weniger dickflüssig sein oder die Form von Blöcken oder Pulver haben (getrockneter Malzextrakt) sowie mit Zusatz von Lecithin, Vitaminen, Salzen usw. versehen sein, sofern er keine Arzneiware im Sinne des Kapitels 30 ist.

      Malzextrakt wird insbesondere für Zubereitungen zur Ernährung von Kindern oder zum Diät- oder Küchengebrauch oder zum Herstellen pharmazeutischer Erzeugnisse verwendet. Bestimmte dickflüssige Arten werden auch als Backmittel und in der Textilindustrie eingesetzt.

      Nicht hierzu zählen:

      aa)

      Zuckerwaren, die Malzextrakt enthalten (Position 1704), die aber unter Nr. 29 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 102, 103),

      bb)

      Bier und andere Getränke auf der Grundlage von Malz, z. B. Malzwein (Kapitel 22),

      cc)

      Malzenzyme der Position 3507,

      dd)

      geröstetes Malz, das abhängig von seiner Aufmachung zu Position 1107 oder 0901 gehört.

    2. Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 Gewichtshundertteilen, anderweit weder genannt noch Inbegriffen

      Hierzu gehört eine Reihe von Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage von Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, deren Charakter durch die Stoffe bestimmt wird, auch wenn diese nach Gewicht oder Volumen nicht überwiegen. Den verschiedenen Hauptbestandteilen können andere Stoffe zugesetzt sein, wie Milch, Zucker, Eier, Casein, Albumin, Fett, Öl, Aromastoffe, Kleber, Farbstoffe, Vitamine, Früchte oder andere Stoffe zum Verbessern der diätetischen Eigenschaften.

      Die Begriffe „Mehl“ und „Grieß“ umfassen zwar auch zur Ernährung bestimmte Mehle, Grieß und Pulver pflanzlichen Ursprungs anderer Kapitel, z. B. Sojamehl, nicht jedoch Mehl, Grieß und Pulver von getrocknetem Gemüse (Position 0712), welche aber nach Nr. 10 der Anlage 2 begünstigt sind (vgl. Tz. 50), von Kartoffeln (Position 1105), welche aber nach Nr. 15 der Anlage 2 begünstigt sind (vgl. Tz. 68) oder von getrockneten Hülsenfrüchten (Position 1106), die unter Nr. 16 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 70, 71).

      Der Begriff „Stärke” umfasst sowohl native Stärke als auch Quellstärke oder lösliche Stärke, nicht jedoch weitergehend abgebaute Erzeugnisse aus Stärke wie Maltodextrin.

      Die hierher gehörenden Lebensmittelzubereitungen dieser Position können flüssig sein oder die Form von Pulver, Granulaten, Teig oder andere feste Formen wie Streifen oder Scheiben aufweisen. Sie sind häufig bestimmt entweder zum schnellen Bereiten von Getränken, Breien, Kindernahrung oder Diätkost usw. durch einfaches Auflösen oder leichtes Aufkochen in Wasser oder Milch oder zum Herstellen von Kuchen, Pudding, Zwischengerichten oder ähnlichen Küchenerzeugnissen. Sie können auch Zwischenerzeugnisse für die Lebensmittelindustrie sein.

      Hierzu gehören z. B.:

      aa)

      Mehle, durch Eindampfen einer Mischung von Milch, Zucker und Mehl hergestellt,

      bb)

      Zubereitungen aus einem innigen Gemisch von Eipulver, Milchpulver, Malzextrakt und Kakaopulver,

      cc)

      „Racahout” (eine Zubereitung aus Reismehl, Stärke, Mehl süßer Eicheln, Zucker und Kakaopulver, mit Vanille aromatisiert),

      dd)

      Zubereitungen aus einem Gemisch von Getreide- und Fruchtmehl (oft mit Zusatz von Kakaopulver) oder aus einem Gemisch von Fruchtmehl und Kakao,

      ee)

      Zubereitungen aus einer Mischung von Milchpulver und Malzextrakt, mit oder ohne Zucker,

      ff)

      Knödel, Klöße und Nockerln, mit Bestandteilen wie Grieß, Getreidemehl, Semmelbrösel, Fett, Zucker, Eier, Gewürzen, Hefe, Konfitüre oder Früchten, nicht jedoch Erzeugnisse dieser Art auf der Grundlage von Kartoffelmehl (Position 2004 oder 2005), die aber unter Nr. 32 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 112, 113),

      gg)

      fertiger Teig, hauptsächlich aus Getreidemehl bestehend, mit Zucker, Fett, Eiern oder Früchten (auch in Formen),

      nicht jedoch

      hh)

      mit Triebmitteln versetztes Mehl und Quellmehl der Position 1101 oder 1102, das aber unter Nr. 14 der Anlage 2 fällt (vgl. Tz. 65, 66),

      ii)

      Lebensmittelzubereitungen mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von 40 Gewichtshundertteilen oder mehr (Position 1806), die aber unter Nr. 30 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 106, 107),

      jj)

      Mischungen von Getreidemehlen (Position 1101 oder 1102), die aber unter Nr. 14 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 65, 66), Mischungen von Mehlen und Grießen aus Hülsenfrüchten oder Früchten (Position 1106), die aber unter Nr. 16 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 70, 71),

      kk)

      Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen (Position 2103), die aber unter Nr. 33 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 115, 116),

      ll)

      Texturierte pflanzliche Eiweißstoffe (Position 2106), die aber unter Nr. 33 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 115, 116).

    3. Lebensmittelzubereitungen aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 (Milcherzeugnisse), ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 Gewichtshundertteilen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

      Diese unterscheiden sich von nach Nr. 4 der Anlage 2 begünstigen Erzeugnissen darin, dass sie neben natürlichen Milchbestandteilen noch andere Bestandteile enthalten, die bei Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 nicht zugelassen sind. Erzeugnisse der Position 1901 können gesüßt sein und Kakaopulver enthalten, nicht jedoch den Charakter von Zuckerwaren (Position 1704) haben bzw. mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von 5 Gewichtshundertteilen oder mehr versehen sein (Position 1806). In diesem Fall sind sie nach Nr. 29 oder 30 der Anlage 2 begünstigt (vgl. Tz. 102, 103, 106, 107).

      Hierzu gehören:

      aa)

      pulverförmige oder flüssige Zubereitungen zur Ernährung von Kindern oder für diätetische Zwecke, die als Hauptbestandteil Milch enthalten, der andere Bestandteile (z. B. Getreideflocken, Hefe) zugesetzt sind,

      bb)

      Zubereitungen auf der Grundlage von Milch, in der Weise gewonnen, dass ein Bestandteil oder mehrere Bestandteile der Milch (z. B. Milchfett) durch einen anderen Stoff (z. B. fette Öle) ersetzt wurden,

      cc)

      Mischungen und Grundstoffe (z. B. Pulver) zum Herstellen von Speiseeis, nicht jedoch Speiseeis auf der Grundlage von Milchbestandteilen (Position 2105), das aber unter Nr. 33 der Anlage 2 fällt (vgl. Tz. 115, 116).

  2. Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Bandnudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet (Position 1902)

    Hierzu gehören frische und getrocknete Erzeugnisse aus Grieß oder Mehl von Weizen, Mais, Reis, Kartoffeln usw., durch Einteigen und anschließendes Formen (z. B. Röhren, Bänder, Fäden, Muscheln, Buchstaben usw.) – ohne Gärprozess – hergestellt (z. B. Bandnudeln, Makkaroni und Spaghetti). Sie können Eier, Milch, Kleber, Sojamehl, Diastase, sehr fein zerkleinertes Gemüse, Gemüsesäfte, Salze, Farbstoffe, Aromastoffe oder Vitamine enthalten. Hierher gehört auch Couseous (ein thermisch behandelter Grieß), auch gekocht oder anders zubereitet, z. B. mit Fleisch, Gemüse und anderen Zutaten.

    Die Teigwaren können gekocht, mit Fleisch, Fisch, Käse oder anderen Stoffen in beliebiger Menge gefüllt oder auch anders zubereitet sein (z. B. als Fertiggericht mit anderen Zutaten, wie Gemüse, Soße, Fleisch usw.).

  3. Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen (Position 1903)

    Hierzu gehören Lebensmittelzubereitungen aus Maniokstärke (Tapiokasago), aus Sagostärke (Sago), aus Kartoffelstärke (Kartoffelsago) sowie aus ähnlichen Stärken (von Maranta, Salep, Yucca usw.). Zum Herstellen dieser Zubereitungen wird die Stärke mit Wasser zu einer Paste verrührt, die durch Tropfen auf einer heißen Metallplatte zu Kügelchen oder Klümpchen verkleistern, die manchmal nachträglich zerstoßen oder granuliert werden. Nach einem anderen Verfahren wird Sago durch Behandlung einer Stärkepaste in einem mit Dampf erhitzten Behältnis gewonnen. Diese Zubereitungen weisen im Allgemeinen die Form von Flocken, Graupen, Perlen oder Krümeln auf. Sie werden zum Herstellen von Suppen, Nachspeisen oder Diätkost verwendet.

  4. Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Corn Flakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen (Position 1904)

    Hierzu gehören:

    1. Lebensmittelzubereitungen aus Getreidekörnern von Mais, Weizen, Reis, Gerste usw., durch Aufbläh- oder Röstverfahren knusprig gemacht, auch mit Zusätzen von Salz, Zucker, Melasse, Malzextrakt, Früchten oder Kakao versehen, in der Regel zusammen mit Milch verwendet, sowie ähnliche Zubereitungen, durch Rösten oder Aufblähen aus Mehl oder Kleie hergestellt. Dazu zählen z. B.

      aa)

      Corn Flakes

      Zum Herstellen von Corn Flakes werden geschälte und entkeimte Maiskörner mit Zucker, Salz und Malzextrakt in Wasserdampf geweicht, nach dem Trocknen zu Flocken gewalzt und in einem rotierenden Ofen geröstet.

      bb)

      Puffreis und Puffweizen

      Sie werden aus Reis oder Weizen durch Erhitzen in Behältnissen unter starkem Druck und bei entsprechender Feuchtigkeit gewonnen. Durch plötzlichen Druckabfall und Zuführen kalter Luft tritt ein Aufblähen des Korns um ein Mehrfaches des ursprünglichen Volumens ein.

      cc)

      knusprige Lebensmittel, nicht gezuckert

      Sie werden dadurch gewonnen, dass angefeuchtete Getreidekörner durch eine thermische Behandlung aufgebläht und anschließend mit einem Würzmittel aus einer Mischung von pflanzlichem Öl, Käse, Hefeextrakt, Salz und Mononatriumglutamat übersprüht werden.

    2. Lebensmittel, hergestellt aus ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von ungerösteten oder gerösteten Getreideflocken oder geblähten Getreidekörnern

      Hierzu gehören z. B. als „Müsli” bezeichnete Erzeugnisse, die auch getrocknete Früchte, Nüsse, Zucker, Honig usw. enthalten können.

    3. andere Getreidekörner, ausgenommen Mais, vorgekocht oder auf andere Weise zubereitet

      Hierzu zählen vorgekochter Reis (z. B. „Nasi Nua“ – indonesisches Reisgericht mit Rindfleischstreifen, diversen Gemüsen und Früchten – und „Risotto“ – italienisches Reisgericht mit geräuchertem Speck, verschiedenen Gemüsen und Gewürzen), vorgekochter Bulgur-Weizen in Form bearbeiteter Körner usw.,

      nicht jedoch

      aa)

      Getreidekörner, die lediglich eine der in den Kapiteln 10 oder 11 vorgesehenen Bearbeitungsweisen erfahren haben; diese können aber unter Nr. 13 bis 17 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 61, 63, 65, 66, 68, 70, 71, 73),

      bb)

      zubereitetes Getreide mit dem Charakter von Zuckerwaren (Position 1704), das aber unter Nr. 29 der Anlage 2 fällt (vgl. Tz. 102, 103),

      cc)

      Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von 40 Gewichtshundertteilen oder mehr (Position 1806), die aber unter Nr. 30 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 106, 107),

      dd)

      zubereitete, genießbare Maiskolben und Maiskörner (Kapitel 20), die unter Nr. 32 der Anlage 2 fallen können (vgl. Tz. 112, 113).

    4. Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien (dünne Scheiben aus sehr reinem Weizenmehlteig), leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Erzeugnisse (Position 1905)

      Hierzu zählen Backwaren mit Bestandteilen wie Getreidemehl, Backtriebmittel, Salz, Kleber, Stärke, Mehl von Hülsenfrüchten, Malzextrakt, Milch, Samen (wie Mohn, Kümmel oder Anis), Zucker, Honig, Eier, Fettstoffe, Käse, Früchte, Kakao in beliebiger Menge, Fleisch, Fisch, Backmittel usw. wie z. B. gewöhnliches Brot, Glutenbrot für Diabetiker, Matzen (ein ungesäuertes Brot), Knäckebrot, Zwieback, Leb- und Honigkuchen, Torten, Brezeln, Semmelbrösel, Kekse und ähnliches Kleingebäck, Waffeln, Konditoreierzeugnisse, Baisers, Crêpes und Pfannkuchen, Quiches, Pizzen aus Brotteig, knusprige Lebensmittel (z. B. solche aus einem Teig auf der Grundlage von Maismehl mit Zusatz von Würzmitteln, unmittelbar genießbar), sowie getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Erzeugnisse, nicht jedoch so genanntes Reispapier (in dünnen Blättern aus dem Mark bestimmter Bäume geschnitten) (Position 1404).

111Nach Nr. 31 der Anlage 2 sind nicht begünstigt:

  1. Lebensmittelzubereitungen (ausgenommen gefüllte Erzeugnisse der Position 1902 (vgl. Tz. 110 Nr. 2)), deren Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Fisch oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren – einzeln oder zusammen – 20 Gewichtshundertteile überschreitet (Kapitel 16), die aber unter Nr. 28 der Anlage 2 fallen können (vgl. Tz. 98, 100),

  2. Kaffeemittel, geröstet, mit beliebigem Kaffeegehalt (Position 0901) und andere geröstete Kaffeemittel (z. B. geröstete Gerste) (Position 2101), die aber unter Nr. 12 bzw. 33 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 57, 59, 115, 116),

  3. Pulver zum Herstellen von Creme, Speiseeis, Nachspeisen und ähnlichen Zubereitungen, die nicht auf der Grundlage von Mehl, Grieß, Stärke, Malzextrakt oder Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 hergestellt sind (im Allgemeinen Position 2106), die aber unter Nr. 33 der Anlage 2 fallen können (vgl. Tz. 115, 116),

  4. Zubereitungen auf der Grundlage von Mehl oder Stärke für die Tierfütterung, z. B. Hundekuchen (Position 2303), die aber unter Nr. 37 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 125, 126),

  5. Arzneiwaren und andere pharmazeutische Erzeugnisse (Kapitel 30),

  6. Suppen und Brühen sowie Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen (auch wenn sie Teigwaren (Position 1902) enthalten) und zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen (Position 2104), die aber unter Nr. 33 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 115, 116),

  7. Getränke (Kapitel 22); Milchmischgetränke können aber unter Nr. 35 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 121).

112Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte (Positionen 2001 bis 2008)
(Nr. 32 der Anlage 2)

Begünstigt sind alle Erzeugnisse der Positionen 2001 bis 2008 Zolltarif. Hierzu gehören Gemüse, Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, durch andere als in den Kapiteln 7, 8 oder 11 Zolltarif oder sonst in der Nomenklatur vorgesehene Verfahren zubereitet oder haltbar gemacht, auch homogenisiert, und nicht in anderen Positionen des Zolltarifs erfasst. Außerdem Erzeugnisse der Position 0714 (Maniok, Pfeilwurz, Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen) sowie der Position 1105 und 1106 (Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln, getrockneten Hülsenfrüchten und Sojamark) ausgenommen Mehl, Grieß und Pulver von Erzeugnissen des Kapitels 8 (Früchte und Nüsse), durch andere als in den Kapiteln 7 oder 11 vorgesehene Verfahren zubereitet oder haltbar gemacht. Die Erzeugnisse können ganz, in Stücken oder sonst zerkleinert sein.

113Im Einzelnen sind nach Nr. 32 der Anlage 2 begünstigt:

  1. Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von z. B. Salz, Gewürzen, Senf, Öl, Zucker oder anderen Süßmitteln (Position 2001) (z. B. Pickles oder Senfpickles)

    Hierzu gehören u. a. zubereitete Gurken, Cornichons, Zwiebeln, Schalotten, Tomaten, Blumenkohl/Karfiol, Oliven, Kapern, Zuckermais, Artischockenherzen, Palmherzen, Yamswurzeln, Walnüsse und Mangofrüchte. Die Zubereitungen dieser Position unterscheiden sich von den Würzsoßen und zusammengesetzten Würzmitteln der Position 2103 (begünstigt nach Nr. 33 der Anlage 2) dadurch, dass letztere im Allgemeinen Flüssigkeiten, Emulsionen oder Suspensionen sind, die nicht dazu bestimmt sind allein verzehrt zu werden, sondern als Beigabe zu Speisen oder bei der Zubereitung von Speisen eingesetzt werden.

  2. Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht (Position 2002)

    Hierzu gehören z. B. Tomaten, ganz oder in Stücken (ausgenommen Tomaten mit den im Kapitel 7 vorgesehenen Beschaffenheitsmerkmalen (begünstigt nach Nr. 10 der Anlage 2)), auch homogenisiert, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht (vgl. Nr. 1 dieser Tz.), z. B. Tomatenmark, Tomatenpüree oder Tomatenkonzentrat sowie Tomatensaft mit einem Gehalt an Trockenstoff von 7 Gewichtshundertteilen oder mehr, nicht jedoch Tomatenketchup und andere Tomatensoßen (Position 2103) sowie Tomatensuppen und Zubereitungen zum Herstellen solcher Suppen (Position 2104), die aber unter Nr. 33 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 115, 116).

  3. Pilze und Trüffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht (Position 2003)

    Hierzu gehören Pilze (einschließlich Stiele) und Trüffeln, ganz, in Stücken oder homogenisiert, soweit sie nicht mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht sind (vgl. Nr. 1 dieser Tz.) oder die im Kapitel 7 vorgesehenen Beschaffenheitsmerkmale aufweisen; letztere sind jedoch nach Nr. 10 der Anlage 2 begünstigt.

  4. anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 (siehe Nr. 6 dieses Absatzes) (Position 2004)

    Gefrorenes Gemüse dieser Position ist solches, das im nicht gefrorenen Zustand zu Position 2005 (siehe Nr. 5) gehört. Hierzu gehören z. B. Kartoffelchips und Pommes frites, Zuckermais als Kolben oder Körner sowie Karotten, Erbsen usw., auch vorgegart, mit Butter oder einer Soße, auch in luftdicht verschlossenen Behältnissen (z. B. Plastikbeuteln) aufgemacht sowie Knödel, Klöße und Nockerln auf der Grundlage von Kartoffelmehl.

  5. anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen der unter Nr. 6 behandelten Erzeugnisse der Position 2006 (Position 2005)

    Alle diese Erzeugnisse, ganz, in Stücken oder sonst zerkleinert, können in einem wässrigen Aufguss haltbar gemacht oder auch mit Tomatensoße oder anderen Bestandteilen zum unmittelbaren Genuss zubereitet sein. Sie können auch homogenisiert oder miteinander vermischt sein. Hierzu gehören z. B.

    1. Oliven, die durch besondere Behandlung mit verdünnter Sodalösung oder durch längeres Mazerieren in Salzlake unmittelbar genussfähig gemacht sind, nicht jedoch Oliven, die in Salzlake lediglich vorläufig haltbar gemacht sind (Position 0711), die aber unter Nr. 10 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 50),

    2. Sauerkraut (klein geschnittener, in Salz teilweise vergorener Kohl),

    3. Zuckermais als Kolben oder Körner sowie Karotten, Erbsen usw., vorgegart oder mit Butter oder einer Soße zubereitet,

    4. „Chips“, das sind Erzeugnisse in Form dünner, z. B. rechteckiger Blättchen aus Kartoffelmehl (durch Nassbehandlung und anschließendes Trocknen teilweise verkleistert), Kochsalz und einer geringen Menge Natriumglutamat, in Fett kurz ausgebacken,

    5. „Papad“, das sind Erzeugnisse aus getrockneten Teigblättern aus Mehl von Hülsenfrüchten, Salz, Gewürzen, Öl, Triebmitteln und mitunter geringen Mengen Getreide- oder Reismehl.

  6. Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert) (Position 2006)

    Hierzu gehören Erzeugnisse in Form ganzer Früchte (wie z. B. Kirschen, Aprikosen, Marillen, Birnen, Pflaumen, Esskastanien, Nüsse) oder Segmente oder andere Teile von Früchten (z. B. von Orangen, Zitronen, Ananas) sowie Fruchtschalen (z. B. von Zedratfrüchten, Zitronen, Orangen, Melonen), andere Pflanzenteile (z. B. von Angelika, Ingwer, Yamswurzeln, Süßkartoffeln) und Blüten (von z. B. Veilchen und Mimosen) in Zuckersirup (z. B. eine Mischung von Invertzucker oder Glucose mit Saccharose) getränkt, abgetropft und dadurch haltbar gemacht. Die Erzeugnisse können auch mit einer dünnen glasigen Zuckerschicht (glasiert) oder mit einer starken Kruste von Zuckerkristallen (kandiert) überzogen sein. Hierzu gehören jedoch nicht getrocknete Früchte (z. B. Datteln und Pflaumen), auch wenn ihnen geringe Mengen von Zucker zugesetzt wurden oder wenn sich auf ihnen beim natürlichen Trocknen Zucker als Belag abgesetzt hat, der ihnen das Aussehen von kandierten Früchten geben kann (Kapitel 8); sie fallen aber unter Nr. 11 der Anlage 2 (vgl. Tz. 55).

  7. Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln (Position 2007)

    Die Konfitüren (durch Kochen von Früchten, von Fruchtpülpen oder manchmal von bestimmten Gemüsen (z. B. Kürbisse, Auberginen) oder anderen Pflanzen (z. B. Ingwer, Rosenblätter) mit Zucker hergestellt), Marmeladen (eine Art Konfitüre, im Allgemeinen aus Zitrusfrüchten hergestellt), Fruchtgelees (durch Kochen von Fruchtsaft, aus rohen oder gekochten Früchten gepresst, mit Zucker hergestellt), Fruchtmuse (durch längeres Kochen von passiertem Fruchtfleisch oder gemahlenen Schalenfrüchten mit oder ohne Zuckerzusatz hergestellt) und Fruchtpasten (eingedickte Muse von fester oder fast fester Konsistenz aus z. B. Äpfeln, Quitten, Birnen, Aprikosen, Mandeln) können an Stelle von Zucker auch mit synthetischen Süßmitteln (z. B. Sorbit) gesüßt sowie homogenisiert sein.

    Nicht hierzu gehören:

    1. Fruchtgelees und Fruchtpasten in Form von Zucker- und Schokoladenwaren (Position 1704 oder 1806), die aber unter Nr. 29 bzw. 30 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 103, 107),

    2. Pulver zum Herstellen künstlicher Gelees, aus Gelatine, Zucker, Fruchtsäften oder Fruchtessenzen (Position 2106), das aber unter Nr. 33 der Anlage 2 fällt (vgl. Tz. 115, 116).

  8. Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen (Position 2008)

    Hierzu gehören Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, einschließlich Mischungen dieser Erzeugnisse, ganz, in Stücken oder sonst zerkleinert, die in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht worden sind, als in anderen Kapiteln oder in den vorhergehenden Positionen des Kapitels 20 Zolltarif vorgesehen, insbesondere:

    1. Mandeln, Erdnusskerne, Areka-(oder Betel-)Nüsse und andere Schalenfrüchte, trocken oder in Öl oder Fett geröstet, auch mit pflanzlichem Öl, Salz, Aromastoffen, Gewürzen oder anderen Zutaten versetzt oder überzogen,

    2. Erdnussmark, eine Paste aus gemahlenen, gerösteten Erdnüssen, auch mit Zusatz von Salz oder Öl,

    3. Früchte (einschließlich Fruchtschalen und Samen), in einem wässrigen Aufguss, in Sirup, in Alkohol oder durch chemische Konservierungsstoffe haltbar gemacht (z. B. Früchte in Armagnac mit Zuckersirup und natürlichen Fruchtextrakten),

    4. Fruchtpülpe, sterilisiert,

    5. ganze Früchte, wie Pfirsiche (einschließlich Nektarinen), Aprikosen, Marillen, Orangen (auch geschält, entsteint oder entkernt), zerkleinert und sterilisiert, auch mit Zusatz von Wasser oder Zuckersirup in einer Menge, die nicht ausreicht, dass diese Erzeugnisse unmittelbar trinkbar sind (z. B. in Form sog. Ganzfruchtsäfte), nicht jedoch Erzeugnisse, die durch Zusatz einer ausreichenden Menge Wasser oder Zuckersirup unmittelbar trinkbar sind (Position 2202),

    6. Früchte, gegart, nicht jedoch Früchte, in Wasser oder Dampf gekocht und sodann gefroren (Position 0811), die aber unter Nr. 11 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 55),

    7. Pflanzenstängel, -wurzeln und andere genießbare Pflanzenteile (z. B. Ingwer, Angelika, Yamswurzeln, Süßkartoffeln, Hopfenschösslinge, Weinblätter, Palmherzen), in Sirup haltbar gemacht oder anders zubereitet oder haltbar gemacht,

    8. Tamarindenfrüchte, in Zuckersirup eingelegt,

    9. Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere genießbare Pflanzenteile (andere als Gemüse) mit Zucker haltbar gemacht und sodann in Sirup gelegt (z. B. glasierte Esskastanien, Ingwer), ohne Rücksicht auf die Art der Verpackung.

Diese Erzeugnisse können an Stelle von Zucker mit synthetischen Süßmitteln (z. B. Sorbit) gesüßt sein. Andere Zutaten (z. B. Stärke) können diesen Erzeugnissen nur insoweit zugesetzt sein, dass sie den wesentlichen Charakter an Früchten, Nüssen oder anderen essbaren Pflanzenteilen nicht beeinflussen. Nicht hierher gehören Erzeugnisse, die aus einer Mischung von Pflanzen oder Pflanzenteilen, Samen oder Früchten verschiedener Arten oder aus Pflanzen oder Pflanzenteilen, Samen oder Früchten einer Art oder mehrerer Arten in Mischung mit anderen Stoffen bestehen (z. B. einem oder mehreren Pflanzenauszügen), die nicht unmittelbar verzehrt werden, sondern von der zum Herstellen von Aufgüssen oder Kräutertees verwendeten Art sind (z. B. Positionen 0813, 0909 oder 2106), die aber unter Nr. 11, 12 bzw. 33 der Anlage 2 fallen können (vgl. Tz. 55, 59, 116).

Ebenso nicht hierher gehören auch Mischungen von Pflanzen, Pflanzenteilen, Samen oder Früchten (ganz, in Stücken, als Pulver oder sonst zerkleinert) verschiedener Kapitel (z. B. Kapitel 7, 9, 11, 12), die nicht unmittelbar verzehrt werden, sondern entweder unmittelbar zum Aromatisieren von Getränken oder zum Gewinnen von Auszügen zum Herstellen von Getränken verwendet werden (Kapitel 9 oder Position 2106), die aber unter Nr. 12 bzw. 33 der Anlage 2 fallen können (vgl. Tz. 59, 116).

114Nach Nr. 32 der Anlage 2 sind nicht begünstigt:

  1. Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen, zur vorläufigen Haltbarmachung in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von anderen Stoffen eingelegt (Position 0814),

  2. Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln (Position 2009)

    Dazu gehören z. B. auch:

    1. eingedickte (auch gefrorene) Säfte (trinkfertig oder nicht) (auch in Kristall- oder Pulverform), vorausgesetzt, dass sie in dieser Form ganz oder fast ganz wasserlöslich sind,

    2. rückverdünnte Säfte (trinkfertig oder nicht), die dadurch hergestellt werden, dass Dicksäften Wasser in einer Menge zugesetzt wird, wie es in entsprechenden nicht verdickten Säften üblicherweise enthalten ist,

    3. Tomatensaft mit einem Gehalt an Trockenstoff von weniger als 7 Gewichtshundertteilen.

  3. nichtalkoholhaltige und alkoholhaltige Getränke, d. h. unmittelbar trinkbare Flüssigkeiten (Kapitel 22), z. B. Fruchtnektare (nicht gegorene, aber gärfähige, durch Zusatz von Wasser und Zucker zu Fruchtsäften, konzentrierten Fruchtsäften, Fruchtmark, konzentriertem Fruchtmark oder einem Gemisch dieser Erzeugnisse hergestellte Zubereitungen), sog. Süßmoste (Fruchtnektar, der ausschließlich aus Fruchtsäften, konzentrierten Fruchtsäften oder einem Gemisch dieser beiden Erzeugnisse, die aufgrund ihres hohen natürlichen Säuregehalts zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet sind, hergestellt wird) oder mit Kohlensäure imprägnierte Frucht- oder Gemüsesäfte, sowie Limonaden, Fruchtsaftgetränke und mit Alkohol versehene Frucht- und Gemüsesäfte sowie durch Pressen aus frischem Gemüse oder frischen Küchenkräutern gewonnene Säfte, nicht gegoren, auch konzentriert; nicht trinkbarer Wacholderbeersaft (Position 2106) fällt unter Nr. 33 der Anlage 2 (vgl. Tz. 116) und Milchmischgetränke mit einem Anteil an Milch oder Milcherzeugnissen von mindestens 75 % (Position 2202) fallen unter Nr. 35 der Anlage 2 (vgl. Tz. 121),

  4. Lebensmittelzubereitungen, deren Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Fisch, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren – einzeln oder zusammen – 20 Gewichtshunderteile überschreitet (Kapitel 16), die aber unter Nr. 28 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 100),

  5. feine Backwaren, z. B. Fruchttorten (Position 1905), die aber unter Nr. 31 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 110),

  6. Suppen und Brühen sowie Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen und zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen (Position 2104), die aber unter Nr. 33 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 116).

115Verschiedene Lebensmittelzubereitungen (Kapitel 21)
(Nr. 33 der Anlage 2)

Begünstigt sind alle Erzeugnisse des Kapitels 21 Zolltarif.

116Im Einzelnen sind nach Nr. 33 der Anlage 2 begünstigt:

  1. Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus (Position 2101)

    Hierzu gehören auch Erzeugnisse aus entkoffeiniertem Kaffee, Instantkaffee (getrocknet oder gefriergetrocknet), Kaffeepasten (aus gemahlenem, gerösteten Kaffee sowie pflanzlichen Fetten oder anderen Zutaten), Zubereitungen aus Gemischen von Tee, Milchpulver und Zucker, andere geröstete Kaffeemittel (dienen durch Ausziehen mit heißem Wasser als Kaffee-Ersatz-Getränk oder als Zusatz zu Kaffee), wie z. B. Gersten-, Malz- und Eichelkaffee (werden darüber hinaus noch aus Zuckerrüben, Möhren, Feigen, Weizen und Roggen, Lupinen, Sojabohnen, Kichererbsen, Dattel- und Mandelkernen, Löwenzahnwurzeln oder Kastanien hergestellt), sowie Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen oder Konzentraten aus Kaffee, Tee oder Mate (nicht jedoch Mischungen von Kaffee, Tee oder Mate als solchem mit anderen Stoffen), denen im Verlauf der Herstellung Stärke oder andere Kohlenhydrate zugesetzt sein können.

    Die Erzeugnisse können in Form von Stücken, Körnern oder Pulver oder in Form flüssiger oder fester Auszüge vorliegen; sie können auch miteinander vermischt sein oder Zusätze anderer Stoffe (z. B. Salz, Alkalicarbonate usw.) enthalten. Sie sind oft in Kleinverkaufspackungen aufgemacht.

    Nicht hierzu gehören:

    1. geröstete Kaffeemittel mit beliebigem Gehalt an Kaffee (Position 0901), die aber unter Nr. 12 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 59),

    2. aromatisierter Tee (Position 0902), der aber ebenfalls unter Nr. 12 der Anlage 2 fällt (vgl. Tz. 59),

    3. Zucker und Melassen, karamellisiert (Position 1702), die aber unter Nr. 29 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 103),

    4. trinkfertiger Kaffee- oder Teeaufguss (Kapitel 22),

    5. Malz, auch geröstet, das nicht als Kaffeemittel aufgemacht ist (Position 1107).

  2. Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine (Impfstoffe) der Position 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform (Position 2102)

    Lebende Hefen bewirken Gärungsvorgänge und bestehen im Wesentlichen aus bestimmten Mikroorganismen, die sich normalerweise während der alkoholischen Gärung vermehren.

    Hierzu gehören:

    1. Brauereihefe (bildet sich bei der Bierbereitung in den Gärbottichen),

    2. Brennereihefe (bildet sich bei der Vergärung von Getreide, Kartoffeln, Früchten usw. in den Brennereien),

    3. Backhefe (entsteht durch Züchtung bestimmter Hefestämme auf kohlenhydratreichen Nährböden, z. B. Melassen, unter besonderen Bedingungen),

    4. Hefekulturen (im Laboratorium hergestellte Hefereinzuchten),

    5. Anstellhefe (durch stufenweise Vermehrung von Hefekulturen hergestellt, dient als Ausgangshefe zum Gewinnen von Handelshefe).

    Durch Trocknung gewonnene nicht lebende Hefen (d. h. abgestorbene, inaktive Hefen) sind im Allgemeinen Brauerei-, Brennerei- oder Backhefen, die für die Weiterverwendung in diesen Industriezweigen nicht mehr hinreichend aktiv sind. Sie werden für die menschliche Ernährung oder zur Tierfütterung verwendet.

    Andere Einzeller-Mikroorganismen, wie einzellige Bakterien und Algen, nicht lebend, werden u. a. in Kulturen auf Substraten gewonnen, die Kohlenwasserstoffe oder Kohlendioxid enthalten. Sie sind besonders reich an Proteinen und werden im Allgemeinen zur Tierfütterung verwendet.

    Die zubereiteten Backtriebmittel in Pulverform bestehen aus Mischungen chemischer Erzeugnisse (z. B. Natriumbicarbonat, Ammoniumcarbonat, Weinsäure oder Phosphaten), auch mit Zusatz von Stärke. Sie entwickeln unter geeigneten Bedingungen Kohlendioxid und werden deshalb in der Bäckerei zur Teiglockerung verwendet. Sie kommen meistens in Kleinverkaufspackungen unter verschiedenen Bezeichnungen (Backpulver usw.) in den Handel.

    Nicht hierzu gehören:

    f)

    Getreidemehl, das durch Zusatz sehr geringer Mengen an Backtriebmitteln verbessert ist (Position 1101 oder 1102); dies fällt aber unter Nr. 14 der Anlage 2 (vgl. Tz. 66),

    g)

    Kulturen von Mikroorganismen (ausgenommen Hefen) und Vaccine (Position 3002),

    h)

    Arzneiwaren (Position 3003 oder 3004),

    i)

    Enzyme (Amylasen, Pepsin, Lab usw.) (Position 3507).

  3. Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf (Position 2103)

    Hierzu gehören:

    1. Zubereitungen, im Allgemeinen stark gewürzt, die zum Verbessern des Geschmacks bestimmter Gerichte (insbesondere Fleisch, Fisch und Salate) bestimmt sind und aus verschiedenen Stoffen (Eier, Gemüse, Fleisch, Früchte, Mehl, Stärke, Öl, Essig, Zucker, Gewürze, Senf, Aromastoffe usw.) hergestellt sind

      Würzsoßen sind im Allgemeinen flüssig, Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen haben meist die Form von Pulver, dem zur Bereitung einer Würzsoße nur Milch, Wasser usw. zugefügt werden muss. Hierzu gehören z. B. Majonäse, Salatsoßen, Sauce Bearnaise, Sauce Bolognese, Sojasoße, Pilzsoße, Worcestersoße, Tomatenketchup und andere Tomatensoßen, Selleriesalz, Minzsoße, aromatische Bitter (alkoholhaltige Zubereitungen unter Verwendung von Enzianwurzeln) und bestimmte zusammengesetzte Würzmittel für die Fleischwarenherstellung sowie bestimmte Getränke, die zum Kochen zubereitet und deshalb zum Trinken ungeeignet geworden sind (z. B. Kochweine und Kochkognak), nicht jedoch Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren (Position 1603), die aber unter Nr. 28 der Anlage 2 fallen können (vgl. Tz. 98, 100). „Trasi“ oder „Blachan“ genannte Zubereitungen, aus Fischen oder Krebstieren gewonnen (ausschließlich zum Würzen bestimmter orientalischer Gerichte bestimmt), auch miteinander vermischt, in Form von Pasten, bleiben aber in Position 2103.

    2. Senfmehl, durch Mahlen und Sieben von Senfsamen aus Position 1207 Zolltarif gewonnen, aus weißen oder schwarzen Senfsamen (auch entfettet bzw. auch geschält) oder einer entsprechenden Mischung hieraus hergestellt, ohne Rücksicht auf seinen Verwendungszweck und zubereitetes Senfmehl (eine Mischung aus Senfmehl und geringen Mengen anderer Stoffe wie Getreidemehl, Zimt, Kurkuma, Pfeffer usw.) sowie Senf (eine pastöse Masse aus Senfmehl, Essig, Traubenmost oder Wein, der Salz, Zucker, Gewürze oder andere Würzstoffe zugesetzt sein können), nicht jedoch:

      aa)

      Senfsamen (Position 1207), der aber unter Nr. 18 der Anlage 2 fällt (vgl. Tz. 76),

      bb)

      fettes Senföl (Position 1514), das aber unter Nr. 26 der Anlage 2 fällt (vgl. Tz. 94, 95),

      cc)

      Senfölkuchen, der beim Gewinnen von fettem Senföl aus Senfsamen anfällt (Position 2306), der aber nach Nr. 37 der Anlage 2 begünstigt ist (vgl. Tz. 125, 126),

      dd)

      ätherisches Senföl (Position 3301).

    Soweit bei Gewürzkombinationen (Gewürzzubereitungen und Mixflasche) die Gewürze charakterbestimmend sind, unterliegen diese Zusammenstellungen insgesamt dem ermäßigten Steuersatz. Bei der Lieferung von Speisesenf in Trinkgläsern erstreckt sich die Steuerermäßigung auch auf die Gläser, wenn es sich um geringwertige Trinkgläser aus gewöhnlichem Glas handelt (z. B. Gläser mit und ohne Henkel, konische oder zylindrische Gläser, gerippte oder glatte Gläser, Gläser mit Bildern oder Aufschriften, Stilgläser usw.). Solche Gläser sind übliche Warenumschließungen. Im Übrigen vergleiche hierzu die Ausführungen im allgemeinen Teil (vgl. Tz. 10).

  4. Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen (Position 2104)

    1. Hierzu gehören sowohl Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen, denen nur Wasser, Milch usw. zugesetzt werden muss, als auch Suppen und Brühen, die nach einfachem Erwärmen genussfertig sind. Diese Erzeugnisse sind im Allgemeinen auf der Grundlage von pflanzlichen Stoffen (Gemüse, Mehl, Stärke, Sago, Teigwaren, Reis, Pflanzenauszüge usw.), Fleisch, Fleischextrakt, Fett, Fisch, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren, Peptonen, Aminosäuren oder von Hefeextrakt hergestellt. Sie können eine beträchtliche Menge Salz enthalten und liegen im Allgemeinen in Form von Tabletten, Broten, Würfeln, Pulver oder in flüssigem Zustand vor.

    2. Zu den zusammengesetzten homogenisierten Lebensmittelzubereitungen der Position 2104 Zolltarif gehören nur fein homogenisierte Mischungen mehrerer Grundstoffe wie Fleisch, Fisch, Gewürze oder Früchte, für den Einzelverkauf zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen von 250 g oder weniger aufgemacht. Diesen Grundstoffen können zu diätetischen Zwecken oder zum Würzen, Haltbarmachen oder zu anderen Zwecken geringe Mengen unterschiedlicher Stoffe wie Käse, Eigelb, Stärke, Dextrine, Salz oder Vitamine zugesetzt sein. Die Erzeugnisse bilden eine salbenartige Paste unterschiedlicher Konsistenz, die unmittelbar oder nach Aufwärmen verzehrbar ist. Sie sind meistens in luftdicht verschlossenen Gläsern oder Metalldosen aufgemacht, deren Inhalt im Allgemeinen einer vollständigen Mahlzeit entspricht.

      Hierzu gehören jedoch nicht:

      aa)

      zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen, die nicht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch aufgemacht sind oder die in Behältnissen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 250 g vorliegen oder auch Zubereitungen dieser Art, die nur aus einem einzigen Grundstoff bestehen (im Allgemeinen Kapitel 16 oder 20), auch wenn ihnen in geringer Menge Bestandteile zum Würzen, Haltbarmachen usw. zugesetzt sind; diese können aber unter Nr. 28 oder 32 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 98 – 100, 112, 113),

      bb)

      Gemüsemischungen, getrocknet (Julienne), auch in Pulverform (Position 0712), die aber unter Nr. 10 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 48 – 50),

      cc)

      Mehl, Grieß und Pulver von trockenen Hülsenfrüchten (Position 1106); dies fällt aber unter Nr. 16 der Anlage 2 (vgl. Tz. 70, 71),

      dd)

      Extrakte und Säfte von Fleisch und Fischen (Kapitel 16), die aber unter Nr. 28 der Anlage 2 fallen können (vgl. Tz. 98 – 100),

      ee)

      kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen (im Allgemeinen Position 1806 oder 1901), die aber unter Nr. 30 oder 31 der Anlage 2 fallen können (vgl. Tz. 106, 107, 109, 110),

      ff)

      Gemüsemischungen der Position 2004 oder 2005 (anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitetes oder haltbar gemachtes Gemüse), auch wenn sie manchmal zum Herstellen von Suppen verwendet werden, die aber unter Nr. 32 der Anlage 2 fallen können (vgl. Tz. 112, 113).

  5. Speiseeis, auch kakaohaltig (Position 2105)

    Hierzu gehören Speiseeis, meist auf der Grundlage von Milch oder Rahm zubereitet, und ähnliche gefrorene Erzeugnisse (z. B. Sorbet, Eis am Stiel), auch mit beliebigem Gehalt an Kakao, nicht jedoch Mischungen und Grundstoffe zum Herstellen von Speiseeis, die nach ihrem charakterbestimmenden Bestandteil eingereiht werden, z. B. Position 1806 (Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen), die aber unter Nr. 30 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 106, 107) oder Position 1901 (Mehl-, Grieß-, Stärke- oder Malzextrakterzeugnisse), die aber unter Nr. 31 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 109, 110). Als Speiseeis im Sinne der Position 2105 Zolltarif gelten Lebensmittelzubereitungen (auch für den Einzelverkauf aufgemacht), deren fester oder teigig-pastöser Zustand durch Gefrieren erzielt worden ist und die zum Verzehr in diesem Zustand bestimmt sind. Diese Erzeugnisse kennzeichnen sich dadurch, dass sie in einen flüssigen oder halbflüssigen Zustand übergehen, wenn sie einer Temperatur um 0 °C ausgesetzt werden. Zubereitungen, die zwar wie Speiseeis aussehen, jedoch nicht die vorbezeichnete Eigenschaft besitzen, gehören nicht hierzu (im Allgemeinen aber zu Positionen 1806, 1901, so dass sie nach Nr. 30 oder 31 der Anlage 2 begünstigt sein können (vgl. Tz. 106, 107, 109, 110). Die begünstigten Erzeugnisse haben verschiedene Bezeichnungen (Eis, Eiscreme, Cassata, Neapolitaner Schnitten usw.) und werden in unterschiedlicher Aufmachung geliefert; sie können außer Kakao oder Schokolade auch Zucker, pflanzliche Fette oder Milchfett, Magermilch, Früchte, Stabilisatoren, Aroma- und Farbstoffe usw. enthalten. Zum Herstellen von bestimmtem Speiseeis wird zur Erhöhung des Volumens Luft in die verwendeten Grundstoffe eingeschlagen (Aufschlag).

  6. Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen (Position 2106)

    Hierzu gehören – soweit nicht in anderen Positionen des Zolltarifs erfasst – sowohl Zubereitungen, die entweder unmittelbar oder nach weiterer Behandlung (z. B. durch Garen, durch Auflösen oder Aufkochen in Wasser oder Milch usw.) zur menschlichen Ernährung verwendet werden als auch Zubereitungen, die ganz oder teilweise aus Lebensmitteln zusammengesetzt sind und beim Herstellen von Getränken oder Lebensmitteln verwendet werden, insbesondere solche, die aus Mischungen von chemischen Erzeugnissen (organische Säuren, Calciumsalzen usw.) mit Lebensmitteln (z. B. Mehl, Zucker, Milchpulver) bestehen und entweder zur Verwendung als Bestandteile oder zum Verbessern bestimmter Eigenschaften (Aussehen, Haltbarkeit usw.) von Lebensmittelzubereitungen bestimmt sind (nicht jedoch Enzymzubereitungen, die Lebensmittel enthalten, z. B. Fleischzartmacher, die aus einem eiweißspaltenden Enzym bestehen, dem Dextrose oder andere Lebensmittel zugesetzt sind (im Allgemeinen Position 3507)).

    Hierzu gehören z. B.:

    1. Pulver zum Herstellen von Pudding, Creme, Speiseeis, Zwischengerichten, Geleespeisen oder ähnlichen Zubereitungen, auch gezuckert,

    2. Pulver, aromatisiert (sog. Coco), auch gesüßt, zum Herstellen von Getränken, auf der Grundlage von Natriumbicarbonat und Glycyrrhizin oder Süßholzauszug,

    3. Zubereitungen auf der Grundlage von Butter oder anderen Fettstoffen aus der Milch, die insbesondere für Backwaren verwendet werden,

    4. Massen auf der Grundlage von Zucker, die eine verhältnismäßig große Menge an zugesetztem Fett und manchmal Milch oder Nüsse enthalten und nicht unmittelbar zu Zuckerwaren verarbeitet werden können, sondern als Füllungen usw. für Schokolade, feine Backwaren usw. verwendet werden,

    5. natürlicher Honig, mit Gelee Royale angereichert,

    6. Eiweißhydrolysate, die hauptsächlich aus einer Mischung von Aminosäuren und Natriumchlorid bestehen und in Lebensmittelzubereitungen (z. B. zur Geschmacksabrundung) verwendet werden; Eiweißkonzentrate, die aus entfettetem Sojamehl durch Entzug bestimmter Bestandteile gewonnen und zum Anreichern von Lebensmittelzubereitungen mit Eiweiß verwendet werden; texturiertes Sojabohnenmehl und andere texturierte Eiweißstoffe, nicht jedoch:

      aa)

      nichttexturiertes, entfettetes Sojabohnenmehl, auch wenn es für die menschliche Ernährung verwendet werden kann (Position 2304); dies fällt aber unter Nr. 37 der Anlage 2 (vgl. Tz. 125, 126),

      bb)

      Proteinisolate (Position 3504),

    7. nichtalkoholhaltige oder alkoholhaltige Zubereitungen (nicht jedoch auf der Grundlage von wohlriechenden Stoffen (Position 3302), die aber unter Nr. 46 der Anlage 2 fallen können (vgl. Tz. 145)), wie sie bei der Herstellung der verschiedenen nichtalkoholhaltigen Getränke verwendet werden

      Diese Zubereitungen können aus Pflanzenauszügen durch Zusatz von Milchsäure, Weinsäure, Zitronensäure, Phosphorsäure, Konservierungsstoffen, Schaummitteln, Fruchtsäften usw. hergestellt werden. Die Zubereitungen enthalten (ganz oder zum Teil) Aromastoffe, die dem Getränk einen bestimmten Charakter geben. Das fragliche Getränk kann gewöhnlich dadurch zubereitet werden, dass die Zubereitung einfach mit Wasser, Wein oder Alkohol, auch mit Zusatz von z. B. Zucker oder Kohlendioxid, verdünnt wird. Nach ihrer Beschaffenheit sind diese Zubereitungen nicht für den Gebrauch als Getränk bestimmt und können auf diese Weise von den nicht begünstigten Getränken des Kapitels 22 Zolltarif unterschieden werden.

    8. Tabletten für Ernährungszwecke, auf der Grundlage natürlicher oder künstlicher Riechstoffe (z. B. Vanillin),

    9. Karamellen, Kaugummis und ähnliche Erzeugnisse, die an Stelle von Zucker synthetische Süßstoffe (z. B. Sorbit) enthalten,

    10. Zubereitungen (z. B. Tabletten), die aus Saccharin und einem Lebensmittel, z. B. Lactose, bestehen und zum Süßen verwendet werden,

    11. Hefeautolysate und andere Hefeextrakte, Erzeugnisse, die durch Abbau von Hefe gewonnen werden (nicht garfähig, mit hohem Eiweißgehalt, hauptsächlich in der Lebensmittelindustrie z. B. als Geschmacksverbesserer verwendet),

    12. Zubereitungen zum Herstellen von Limonaden und anderen Getränken, die z. B. bestehen aus:

      aa)

      aromatisierten oder gefärbten Sirupen, die Zuckerlösungen mit zugesetzten natürlichen oder künstlichen Stoffen sind, die ihnen insbesondere den Geschmack bestimmter Früchte oder Pflanzen (Himbeere, Johannisbeere, Zitrone, Minzen usw.) verleihen, auch mit Zusatz von Zitronensäure und Konservierungsmitteln,

      bb)

      einem Sirup, dem zum Aromatisieren ein Grundstoff (siehe Buchst. g) zugesetzt wurde, der insbesondere entweder Kola-Auszug und Zitronensäure (gefärbt mit karamellisiertem Zucker) oder Zitronensäure und ätherische Öle von Früchten (z. B. Zitrone oder Orange) enthält,

      cc)

      einem Sirup, mit Fruchtsäften aromatisiert, die durch Zusatz verschiedener Stoffe (Zitronensäure, ätherische Öle aus der Fruchtschale usw.) in einer solchen Menge modifiziert wurden, dass das Verhältnis der Inhaltsstoffe, wie es in einem natürlichen Saft besteht, offensichtlich gestört ist,

      dd)

      konzentriertem Fruchtsaft mit Zusatz von Zitronensäure (in einer solchen Menge, dass der Gesamtsäuregehalt denjenigen des natürlichen Fruchtsaftes beträchtlich übersteigt), ätherischen Ölen aus Früchten, synthetischen Süßstoffen usw.

      Diese Zubereitungen werden nach einfachem Verdünnen mit Wasser oder nach einer zusätzlichen Behandlung als Getränke verwendet. Bestimmte Zubereitungen dieser Art werden auch anderen Lebensmittelzubereitungen zugesetzt.

    13. Mischungen eines Ginseng-Auszuges mit anderen Stoffen (z. B. Lactose oder Glucose), die zum Herstellen von „Ginseng-Tees” oder „Ginseng-Getränken” verwendet werden,

    14. Erzeugnisse, die bestehen aus einer Mischung von Pflanzen oder Pflanzenteilen, Samen oder Früchten verschiedener Arten oder aus Pflanzen oder Pflanzenteilen, Samen oder Früchten einer Art oder mehrerer Arten in Mischung mit anderen Stoffen (z. B. einem oder mehreren Pflanzenauszügen), die nicht unmittelbar verzehrt werden, sondern von der zum Herstellen von Aufgüssen oder Kräutertees verwendeten Art (z. B. mit abführenden, harntreibenden oder entblähenden Eigenschaften) sind, einschließlich Erzeugnisse, von denen behauptet wird, dass sie bei bestimmten Krankheiten Linderung bieten oder zur allgemeinen Gesundheit und zum Wohlbefinden beitragen, nicht jedoch Erzeugnisse, deren Aufguss eine therapeutische oder prophylaktische Dosis eines gegen eine bestimmte einzelne Krankheit spezifisch wirkenden Bestandteils ergibt (Position 3003 oder 3004),

    15. Mischungen von Pflanzen, Pflanzenteilen, Samen oder Früchten (ganz, in Stücken, als Pulver oder sonst zerkleinert), die nicht unmittelbar verzehrt werden, sondern von der Art sind, wie sie unmittelbar zum Aromatisieren von Getränken oder zum Gewinnen von Auszügen zum Herstellen von Getränken verwendet werden,

    16. Zubereitungen, häufig als „Ergänzungslebensmittel“ bezeichnet, auf der Grundlage von Pflanzenauszügen, Fruchtkonzentraten, Honig, Fructose usw., denen Vitamine und manchmal sehr geringe Mengen Eisenverbindungen zugesetzt sind, z. B. Aloe vera-Tabletten oder Multivitamin-Brausetabletten (soweit es sich nicht um Arzneiwaren handelt)

      Auf den Packungen dieser Zubereitungen ist häufig angegeben, dass sie allgemein der Erhaltung der Gesundheit oder des Wohlbefindens dienen. Nicht begünstigt sind jedoch ähnliche Zubereitungen, die zum Verhüten oder Behandeln von Krankheiten oder Leiden bestimmt sind (Position 3003 oder 3004).

    17. Käsefondue, eine Lebensmittelzubereitung bestehend aus Käse, vermischt mit Weißwein, Wasser, Stärke, Kirschbranntwein und einem Emulgiermittel,

    18. Nicotin-Kaugummi, in Form von Tabletten, die Nicotin enthalten, und die den Geschmack von Tabakrauch simulieren (zum Gebrauch durch Personen, die das Rauchen aufgeben wollen),

    19. Backmittel, z. B. aus Mono- und Diglyceriden, Milchpulver und Saccharose, als Zusatz bei der Herstellung von Backwaren,

    20. Emulgiermittel und Stabilisierungsmittel für bestimmte Lebensmittelzubereitungen (z. B. Majonäse) aus einer Mischung chemischer Erzeugnisse mit Nährstoffen (Magermilchpulver, Eiweiß usw.) sowie entsprechende Kombinationen.

117Nach Nr. 33 der Anlage 2 sind nicht begünstigt:

  1. Frucht- und Gemüsesäfte, auch in Pulverform (Position 2009),

  2. unmittelbar trinkbare Anregungsmittel (Tonika), auch wenn sie nur in kleinen Mengen (z. B. löffelweise) eingenommen werden (z. B. Vitamin-Tonikum aus Vitaminen, Malzextrakt, Traubenzucker, Honig und Wein) (Kapitel 22).

118Wasser, ausgenommen

  • Trinkwasser, einschließlich Quellwasser und Tafelwasser, das in zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen in den Verkehr gebracht wird,

  • Heilwasser und

  • Wasserdampf

(aus Unterposition 2201 9000)
(Nr. 34 der Anlage 2)

Begünstigt sind nur die gewöhnlichen Wässer aller Art aus Unterposition 2201 9000, insbesondere sog. Leitungswasser (nicht jedoch Meerwasser aus Position 2501). Diese Wässer können auch durch physikalische oder chemische Verfahren gereinigt worden sein (d. h. filtriertes, entkeimtes, geklärtes oder entkalktes natürliches Wasser, nicht jedoch destilliertes Wasser, Leitfähigkeitswasser oder Wasser von gleicher Reinheit (Position 2851), wie z. B. Heizwasser, in Kraftwerken aus vollentsalztem Wasser erzeugt). Begünstigt ist auch entsprechendes Warm- oder Heizwasser (siehe jedoch Tz. 120 Nr. 8) und der Verkauf von heißem Wasser aus einem Heißgetränkeautomaten, wenn dieser entweder mit Leitungswasser befüllt oder selbst an die Wasserleitung angeschlossen ist.

119Als unselbständige Nebenleistung (vgl. auch Tz. 9) zu den begünstigten Umsätzen von Wasser ist die Vermietung von Wassermessgeräten (sog. Wasseruhren) und Standrohren anzusehen.

Die Zahlungen an ein Wasserversorgungsunternehmen für das Legen von Wasserleitungen (Liefererleitungen) einschließlich der Hauswasseranschlüsse (sog. Wasseranschlussbeiträge, Baukostenzuschüsse oder Hausanschlusskosten) sind Entgelt für die umsatzsteuerpflichtige Leistung „Verschaffung der Möglichkeit zum Anschluss an das Versorgungsnetz” und damit keine unselbständige Nebenleistung, sondern selbständige Hauptleistung, die dem allgemeinen Steuersatz unterliegt. Ebenso keine Nebenleistung zur Wasserlieferung liegt vor, wenn ein Versorgungsunternehmen seine bereits vorhandenen Leitungen auf Veranlassung eines Dritten (z. B. im Rahmen städtebaulicher Planung) verlegt.

120Nach Nr. 34 der Anlage 2 sind nicht begünstigt:

  1. Natürliches und künstliches Mineralwasser (aus Unterposition 2201 10)

    Im Sinne des Zolltarifs handelt es sich hierbei um Wasser, das Mineralsalze und Gase enthält, wobei die Zusammensetzung sehr unterschiedlich ist. Es gibt z. B. alkalische, sulfathaltige, halogenhaltige, schwefelhaltige, arsenhaltige oder eisenhaltige Wässer. Natürliches Mineralwasser kann auch natürliches oder künstliches Kohlendioxid enthalten. Da diese Beschreibung zur Abgrenzung des nicht begünstigten Mineralwassers vom begünstigten gewöhnlichen Wasser oft nicht ausreicht, wird natürliches Mineralwasser nach § 2 Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom (BGBl I S. 1036), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom (BGBl I S. 352), bestimmt. Hiernach hat natürliches Mineralwasser seinen Ursprung in unterirdischen, vor Verunreinigungen geschützten Wasservorkommen und wird aus einer oder mehreren natürlichen oder künstlich erschlossenen Quellen gewonnen.

    Es ist von ursprünglicher Reinheit und gekennzeichnet durch seinen Gehalt an Mineralien, Spurenelementen oder sonstigen Bestandteilen und ggf. durch bestimmte, insbesondere ernährungsphysiologische Wirkungen. Seine Zusammensetzung und seine übrigen wesentlichen Merkmale bleiben im Rahmen natürlicher Schwankungen konstant und werden durch Schwankungen in der Schüttung nicht verändert. Der Gehalt an bestimmten Stoffen darf vorgegebene Grenzwerte nicht übersteigen. Natürliches Mineralwasser darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es amtlich anerkannt ist. Amtlich anerkannte Mineralwässer werden im Bundesanzeiger bekannt gemacht (§ 3 Mineral- und Tafelwasser-Verordnung).

    Künstliche Mineralwasser sind solche, die aus Trinkwasser durch Zusatz fester oder gasförmiger Stoffe, wie sie sich in natürlichen Mineralwässern befinden, hergestellt werden, um ihnen etwa die Eigenschaften zu verleihen, die den natürlichen Mineralwässern entsprechen.

  2. Trinkwasser einschließlich Quellwasser und Tafelwasser, das in zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen in den Verkehr gebracht wird

    Quellwasser ist Wasser, das seinen Ursprung in einem unterirdischen Wasservorkommen hat, aus einer oder mehreren natürlichen oder künstlich erschlossenen Quellen gewonnen worden ist und das bei seiner Herstellung keinen oder lediglich den in § 6 Mineral- und Tafelwasser-Verordnung aufgeführten Verfahren unterworfen worden ist (§ 10 Abs. 1 Mineral- und Tafelwasser-Verordnung).

    Tafelwasser wird aus Trinkwasser oder natürlichem Mineralwasser unter Beifügung bestimmter Zusatzstoffe hergestellt. Es entspricht im Wesentlichen dem künstlichen Mineralwasser aus Unterposition 2201 10.

    Ebenso nicht begünstigt ist kohlensäurehaltiges Wasser, das aus Trinkwasser besteht, dem unter einigen Atmosphären Druck Kohlendioxid zugesetzt worden ist. Es wird häufig unzutreffend als Selterwasser bezeichnet, obwohl echtes Selterwasser ein natürliches Mineralwasser ist.

    Bei dem sonstigen Trinkwasser handelt es sich um Wasser, das nicht die Begriffsbestimmungen für natürliches Mineralwasser, Tafelwasser oder Quellwasser erfüllt (§ 18 Mineral- und Tafelwasser-Verordnung).

  3. Heilwasser

    Hierunter fallen Heilwässer aus Position 2201, die nicht bereits als natürliches Mineralwasser oder als abgefülltes Quellwasser von der Begünstigung ausgenommen sind.

  4. Wasserdampf (aus Unterposition 2201 9000)

    Dazu gehört Wasserdampf jeglicher Herkunft (aus Unterposition 2201 9000), auch Wasserdampf aus destilliertem Wasser, Leitfähigkeitswasser oder Wasser von gleicher Reinheit, insbesondere Wasserdampf aus vollentsalztem Wasser, der von Kraftwerken als Wärmeträger geliefert wird.

  5. Eis und Schnee (aus Unterposition 2201 9000)

    Hierunter sind sowohl künstlich gefrorenes Wasser als auch natürliches Eis und natürlicher Schnee zu verstehen.

  6. Kohlensäureschnee oder Trockeneis (Kohlendioxid in fester Form) (Position 2811),

  7. Wässer mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen (Position 2202),

  8. Wärme, bei der dem Abnehmer die Verfügungsmacht über den Wärmeträger (z. B. Warmwasser) nicht verschafft wird (z. B. Wärmelieferungen durch Fernheizwerke an private Haushalte)

    In diesem Fall ist nicht das Heißwasser Liefergegenstand, sondern die Wärme, die ebenso wie andere Energiearten (z. B. Elektrizität oder Gas) dem allgemeinen Steuersatz unterliegt.

121Milchmischgetränke mit einem Anteil an Milch oder Milcherzeugnissen (z. B. Molke) von mindestens fünfundsiebzig vom Hundert des Fertigerzeugnisses (aus Position 2202)
(Nr. 35 der Anlage 2)

Begünstigt sind nur nichtalkoholhaltige Milchmischgetränke aus Position 2202, die mengenmäßig zu mindestens 75 % aus Milch oder Milcherzeugnissen bestehen, z. B. Milchgetränke mit Zusatz von Kakao (Kakaomilch) oder Fruchtsäften (Fruchttrunk), mit oder ohne Zusatz von Kohlensäure.

Der Anteil von 75 % an Milch oder Milcherzeugnissen bezieht sich auf Massenanteile. Somit werden sowohl Erzeugnisse erfasst, die einen Massenanteil, als auch solche, die einen Volumenanteil von mindestens 75 % an Milch oder Milcherzeugnisses aufweisen.

Als Milch oder Milcherzeugnisse gelten Vollmilch, Magermilch, Buttermilch und Molke, nicht jedoch Trinkjoghurt und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm) mit Zusatz von Kakao, Früchten oder Aromastoffen (Position 0403), die aber unter Nr. 4 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 30). Die Position 2202 umfasst ausschließlich Getränke, d. h. unmittelbar trinkbare Zubereitungen, auch gezuckert, mit Zusatz von Aromen (z. B. Vanille- oder Fruchtessenzen) oder fein zerkleinerten Früchten (z. B. Erdbeeren, Himbeeren, Mandeln).

122Nach Nr. 35 der Anlage 2 sind nicht begünstigt:

  1. Milchmischgetränke mit Zusatz von Alkohol (Position 2206), auch wenn der zugesetzte Alkohol lediglich eine Geschmackszugabe darstellt und mengenmäßig nicht ins Gewicht fällt,

  2. Getränke, die aus Soja hergestellt sind und als Milchersatz dienen,

  3. andere nichtalkoholhaltige Getränke der Position 2202 (z. B. Limonaden).

123Speiseessig (Position 2209)
(Nr. 36 der Anlage 2)

Begünstigt ist nur Speiseessig der Position 2209.

Hierzu gehören:

  1. Gärungsessig (d. h. durch Essigsäuregärung aus alkoholhaltigen Flüssigkeiten gewonnenes Erzeugnis), z. B. Weinessig, Malzessig, Obstessig, Bieressig, Essig aus Apfelwein, Birnenwein oder anderen vergorenen Fruchtmosten, Branntweinessig oder Essig, hergestellt aus Getreide, Melasse, hydrolysierten Kartoffeln, Molke usw.

  2. Essigersatz, und zwar

    1. Essigersatz oder künstlicher Essig (häufig mit Karamell oder anderen organischen Farbstoffen gefärbt), der durch Verdünnen von Essigsäure mit Wasser gewonnen wird, mit einem Gehalt an Essigsäure von 10 Gewichtshundertteilen oder weniger,

    2. Lösungen von Essigsäure in Wasser mit einem Gehalt an Essigsäure von normalerweise 10 bis 15 Gewichtshundertteilen, die im Hinblick auf ihre Verwendung als Essigersatz für Speisen aromatisiert und/oder gefärbt sind

      Andere Lösungen von Essigsäure in Wasser mit einem Gehalt an Essigsäure von mehr als 10 Gewichtshundertteilen gehören zu Position 2915 und können unter Nr. 42 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 137).

Gärungsessig und Essigersatz werden zum Würzen oder Haltbarmachen von Lebensmitteln verwendet und können (z. B. mit Estragon) aromatisiert oder mit Gewürzen versetzt sein.

124Nach Nr. 36 der Anlage 2 ist Toilettenessig aus Position 3307 nicht begünstigt.

125Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter (Kapitel 23)
(Nr. 37 der Anlage 2)

Begünstigt sind alle Erzeugnisse des Kapitels 23 Zolltarif. Hierzu gehören verschiedene Rückstände und Abfälle, die bei der Verarbeitung von pflanzlichen Stoffen durch die Lebensmittelindustrie anfallen, sowie bestimmte Rückstände tierischen Ursprungs. Die meisten dieser Erzeugnisse werden hauptsächlich, entweder allein oder vermischt mit anderen Stoffen, als Futter verwendet; einige dienen auch der menschlichen Ernährung oder technischen Zwecken (Weintrub, Weinstein, Ölkuchen usw.).

126Im Einzelnen sind nach Nr. 37 der Anlage 2 begünstigt:


  1. Mehle und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar; Grieben (Position 2301)

    Hierzu gehören:

    1. Mehle und Pulver, zur menschlichen Ernährung nicht geeignet, die durch Verarbeitung ganzer Tiere (einschließlich Geflügel, Meeressäugetiere, Fische, Krebstiere, Weichtiere oder andere wirbellose Wassertiere) oder bestimmter Tierteile (Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse usw.), ausgenommen Knochen, Hufe, Hörner, Schalen usw. gewonnen werden (z. B. Tierkörpermehl und Fleischmehl)

      Die Ausgangsstoffe fallen hauptsächlich in Schlachthöfen, auf Fangschiffen, die den Fang an Bord verarbeiten, und in der Konservenindustrie an; sie werden im Allgemeinen mit Dampf behandelt und zum Ausziehen des Fettes oder Öles gepresst oder mit Lösemitteln behandelt; der Rückstand wird durch längere Wärmebehandlung getrocknet und haltbar gemacht und schließlich gemahlen.

      Hierzu gehören die o. g. Erzeugnisse auch in Form von Pellets (d. h. Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels wie Melasse oder stärkehaltige Stoffe in einer Menge von nicht mehr als 3 Gewichtshundertteilen zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind). Die Erzeugnisse werden im Allgemeinen zum Füttern, einige jedoch für andere Zwecke (z. B. als Dünger) verwendet. Nicht hierher, sondern zu Position 0305 gehören Fischmehle, die zur menschlichen Ernährung geeignet sind. Diese können unter Nr. 3 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 23, 24).

    2. Grieben, die aus Hautgewebe bestehen, das nach dem Ausziehen (durch Schmelzen oder Pressen) von Schweineschmalz oder anderen tierischen Fetten zurückbleibt

      Sie werden hauptsächlich für die Futtermittelherstellung (insbesondere Hundekuchen) verwendet, gehören aber auch dann hierher, wenn sie zur menschlichen Ernährung geeignet sind.

  2. Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide und Hülsenfrüchten (Position 2302)

    Hierzu gehören insbesondere:

    1. Schalenkleie, die aus den äußeren Schalen der Körner besteht, an denen noch ein Teil des Endosperms und etwas Mehl haftet,

    2. Feinkleie (Grießkleie), die als Nebenerzeugnis bei der Mehlgewinnung (Weiterverarbeitung von Schalenkleie) anfällt und die vor allem die feinsten Teile der Schalen, die nach dem Sichten und Sieben übrig bleiben, sowie etwas Mehl enthält,

    3. Rückstände (vom Sichten und anderen Bearbeitungen von Getreidekörnern oder aus Arbeiten zur Vorbereitung des Mahl Vorganges), die insbesondere aus Bestandteilen wie kleineren, deformierten oder zerbrochenen Körnern des betreffenden Getreides oder den beigemischten Samen wildwachsender Pflanzen oder verschiedenen Stoffen wie Blattstücke, Halmstücke, mineralische Stoffe usw. bestehen oder Rückstände, die bei der Reinigung von Lagerstätten wie Silos, Schiffsladeräumen usw. anfallen mit einer ähnlichen Zusammensetzung

      Ebenso dazu gehören Samenschalen, die beim Schleifen von Reis anfallen und Rückstände vom Schälen, Quetschen, Verflocken, perlförmigen Schleifen, Schneiden oder Schroten von Getreidekörnern als auch Rückstände und Abfälle ähnlicher Art, die beim Mahlen oder anderen Bearbeitungen von Hülsenfrüchten anfallen. Hierher gehören auch Erzeugnisse, die entweder durch Mahlen ganzer Maiskolben, auch mit ihren Hüllblättern, gewonnen werden, oder auch Bruchmais, der beim Sichten nicht geschälter, gereinigter Maiskörner anfällt, wenn diese Erzeugnisse nicht die Bedingungen hinsichtlich des Stärke- und Aschegehaltes für Müllereierzeugnisse erfüllen. Ansonsten gehören diese Erzeugnisse zu Kapitel 11 Zolltarif und können damit unter Nr. 14 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 65, 66). Ebenso nicht hierher, sondern zu Position 1213 und damit zu Nr. 23 der Anlage (vgl. Tz. 88, 89) gehört Getreidespreu, die beim Dreschen anfällt (z. B. Spelzen und Buchweizenschalen).

  3. Rückstände von der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung, Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch in Form von Pellets (Position 2303)

    Hierzu gehören insbesondere:

    1. Abfälle aus der Stärkegewinnung aus Mais, Reis, Weizen, Kartoffeln usw. (z. B. auch als „Maiskleber“, „gluten meal“, „Maiskleberfutter“, „Sorghumkleberfutter“ und als „Kartoffelpülpe“ bezeichnete Erzeugnisse), sofern sie bestimmte Stärke- und Fettgehalte nicht übersteigen

      Ansonsten gehören sie im Allgemeinen zu Kapitel 11 und können somit nach Nr. 14, 15 oder 16 der Anlage 2 begünstigt sein (vgl. Tz. 65, 66, 68, 70, 71). Rückstände aus der Stärkegewinnung aus Maniokwurzeln (auch Tapioka genannt), mit einem Stärkegehalt von mehr als 40 Gewichtshundertteilen, in Form von Mehl oder Grieß, gehören zu Position 1106 und sind somit nicht nach Nr. 37 der Anlage 2 begünstigt (ebenso nicht nach Nr. 16 der Anlage 2, vgl. Tz. 72). Derartige Erzeugnisse in Form von Pellets gehören zu Position 0714 und sind somit ebenso nicht begünstigt.

    2. eingedicktes Maisquellwasser, ohne Rücksicht auf seinen Proteingehalt,

    3. nasse oder trockene Rückstände von der Zuckergewinnung aus Zuckerrüben

      Nicht als „Abfall“ von der Zuckergewinnung gilt Molke in Pulverform, der ein Teil der Lactose entzogen worden ist (Position 0404), die aber unter Nr. 4 der Anlage 2 fällt (vgl. Tz. 30).

    4. der nach Ausziehen des Saftes anfallende, aus Stängelfasern des Zuckerrohrs bestehende Rückstand (Bagasse), sowie andere Abfälle aus der Zuckergewinnung wie Scheideschlamm oder Filterpressrückstände, nicht jedoch Halbstoffe, aus Bagasse hergestellt (Position 4706),

    5. Biertreber (von Gerste, Roggen usw.), nass oder trocken,

    6. Malzkeimlinge, die beim Keimen von Gerste entstehen und beim Entkeimen anfallen,

    7. vollständig ausgelaugte Hopfenrückstände,

    8. Rückstände aus der Destillation von Alkohol aus Getreide, Samen, Kartoffeln usw. (Schlempen), nicht jedoch durch Veraschen und Auslaugen von Melassenschlempe gewonnene Schlempekohle (Position 2621),

    9. Melasseschlempe als Rückstand von der Alkoholgewinnung aus Zuckerrübenmelasse, nicht jedoch Melassen, die bei der Gewinnung oder Raffination von Zucker anfallen (Position 1703), die aber unter Nr. 29 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 102, 103).

  4. Ölkuchen und einzelne feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl und Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets (Positionen 2304 und 2305)

    Hierzu gehören Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der durch Pressen, durch Ausziehen mit Lösemitteln oder durch Zentrifügieren erfolgten Gewinnung von Soja- und Erdnussöl. Diese Rückstände bilden ein wertvolles Tierfutter. Hierher gehört auch nichttexturiertes, entfettetes Sojabohnenmehl zur Verwendung für die menschliche Ernährung. Die Erzeugnisse dieser Positionen können in Form von Kuchen, Schrot oder Pellets vorliegen.

    Nicht hierher gehören:

    1. Öldrass (Position 1522),

    2. Eiweißkonzentrate, aus entfettetem Soja- oder Erdnussmehl durch Entzug bestimmter Bestandteile gewonnen und als Zusatz für Lebensmittelzubereitungen bestimmt, sowie texturiertes Sojabohnenmehl.

      Diese Erzeugnisse gehören aber zu Position 2106 und fallen damit unter Nr. 33 der Anlage 2 (vgl. Tz. 115, 116).

  5. Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung anderer pflanzlicher Fette oder Öle, auch gemahlen oder in Form von Pellets (Position 2306)

    Hierzu gehören insbesondere Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung des Öls von Ölsamen, ölhaltigen Früchten oder Getreidekeimen (z. B. von Leinsamen, Baumwollsamen, Sesamsamen, Maiskeimen und Kopra – als wertvolles Futter verwendet – sowie von Rizinus, als Dünger genutzt), die durch Pressen, Ausziehen mit Lösemitteln oder durch Zentrifugieren gewonnen werden. Hierher gehören auch entölte Kleie, ein Rückstand aus der Ölgewinnung aus Reiskleie, sowie Bittermandel- und Senfkuchen, die zur Gewinnung ätherischer Öle verwendet werden. Die Rückstände können in Form von Kuchen, Schrot oder Pellets vorliegen.

    Hierzu gehört auch nichttexturiertes entfettetes Mehl, das für die menschliche Ernährung verwendet wird.

    Nicht begünstigt ist jedoch Öldrass (Position 1522).

    Erzeugnisse ab einem bestimmten höheren Stärke-, Fett- oder Proteingehalt (die Bestimmung erfolgt nach in EU-Richtlinien festgelegten Methoden) gehören je nach Beschaffenheit im Allgemeinen zu Kapitel 11 Zolltarif und können somit unter Nr. 14, 15 oder 16 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 65, 66, 68, 70, 71) oder gehören zu einer anderen Position des Kapitels 23 und sind dann anderweitig nach Nr. 37 der Anlage 2 begünstigt. Als Rückstände von der Gewinnung von Olivenöl gelten nur solche Erzeugnisse, deren Fettgehalt 8 Gewichtshundertteile nicht übersteigt. Erzeugnisse dieser Art (ausgenommen Öldrass) mit einem höheren Fettgehalt gehören zu Position 0709 und können somit nach Nr. 10 der Anlage 2 begünstigt sein (vgl. Tz. 48 – 50).

  6. Weintrub/Weingeläger; Weinstein, roh (Position 2307)

    Hierzu gehören:

    1. Weintrub, der schlammige Bodensatz, der sich beim Gären und Reifen des Weines absetzt (auch zum Herstellen von Futter verwendet), sowie getrockneter Weintrub, den man durch Pressen über Filter erhält und der als Pulver, Granalien oder in unregelmäßigen Stücken vorkommt,

    2. roher Weinstein (auch gewaschen), eine Kruste, die sich während der Gärung des Traubenmostes in den Gärbottichen oder während der Lagerung des Weines in den Lagerfässern bildet

      Er dient als Beizmittel in der Färberei, liegt in Form von Pulver, Flocken oder kristallinen unregelmäßigen Stücken vor und ist grau bis dunkelrot bzw. nach dem ersten Waschen gelblich-grau bis rotbraun gefärbt.

    Weintrub und roher Weinstein bestehen aus unreinem Kaliumbitartrat und können einen verhältnismäßig hohen Anteil an Calciumtartrat aufweisen. Aus ihnen wird gereinigter oder raffinierter Weinstein (Position 2918) gewonnen, der jedoch nicht begünstigt ist. Er unterscheidet sich von rohem Weinstein dadurch, dass er die Form von kristallinem Pulver oder von Kristallen hat, die rein weiß, geruchlos, von saurem Geschmack und luftbeständig sind.

    Ebenfalls nicht begünstigt ist reines Calciumtartrat (je nach Beschaffenheit Position 2918 oder 3824).

  7. pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und pflanzliche Nebenerzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, auch in Form von Pellets, anderweit weder genannt noch inbegriffen (Position 2308)

    Hierzu gehören pflanzliche Stoffe und Abfälle sowie Rückstände und Nebenerzeugnisse, die bei der industriellen Verarbeitung von pflanzlichen Stoffen anfallen, vorausgesetzt, dass sie nicht von Positionen mit genauerer Warenbezeichnung erfasst werden und dass sie zur Fütterung von Tieren geeignet sind, z. B.

    1. Eicheln und Rosskastanien,

    2. entkörnte Maiskolben, Maisstängel und Maisblätter,

    3. Möhrenkraut und Rübenblätter,

    4. Gemüseschalen (Erbsen- und Bohnenschoten usw.),

    5. Schalen von Sojabohnen, auch gemahlen, die nicht der Ölextraktion unterworfen wurden,

    6. Abfälle von Früchten (Schalen und Kerngehäuse von Äpfeln, Birnen usw.) und Trester (vom Pressen von Weintrauben, Äpfeln, Birnen, Zitrusfrüchten usw.), auch wenn sie zum Gewinnen von Pektin verwendet werden,

    7. Rückstände vom Schälen der Senfsaat,

    8. Rückstände, die beim Herstellen von Kaffeemitteln (oder Auszügen daraus) aus Getreidekörnern oder anderen pflanzlichen Stoffen anfallen,

    9. Rückstände aus der Reinigung von Maniokwurzeln vor deren Pelletieren, die aus Teilen der Maniokwurzel und Sand (etwa 44 %) bestehen und die beim Waschen und Bürsten der Wurzeln abgelöst worden sind,

    10. Rückstände aus der Reinigung von Rapssamen vor dem Ausziehen des Öls, die aus meist zerbrochenem Rapssamen mit einem hohen Anteil (etwa 50 %) an fremden Pflanzensamen und verschiedenen anderen Verunreinigungen bestehen,

    11. Rückstände, die bei der Gewinnung von Furfurol durch Hydrolyse von Maiskolben anfallen und als „hydrolysierte, gemahlene Maiskolben“ bezeichnet werden,

    12. Nebenerzeugnisse, die durch Eindampfen von Abwässern der Zitrusfruchtsaftgewinnung gewonnen und manchmal als „Zitrus-Melassen“ bezeichnet werden,

    13. sog. Orangenzellen, Erzeugnisse aus Orangenteilen, die beim Auspressen der Orangen zunächst in den Saft gelangen und später abgesiebt werden und die fast keine Anteile von Fruchtfleisch oder -saft enthalten, sondern zum größten Teil aus Zellhäuten und Albedo bestehen

      Diese Erzeugnisse sind als Zusatz zu rückverdünnten Orangensäften oder Limonaden bestimmt.

  8. Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art (Position 2309)

    1. Futter, melassiert oder gezuckert

      Sie bestehen aus einer Mischung von Melasse oder ähnlichen zuckerhaltigen Stoffen (im Allgemeinen mehr als 10 Gewichtshundertteile, mit einem oder mehreren anderen Futtermitteln, hauptsächlich zum Füttern von Rindern, Schafen, Pferden oder Schweinen bestimmt). Abgesehen von ihrem Nährwert verbessert die Melasse den Geschmack des Futters und ermöglicht die Verwertung von Erzeugnissen mit geringem Energiegehalt wie Stroh, Getreideschalen, Leinspreu und Trester. Diese Futtermittel werden im Allgemeinen unmittelbar verfüttert oder dienen zum Herstellen von Allein- oder Ergänzungsfuttermitteln (wenn es sich z. B. um einen Futterstoff mit hohem Nährwert wie Weizenkleie, Ölkuchen aus Palmkernen oder Kopra handelt).

    2. andere Zubereitungen

      aa)

      Futter, die dem Tier alle Nährstoffe liefern sollen, die täglich für eine mengenmäßig abgestimmte und ausgewogene Fütterung erforderlich sind (Alleinfuttermittel)

      Diese Zubereitungen kennzeichnen sich dadurch, dass sie Stoffe aus allen drei wichtigen Nährstoffgruppen enthalten, die alle Forderungen der tierischen Ernährung erfüllen, d. h. „energiereiche“ Nährstoffe wie Stärke, Zucker, Cellulose und Fette (z. B. in Getreide, zuckerhaltige Rüben, Talg und Stroh enthalten), „Aufbaustoffe“, d. h. Nährstoffe, die reich an Eiweißen (wie z. B. Hülsenfrüchte, Biertreber, Ölkuchen und Nebenerzeugnisse der Milchverarbeitung) und Mineralstoffen (wie z. B. Calcium, Phosphor, Chlor, Natrium, Kalium, Eisen, Jod usw.) sind sowie „Wirk- und Ergänzungsstoffe” (Stoffe, die ein gutes Verwerten der Kohlenhydrate des Eiweißes und der Mineralstoffe sicherstellen, wie z. B. Vitamine, Spurenelemente und Antibiotika, deren Fehlen Gesundheitsstörungen verursachen kann).

      bb)

      Zubereitungen, durch die im landwirtschaftlichen Betrieb Futterstoffe ergänzt werden, um ausgewogenes Futter zu erhalten (Ergänzungsfutter)

      Diese Zubereitungen weisen in qualitativer Hinsicht fast die gleiche Zusammensetzung auf wie die unter aa) genannten Zubereitungen, unterscheiden sich aber durch den verhältnismäßig hohen Gehalt der Mischung an dem einen oder anderen Nährstoff. Hierzu gehören auch Solubles von Fischen oder Meeressäugetieren, flüssig, dickflüssig, pastenförmig oder getrocknet, durch Konzentrieren und Stabilisieren von Abwässern gewonnen, die wasserlösliche Stoffe (Proteine, Vitamine der Gruppe B, Salze usw.) enthalten und beim Herstellen von Mehl oder Öl aus Fischen oder Meeressäugetieren anfallen, sowie vollständige und fraktionierte Eiweißkonzentrate aus grünen Blättern, die durch thermische Behandlung von Luzernesaft gewonnen werden.

      cc)

      Zubereitungen zum Herstellen der vorstehend unter aa) und bb) beschriebenen Alleinfuttermittel oder Ergänzungsfutter

      Diese handelsüblich als Vermischungen bezeichneten Zubereitungen sind komplexe Zusammenstellungen, die eine Anzahl von Stoffen (Additives) enthalten, die die Verwertung des Futters durch das Tier begünstigen und seinen Gesundheitszustand erhalten, die Haltbarkeit des Futters sicherstellen oder die Rolle eines Trägerstoffes spielen und entweder aus organischen oder anorganischen Stoffen (z. B. Maniok- und Sojamehl oder Magnesit, Salz und Phosphate) bestehen.

      Hierzu gehören auch Zubereitungen aus mehreren Mineralstoffen, soweit sie nicht Zubereitungen für Veterinärzwecke darstellen.

      Zur Position 2309 gehören auch Zubereitungen für Tiere wie Hunde oder Katzen (Mischungen aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen und anderen Zutaten, z. B. in luftdicht verschlossenen Dosen, die in etwa die jeweils für eine Fütterung notwendige Menge enthalten), Kuchen und Kauspielzeug für Hunde und andere Tiere (gewöhnlich aus Mehl, Stärke oder Getreide im Gemisch mit Grieben oder Fleischmehl hergestellt). Futterzubereitungen für Vögel (z. B. zusammengesetzt aus Hirse, Kanariensaat, entspelztem Hafer und Leinsamen) und Fische sowie „Brotmehl“ aus getrockneten und gemahlenen Brotabfällen, die – für die menschliche Ernährung ungeeignet – für die Tierfütterung bestimmt sind und Erzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, die aus der Verarbeitung von pflanzlichen oder tierischen Stoffen stammen und die durch die Verarbeitung die wesentlichen Merkmale der Ausgangsstoffe verloren haben, z. B. getrocknete Schweineohren.

      Die Futtermittelzubereitungen liegen auch häufig in Form von Pellets vor.

      Nicht hierzu gehören jedoch:

      aa)

      Pellets, die aus einem einzigen Stoff oder die aus einer Mischung verschiedener Stoffe bestehen, als solche jedoch zu einer bestimmten anderen Position des Zolltarifs gehören,

      bb)

      Mischungen von Getreidekörnern von Getreidemehlen oder Mehlen von Hülsenfrüchten (Kapitel 10 bzw. 11), die aber unter Nr. 13 bis 16 der Anlage 2 fallen können (vgl. Tz. 61 – 72),

      cc)

      Zubereitungen, die auch zur menschlichen Ernährung verwendet werden können (insbesondere Positionen 1901 und 2106), die aber unter Nr. 31 oder 33 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 109, 110, 115, 116),

      dd)

      Vitamine der Position 2936,

      ee)

      Eiweißstoffe des Kapitels 35,

      ff)

      Zwischenerzeugnisse aus der Gewinnung der Antibiotika, die durch Filtrieren und erstes Extrahieren erhalten worden sind, sowie die Rückstände dieses Prozesses, mit einem Gehalt an Antibiotika von im Allgemeinen nicht mehr als 70 % (Position 3824),

      gg)

      Salzlecksteine für die Tierfütterung (Position 2501).

127Nach Nr. 37 der Anlage 2 sind nicht begünstigt:

  1. nicht hydrolisiertes Federmehl (Position 0505),

  2. Knochenmehl (Position 0506),

  3. Blutmehl (Position 0511),

  4. Arzneiwaren für die Veterinärmedizin (aus Position 3003), auch wenn der Trägerstoff ein Futtermittel ist,

  5. Fütterungsarzneimittel aus Position 3003 und aus 3004 (Arzneiwaren, auch für die Veterinärmedizin), die den Vorschriften des § 56 Abs. 4 des Arzneimittelgesetzes (AMG) entsprechen

    Fütterungsarzneimittel sind Arzneimittel in verfütterungsfertiger Form, die aus Arzneimittel-Vormischungen und Mischfuttermitteln hergestellt werden und die dazu bestimmt sind, zur Anwendung bei Tieren in den Verkehr gebracht zu werden (§ 4 Abs. 10 AMG).

    Fütterungsarzneimittel dürfen nur in Betrieben hergestellt werden, die eine Erlaubnis zur Herstellung von Arzneimitteln nach § 13 Abs. 1 AMG besitzen oder nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a i. V. m. § 31 Abs. 1 und 2 Nr. 2 der Futtermittel Verordnung registriert worden sind (§ 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. Satz 3 AMG, § 5 Abs. 3 Verordnung über tierärztliche Hausapotheken).

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Leistungen im Zusammenhang mit der Herstellung von Fütterungsarzneimitteln vgl. – (BStBl I S. 630).

128Nr. 38 der Anlage 2

(weggefallen)

129Speisesalz, nicht in wässriger Lösung (aus Position 2501)
(Nr. 39 der Anlage 2)

Begünstigt ist nur Salz (Natriumchlorid), das für Speisezwecke (Kochsalz, Tafelsalz) verwendet wird (aus Position 2501), d. h. Salz zum Haltbarmachen oder Zubereiten von Lebensmitteln. Es ist im Allgemeinen von großer Reinheit und einheitlichem Weiß. Hierzu gehört auch Salz (z. B. Tafelsalz) mit geringen Zusätzen von Jod oder Phosphat usw. und Salz, das so behandelt wurde, dass es trocken bleibt sowie Salz mit Zusätzen, die das Zusammenkleben verhindern oder die Streufähigkeit erhalten. Reines Natriumchlorid ist nur dann begünstigt, wenn es seinem Verwendungszweck nach als Speisesalz angesehen werden kann.

130Im Einzelnen sind nach Nr. 39 der Anlage 2 begünstigt:

  1. durch konventionellen Abbau bergmännisch gewonnenes Steinsalz,

  2. durch Eindampfen natürlicher Sole oder wässrigen Steinsalzlösungen gewonnenes Siedesalz,

  3. durch Verdunsten oder Eindampfen von Meerwasser oder Wasser aus Salzseen gewonnenes Seesalz.

131Nach Nr. 39 der Anlage 2 sind nicht begünstigt:

  1. Salze zur chemischen Umwandlung (Spaltung in Natrium und Chlor) zum Herstellen anderer Erzeugnisse (aus Position 2501),

  2. vergällte Salze (z. B. Viehsalz und Streusalz) oder Salze zu anderen industriellen Zwecken (einschließlich Raffination), ausgenommen zum Haltbarmachen oder Zubereiten von Lebensmitteln (aus Position 2501),

  3. Salz in wässriger Lösung, z. B. Salzsole von mehr oder minder höher Konzentration und Reinheit, in natürlichem Zustand aus Quellen, Bergwerken usw. gewonnen oder künstlich durch Auflösen von Steinsalz hergestellt, sowie wässrige Lösungen von reinem Natriumchlorid (aus Position 2501),

  4. Abfallsalze, Abraumsalze (die Verunreinigungen enthalten) sowie Salzlecksteine für die Tierfütterung, durch Pressen von Salz unter Druck hergestellt, bestehend aus mindestens 95 % Natriumchlorid, dem in geringen Mengen Spurenelemente (z. B. Magnesium, Kupfer, Mangan, Kobalt) zugesetzt sind (aus Position 2501),

  5. Salinen-Mutterlauge (die als Rückstand beim Versieden von salzhaltigen Flüssigkeiten entsteht) und Meerwasser (aus Position 2501),

  6. Natriumchlorid, auch in wässrigen Lösungen, in Aufmachungen als Arzneiware, z. B. in Ampullen (Position 3004),

  7. mineralische Düngemittel (Kapitel 31),

  8. Badesalz (Position 3307),

  9. Pökelsalz (z. B. Zubereitungen auf der Grundlage von Kochsalz, Natriumnitrit, Natriumnitrat), auch mit Zusatz von Zucker (Position 3824),

  10. denaturiertes (für den menschlichen Genuss unbrauchbar gemacht) Salz ohne Rücksicht auf das Denaturierungsverfahren (aus Position 2501),

  11. gesalzene Würzmittel wie Selleriesalz (Position 2103), die aber unter Nr. 33 der Anlage 2 fallen können (vgl. Tz. 115, 116),

  12. künstliche Kristalle des Natriumchlorids mit einem Stückgewicht von 2,5 g oder mehr (Position 3824),

  13. optische Elemente aus Kristallen des Natriumchlorids (Position 9001),

  14. unvergälltes Streusalz (für Winterstreuzwecke) (Position 2501).

  1. 132Handelsübliches Ammoniumcarbonat und andere Ammoniumcarbonate (Unterposition 2836 10),

  2. Natriumhydrogencarbonat (Natriumbicarbonat) (Unterposition 2836 30)

(Nr. 40 der Anlage 2)

Begünstigt sind nur die ausdrücklich in der Vorschrift aufgeführten Erzeugnisse.

133Im Einzelnen sind nach Nr. 40 der Anlage 2 begünstigt:

  1. Ammoniumcarbonate

    Diese werden durch Erhitzen einer Mischung von Kreide und Ammoniumsulfat (oder Ammoniumchlorid) oder durch Reaktion von Kohlendioxid mit gasförmigem Ammoniak in Anwesenheit von Wasserdampf hergestellt. Diese Herstellungsverfahren ergeben das handelsübliche Ammoniumcarbonat, das, zusätzlich zu den verschiedenen Verunreinigungen (Chloride, Sulfate, organische Stoffe) Ammoniumhydrogencarbonat und Ammoniumcarbamat (NH2COONH4) enthält. Handelsübliches Ammoniumcarbonat kommt als weiße kristalline Masse oder Pulver vor. Es löst sich in heißem Wasser. An feuchter Luft zersetzt es sich unter Bildung des sauren Ammoniumcarbonats an der Oberfläche, kann aber in diesem Zustand auch noch verwendet werden. Ammoniumcarbonat wird als Beizmittel in der Färberei und im Zeugdruck, als Reinigungsmittel für Wolle, als schleimlösendes Mittel in der Medizin, zum Herstellen von Riechsalzen und Backpulvern, ferner in der Gerberei und in der Kautschukindustrie, in der Cadmiummetallurgie, bei organischen Synthesen usw. verwendet.

    Das als Hirschhornsalz bekannte Gemisch aus Ammoniumcarbonat und Ammoniumhydrogencarbonat, in der Regel als Treibmittel beim Backen verwendet, ist ebenfalls begünstigt.

  2. Natriumhydrogencarbonat (NaHCO3)

    Natriumhydrogencarbonat (saures Carbonat, Natriumbicarbonat, „Natron“) bildet gewöhnlich ein kristallines Pulver oder weiße Kristalle, ist in Wasser löslich und neigt dazu, an feuchter Luft zu zerfallen. Man verwendet es in der Medizin, zum Herstellen von Verdauungstabletten und kohlesäurehaltigen Getränken, ferner zum Herstellen von Backpulver, in der Porzellanindustrie usw.

    Nicht hierzu gehört natürliches Natriumcarbonat (Position 2530).

134Nach Nr. 40 der Anlage 2 sind nicht begünstigt:

  1. Dinatriumcarbonat (Na2CO3) (neutrales Carbonat, Solvaysches Salz), oft fälschlicherweise als „Sodacarbonat“ oder „Handelssoda“ bezeichnet (Position 2836 20),

  2. Arzneiwaren (Position 3003 oder 3004), z. B. für den Einzelverkauf zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken aufgemachtes Natriumhydrogencarbonat.

135D-Glucitol (Sorbit), auch mit Zusatz von Saccharin oder dessen Salzen (Unterpositionen 2905 44 und 2106 90)
(Nr. 41 der Anlage 2)

Begünstigt sind nur die ausdrücklich in der Vorschrift aufgeführten Erzeugnisse der Unterposition 2905 44 (D-Glucitol bzw. Sorbit) und 2106 90 (Sorbit mit Zusatz von Saccharin oder dessen Salzen).

136Im Einzelnen sind nach Nr. 41 der Anlage 2 begünstigt:

  1. D-Glucitol (Sorbit) (Unterposition 2905 44)

    Hierher gehört nur isoliertes chemisch einheitliches Sorbit, auch wenn es Verunreinigungen enthält.

    Sorbit ist ein sechswertiger aliphathischer (Zucker-)Alkohol in Form eines weißen, kristallinen, hygroskopischen Pulvers, das gewöhnlich durch Hydrieren von Glucose oder Invertzucker gewonnen wird. Sorbit kommt u. a. in den Früchten des Vogelbeerbaumes vor und wird in der Riechmittelindustrie, zum Herstellen von Ascorbinsäure (in der Medizin gebraucht), zum Herstellen grenzflächenaktiver Stoffe, als Ersatz für Glycerin, als Feuchthaltemittel usw. und in der Diabetikerdiät als Zuckerersatz verwendet.

  2. D-Glucitol (Sorbit) mit Zusatz von Saccharin oder dessen Salzen (Unterposition 2106 90)

    Begünstigt sind nur Mischungen von Sorbit und Saccharin oder dessen Salzen. Die hierher gehörenden Sorbit-Sirupe enthalten auch andere Polyole. Der Gehalt an D-Glucitol beträgt im Allgemeinen, bezogen auf die Trockenmasse, 60 – 80 %. Erzeugnisse dieser Art werden durch Hydrieren von Glucosesirupen mit hohem Disaccharid- und Polysaccharidgehalt hergestellt, jedoch ohne Isolierungsprozess. Sie haben die Eigenschaft sehr schwer kristallisierbar zu sein und werden in einer Vielzahl von Industrien verwendet (z. B. für Lebensmittel – insbesondere diätetische –, für Kosmetika oder Arzneiwaren, Kunststoffe, Textilien). Saccharin ist ein künstlicher Süßstoff, dessen Süßkraft rund 500-mal größer ist als die des Rohrzuckers.

137Essigsäure (Unterposition 2915 21)
(Nr. 42 der Anlage 2)

Begünstigt ist nur Essigsäure der Unterposition 2915 21 (CH3COOH).

Dazu gehören Lösungen von Essigsäure in Wasser mit einem Gehalt an Essigsäure von mehr als 10 Gewichtshundertteilen.

138Nach Nr. 42 der Anlage 2 sind nicht begünstigt:

  1. Speiseessig (Position 2209), der jedoch unter Nr. 36 der Anlage 2 fällt (vgl. Tz. 123),

  2. Salze und Ester der Essigsäure (Unterpositionen 2915 22 00 bis 2915 39 90),

  3. roher Holzessig (Position 3824).

139Natriumsalz und Kaliumsalz des Saccharins (aus Unterposition 2925 1100)
(Nr. 43 der Anlage 2)

Begünstigt sind nur Natriumsalz und Kaliumsalz des Saccharins (oder 1,2-Benzisothiazolin-3-on-1,1-dioxid) (aus Unterposition 2925 1100). Saccharin ist ein geruchloses, weißes, kristallines, sehr süßes Pulver. Sein Natriumsalz hat eine geringere Süßkraft, ist jedoch wasserlöslicher. Tabletten, die als Süßstoff verwendet werden und aus einem dieser Erzeugnisse bestehen, verbleiben in dieser Position.

Hierzu gehören nur isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen, auch wenn sie Verunreinigungen enthalten.

140Nach Nr. 43 der Anlage 2 sind nicht begünstigt:

  1. Zubereitungen, die zur menschlichen Diät-Ernährung verwendet werden, aus einer Mischung von Saccharin oder seinen Salzen und einem Nährstoff, z. B. Lactose (Position 2106), die aber unter Nr. 33 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 115, 116),

  2. Zubereitungen aus Saccharin oder seinen Salzen und anderen Stoffen als Nährstoffen, wie Natriumhydrogencarbonat (Natriumbicarbonat) und Weinsäure (Position 3824),

  3. Calcium- und Natriumcyclamate (z. B. der Süßstoff „Assugrin“). Cyclamate sind eine Gruppe von Süßstoffen, meist Natrium- oder Calciumsalze der Cyclohexylsulfamidsäure,

  4. Saccharin,

  5. Mannit und Xylit (als Nebenprodukt der Holzverzuckerung anfallender Zuckeralkohol),

  6. Süßstoffe auf der Grundlage von Sorbit (D-Glucitol) (Position 2905), die aber unter Nr. 41 der Anlage 2 fallen können (vgl. Tz. 135, 136),

  7. Chemisch reine Saccharose (Position 1701), die aber unter Nr. 29 der Anlage 2 fällt (vgl. Tz. 102, 103).

141Nr. 44 der Anlage 2

(weggefallen)

142Tierische oder pflanzliche Düngemittel mit Ausnahme von Guano, auch untereinander gemischt, jedoch nicht chemisch behandelt; durch Mischen von tierischen oder pflanzlichen Erzeugnissen gewonnene Düngemittel (aus Position 3101)
(Nr. 45 der Anlage 2)

Begünstigt sind nur natürliche Düngemittel tierischen oder pflanzlichen Ursprungs, auch untereinander gemischt, wenn sie zu Position 3101 gehören. Chemisch bearbeitete (z. B. aufgeschlossene) natürliche Düngemittel (aus Position 3101) sind nicht begünstigt. Unter Position 3105 Zolltarif und damit nicht unter Nr. 45 der Anlage 2 fallen natürliche Düngemittel, die in Tabletten, Pastillen oder ähnlichen Formen oder in Packungen bis zu 10 kg Gewicht angeboten werden.

143Im Einzelnen sind nach Nr. 45 der Anlage 2 begünstigt:

  1. Hühner- und Taubendung, Stalldünger, Jauche und andere Abfälle tierischen Ursprungs (z. B. beschmutzte Wollabfälle) oder mit Torf vermischter Hühnermist, die im Allgemeinen nur als Düngemittel verwendet werden,

  2. pflanzliche Erzeugnisse im Zustand des Verrottens, die nur als Düngemittel verwendet werden (z. B. chemisch nicht bearbeiteter Kompost),

  3. Mischungen aus verschiedenen tierischen und pflanzlichen Abfallstoffen, die als Düngemittel verwendet werden (z. B. Gemische aus getrocknetem Blut und Knochenmehl),

  4. Rückstände aus der Wollwäscherei, soweit nicht chemisch bearbeitet.

144Nach Nr. 45 der Anlage 2 sind nicht begünstigt:

  1. unvermischtes Hörn-, Knochen- oder Klauenmehl sowie Fischabfälle und Muschelschalen (Kapitel 5),

  2. Torf und Düngetorf (Position 2703),

  3. Guano (aus Position 3101)

    Guano entsteht aus der Ablagerung der Ausscheidungen und Überreste von Seevögeln und ist ein stickstoff- und phosphathaltiges Düngemittel, gewöhnlich ein gelbliches, stark nach Ammoniak riechendes Pulver.

  4. mineralische oder chemische Düngemittel (Positionen 3102 bis 3104),

  5. Kompost, der mit Zusatz von Kalk usw. versehen ist (Position 3101),

  6. Mischungen aus düngenden und nichtdüngenden Stoffen, z. B. Nährsubstrate aus Hühnerdung unter Beimischung von Gips (aus Position 3105),

  7. Mischungen von natürlichen Düngen der Position 3101 mit chemischen Düngestoffen (Position 3105),

  8. Tierblut, flüssig oder getrocknet (Position 0511),

  9. Pflanzenerde (aus Position 3824),

  10. Mehl, Pulver und Pellets von Fleisch oder Schlachtabfall, von Fischen oder Krustentieren (Krebstiere), von Weichtieren oder sonstigen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar (Position 2301), die aber unter Nr. 37 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 125, 126) und verschiedene andere Erzeugnisse des Kapitels 23 (Ölkuchen, Treber aus Brauereien oder Brennereien), die ebenfalls unter Nr. 37 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 125, 126),

  11. Knochen-, Holz-, Torf- oder Steinkohleasche (Position 2621),

  12. Schnitzel und andere Abfälle von Leder oder von zubereiteten Häuten; Lederspäne, Lederpulver und Ledermehl (Position 4115),

  13. Bodenverbesserer, wie z. B. Kalk (Position 2522), Mergel und Humus (Position 2530) sowie Bodenverbesserer auf Kunststoffbasis (Kapitel 39).

145Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholischer Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, in Aufmachungen für den Küchengebrauch (aus Unterposition 3302 10)
(Nr. 46 der Anlage 2)

Begünstigt sind Mischungen von zwei oder mehreren natürlichen oder künstlichen Riechstoffen und Mischungen auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe (auch mit Alkohol oder Wasser verdünnt), wenn sie für den Küchengebrauch aufgemacht sind (d. h. in Behältnissen mit einem Inhalt von nicht mehr 50 ccm abgefüllt sind). Es handelt sich um Aromengemische, die unmittelbar zur Zubereitung von Lebensmitteln verwendbar sind, weil sie den Geschmack eines Lebensmittels wiedergeben (z. B. Frucht-, Wein-, Butter-, Kakao-, Karamell-, Honig-, Kümmel-, Nelken-, Nugat-, Punsch-, Rum-, Zimt-, Apfelsinen-, Clementinen-, Grapefruit-, Limetten-, Mandarinen-, Orangen-, Tangerinen- und Zitronenaromen) – auch mit Fruchtteilen oder dazu dienen, ein bestimmtes Aroma abzurunden. Zu dieser Position gehören auch andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen alkoholhaltiger oder nichtalkoholhaltiger Getränke verwendeten Art.

146Nach Nr. 46 der Anlage 2 sind nicht begünstigt:

  1. zusammengesetzte alkoholische oder nichtalkoholische Zubereitungen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art, nicht auf der Grundlage von wohlriechenden Stoffen, sondern z. B. von Pflanzenauszügen, wobei Aromastoffe zugesetzt sein können (Position 2106)

    Diese Zubereitungen fallen jedoch unter Nr. 33 der Anlage 2 (vgl. Tz. 115, 116).

  2. Riechstoffe, zur Verwendung als Riechmittel geeignet und zu diesem Zweck für den Einzelverkauf aufgemacht, z. B. Parfüms (Position 3303),

  3. Aromengemische, die Rohstoffe für die Riechmittelindustrie und andere Industrien (z. B. Schönheitsmittel- und Seifenindustrie) sind.

147Gelatine (aus Position 3503)
(Nr. 47 der Anlage 2)

Begünstigt ist nur Gelatine aus Unterposition 3503 0010. Gelatine besteht aus wasserlöslichen Eiweißstoffen, die durch Behandeln von Häuten, Knorpeln, Knochen, Sehnen oder ähnlichen tierischen Stoffen, gewöhnlich mit warmem – auch angesäuertem – Wasser gewonnen werden. Als Gelatine bezeichnet man diejenigen dieser Eiweißstoffe, die weniger klebend und reiner als Leim sind und mit Wasser klarere Gallerten ergeben. Gelatine dient insbesondere zum Herstellen von Lebensmitteln, pharmazeutischen Erzeugnissen, fotografischen Emulsionen, Bakteriennährböden oder zum Klären von Wein und Bier. Man verwendet sie auch in der Spinnstoff- und Papierindustrie, im grafischen Gewerbe oder zum Herstellen von Kunststoffen (gehärtete Gelatine) und Gelatinewaren. Gelatine wird meist in Form dünner, durchscheinender, fast farb- und geruchloser Blätter gewonnen. Sie kommt in Blöcken, Tafeln, Blättern, Flittern, Flocken, Pulver usw. in den Handel. Gelatineblätter, auch gefärbt, mit glatter oder bearbeiteter Oberfläche (z. B. durch Prägen oder Pressen gemustert, metallisiert oder bedruckt) gehören ebenfalls hierzu, sofern sie quadratisch oder rechteckig geschnitten sind. In anderen Formen (z. B. rund) gehören sie nicht hierher, sondern zu Position 9602. Geformte oder geschnitzte Erzeugnisse aus nicht gehärteter Gelatine gehören ebenfalls zu Position 9602 und sind deshalb nicht begünstigt.

148Nach Nr. 47 der Anlage 2 sind nicht begünstigt:

  1. Hausenblase (aus Position 3503), dessen Gewinnung durch einfache, mechanische Bearbeitung von Schwimmblasen bestimmter Fische erfolgt,

  2. unreine Gelatine wie Knochenleim, Hautleim, Sehnenleim und Fischleim (aus Position 3503),

  3. Gelatinederivate, z. B. Gelatinetannat und Gelatinebromtannat (aus Position 3503),

  4. Zubereitungen von Gelatine, z. B. Gelatina sterilisata in Ampullen zu Injektionen (Position 3003 oder 3004) und zubereitete Klärmittel (Position 3824),

  5. gehärtete Gelatine (Position 3913),

  6. Pasten auf der Grundlage von Gelatine für Druckwalzen, für grafische Reproduktionen und zu ähnlichen Zwecken (Position 3824),

  7. Caseinleime (Position 3501),

  8. Leime (z. B. Position 3506).

149Holz, und zwar

  1. Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen (Unterposition 4401 10),

  2. Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst (Unterposition 4401 30).

(Nr. 48 der Anlage 2)

Begünstigt sind nur die ausdrücklich in der Vorschrift aufgeführten Hölzer der Unterposition 4401 10 und 4401 30.

150Im Einzelnen sind nach Nr. 48 der Anlage 2 begünstigt:

  1. zu Buchstabe a):

    Holz in Formen, wie es üblicherweise als Brennstoff verwendet wird, sowie Holzabfälle jeder Art

    Im Allgemeinen kommt dieses Holz in folgenden Formen vor:

    1. runde Stücke von Stämmen, mit oder ohne Rinde,

    2. gespaltene Scheite,

    3. Äste, Reisigbündel, Rebholz, Kleinholzbündel, Baumstümpfe und -wurzeln,

    nicht jedoch Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln oder ähnliche Erzeugnisse aus Bambus (Position 4401). Holz zum Zerfasern in Form von Rundlingen oder gespaltenen Vierteln gehört zu Position 4403 und ist deshalb ebenfalls nicht begünstigt.

  2. zu Buchstabe b):

    1. Sägespäne (ausgenommen Holzmehl und Holzwolle aus Position 4405), auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst,

    2. Holzabfälle und Holzausschuss, die in Tischlereien nicht verwendbar sind

      Diese Stoffe werden insbesondere als Faserholz zum Herstellen von Papierhalbstoff, Holzfaserplatten oder Holzspanplatten sowie als Brennholz verwendet. Holzhackschnitzel und Holzhackspäne gehören nur dann hierher, wenn sie nach weiterer Aufbereitung zum entsprechenden Zerfasern geeignet sind und dadurch den Charakter von Holzabfällen haben. Holzabfälle und Holzausschuss sind vor allem Abfälle aus Sägewerken (einschließlich Schwarten), Be- und Verarbeitungsabfälle, zerbrochene Bretter, alte unbrauchbare Kisten, Rinden und Späne (auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst) und andere Holzabfälle und anderer Holzausschuss, angefallen bei Schreinerei- oder Zimmermannsarbeiten, ausgelaugtes Gerb- oder Färbholz, ausgelaugte Gerbrinde sowie Anmachholz, als Kleinholz in Bündeln aufgemacht.

151Behandlungen, die zum Konservieren des Holzes notwendig sind, z. B. Trocknen, Ankohlen, Grundieren, Imprägnieren mit Kreosot oder ähnlichen Holzschutzmitteln, bleiben ohne Einfluss auf die Einreihung der unter Nr. 48 der Anlage 2 fallenden Hölzer.

152Nach Nr. 48 der Anlage 2 sind nicht begünstigt:

  1. Holz und Holzabfälle mit Harzüberzug, als Feueranzünder aufgemacht (Position 3606),

  2. Rundlinge der zum Herstellen von Halbstoff oder Zündholzstäben verwendeten Art (Position 4403), die sich von den Rundlingen für Brennzwecke im Allgemeinen durch ihre Aufmachung unterscheiden

    Sie sind sorgfältig sortiert, entrindet, weißgeschält (entbastet) und enthalten im Allgemeinen keine gespaltenen, faulen, zerbrochenen, gebogenen, ästigen, gegabelten usw. Rundlinge.

  3. Holzspäne oder Holzstreifen, die in der Korbmacherei, zum Herstellen von Sieben, von Schachteln für pharmazeutische Erzeugnisse usw. verwendet werden, und Holzspäne der bei der Essigherstellung oder zum Klären von Flüssigkeiten verwendeten Art (Position 4404),

  4. Hölzer der hauptsächlich zur Riechmittelherstellung oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen (z. B. Quassiaholz) (Position 1211) oder Hölzer von hauptsächlich zum Färben oder Gerben (z. B. Fustikholz, Kampecheholz, Brasilholz, rotes Sandelholz oder Kastanienholz bzw. Eichen-, Fichten-, Weiden- oder Mangrovenrinde usw.) (Position 1404) verwendeten Art in Form von Schnitzeln, Spänen oder zerstoßen, gemahlen oder pulverisiert,

  5. pflanzliche Stoffe, z. B. Bambus von der hauptsächlich zum Herstellen von Korbmacher oder Flechtwaren verwendeten Art (Position 1401),

  6. Holzkohle (einschließlich Kohle aus Schalen oder Nüssen), auch zusammengepresst (Position 4402),

  7. Holz in weiterverarbeiteter Form und Holzwaren (aus Kapitel 44), wie z. B. Holz für Fassreifen, Gehstöcke, Werkzeuggriffe usw., Schnittholz, andere Holzwaren, wie z. B. Holzzäune (Position 4421) oder gefräste und imprägnierte Holzpalisaden (Position 4407) sowie Bahnschwellen aus Holz (Position 4406), wobei die als Bahnschwellen unbrauchbar gewordenen Altschwellen (Position 4401) jedoch nach Nr. 48 der Anlage 2 begünstigt sind (vgl. Tz. 150),

  8. Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet (Position 4403),

  9. Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt (aus Unterposition 4404 10 und 4404 20).

153Bücher, Zeitungen und andere Erzeugnisse des graphischen Gewerbes – mit Ausnahme der Erzeugnisse, für die die Hinweispflicht nach § 4 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften besteht oder die als jugendgefährdende Trägermedien den Beschränkungen des § 15 Abs. 1 bis 3 des Jugendschutzgesetzes unterliegen, sowie Veröffentlichungen, die überwiegend Werbezwecken (einschließlich Reisewerbung) dienen –, und zwar

  1. Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in Teilheften, losen Bogen oder Blättern, zum Broschieren, Kartonieren oder Binden bestimmt, sowie Zeitungen und andere periodische Druckschriften kartoniert, gebunden oder in Sammlungen mit mehr als einer Nummer in gemeinsamem Umschlag (ausgenommen solche, die überwiegend Werbung enthalten) (aus Positionen 4901, 9705 und 9706),

  2. Zeitungen und andere periodische Druckschriften, auch mit Bildern oder Werbung enthaltend (ausgenommen Anzeigenblätter, Annoncen-Zeitungen und dergleichen, die überwiegend Werbung enthalten) (aus Position 4902),

  3. Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Malbücher, für Kinder (aus Position 4903),

  4. Noten, handgeschrieben oder gedruckt, auch mit Bildern, auch gebunden (aus Position 4904),

  5. kartographische Erzeugnisse aller Art, einschließlich Wandkarten, topographischer Pläne und Globen, gedruckt (aus Position 4905),

  6. Briefmarken und dergleichen (z. B. Ersttagsbriefe, Ganzsachen) als Sammlungsstücke (aus Positionen 4907 und 9704).

(Nr. 49 der Anlage 2)

Begünstigt sind nur die ausdrücklich in der Vorschrift bezeichneten Erzeugnisse aus den Positionen 4901 bis 4905 sowie aus den Positionen 4907, 9704 bis 9706.

Die Steuerermäßigung gilt nicht für sonstige Leistungen (einschließlich der Werkleistungen), die z. B. bei der Herstellung von Druckerzeugnissen als selbständige Leistungen erbracht werden. Eine Druckerei bewirkt z. B. eine nicht begünstigte Werkleistung, wenn der Auftraggeber ohne Mithilfe der Druckerei das Papier beschafft und es bereitstellt, die Druckerei also allenfalls Nebensachen zur Verfügung stellt. Die Gewährung eines Rechts, z. B. des Verlagsrechts, ist ebenfalls eine sonstige Leistung. Das Gleiche gilt für die Übermittlung von Nachrichten, die zur Veröffentlichung bestimmt sind. Die sonstige Leistung besteht in der Übertragung des Verwertungsrechts. Die Einräumung und Übertragung von urheberrechtlich geschützten Rechten ist jedoch nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG begünstigt. Die Überlassung von Ergebnissen geistiger Arbeit in Form von Manuskripten, Partituren, zeichnerischen Entwürfen usw. stellt ebenfalls eine sonstige Leistung dar. Die Vergegenständlichung von Entwürfen tritt in der Regel erst durch ihre Vervielfältigung ein. Dies gilt z. B. auch für Informationsdienste, deren Abgabe an Direktbezieher dann eine Lieferung darstellt, wenn sie vervielfältigt, auch hektographiert sind. Der Abdruck von Anzeigen, die Verteilung von Werbebeilagen, das Zusammenstellen von Adressen mit anschließender Weitergabe an Interessenten, die Übersendung von Drucksachen der Eheanbahnungsinstitute sowie das Erstellen eines Horoskops sind ebenfalls sonstige Leistungen. Das gilt grundsätzlich auch für die Anfertigung von Fotokopien, es sei denn, es handelt sich um die gewerbsmäßige Anfertigung von Fotokopien auf den handelsüblichen Fotokopiergeräten, bei denen der Unternehmer von einer Vorlage des Kunden (z. B. maschinenschriftlich gefertigte Dissertation) Fotokopien herstellt und diese in Buch- oder Broschürenform zusammengefasst dem Kunden überlässt. In diesem Fall liegt ausnahmsweise eine begünstigte Lieferung von Druckwerken vor. Hat ein Buchbinder es übernommen, aus ihm überlassenen Rohdruckbogen Bücher herzustellen oder die ihm von seinen Auftraggebern (z. B. Bibliotheken) überlassenen Zeitschriften zu binden und verwendet er hierbei Stoffe, die er selbst beschafft hat, so ist seine Leistung zwar als Werklieferung anzusehen, jedoch nicht begünstigt, weil Buch- und Zeitschrifteneinbände nicht zu den begünstigten Gegenständen der Anlage 2 gehören. Liefert der Buchbinder dagegen begünstigte Bücher der Position 4901, die er selbst gebunden hat, ist der ermäßigte Steuersatz auf das gesamte Entgelt (einschließlich des Entgelts für die Druckarbeiten) anzuwenden. Das Anleimen von Buchumschlägen an Bücher durch Buchhändler und die Weiterlieferung an Büchereien als Leihbibliotheksbücher ist eine einheitliche begünstigte Werklieferung.

154Als „gedruckt” (Drucke) gelten Erzeugnisse, die durch Handdruck (Abzüge von Stichen und Radierungen), mechanische Druckverfahren (Buchdruck, Offsetdruck, Lithographie, Heliogravüre usw.) hergestellt wurden. Auch fotographische Reproduktionen von Texten oder Darstellungen gelten als „gedruckt”. Der Druck kann auf Papier oder anderen Stoffen ausgeführt sein, vorausgesetzt, der Verwendungszweck des Erzeugnisses wird durch den Druck bestimmt. Fotografisch hergestellt sind Kopien, die durch Abziehen von belichteten und entwickelten fotografischen Filmen oder Platten hergestellt sind, sowie Fotokopien auf lichtempfindlichen Papieren, Kunststoffen oder anderen Stoffen (z. B. Lichtpausen). Erzeugnisse, die mit Vervielfältigungsapparaten oder in einem ähnlichen Verfahren (z. B. Xeroxverfahren und Thermokopie) oder in einem computergesteuerten Verfahren – auch von hand- oder maschinengeschriebenen Schriftstücken – (durch Prägen, Fotografieren, Fotokopieren oder Thermokopieren) hergestellt sind, werden wie gedruckte Erzeugnisse behandelt.

Die verwendeten Drucktypen können Alphabete und Zahlensysteme aller Art, Kurzschriftzeichen, Morse- oder ähnliche Code-Zeichen, Blindenschrift, Musiknoten und -zeichen sein.

Der Ausdruck „gedruckt“ umfasst jedoch nicht Aufdrucke und Illustrationen, die in Batiktechnik und dergleichen hergestellt sind, ebenso nicht fotografische Negative oder Positive auf durchsichtigem Träger (z. B. Mikrofilme aus Kapitel 37).

155Im Einzelnen sind nach Nr. 49 der Anlage 2 begünstigt:

  1. zu Buchstabe a):

    Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in Teilheften, losen Bogen oder Blättern, zum Broschieren, Kartonieren oder Binden bestimmt, sowie Zeitungen und andere periodische Druckschriften kartoniert, gebunden oder in Sammlungen mit mehr als einer Nummer in gemeinsamem Umschlag (ausgenommen solche, die überwiegend Werbung enthalten) (aus Positionen 4901, 9705 und 9706)

    Hierzu gehören:

    1. Druckerzeugnisse, die durch Text charakterisiert, zum Lesen oder Nachschlagen bestimmt sind, auch illustriert

      Sie können broschiert, kartoniert, gebunden oder in Loseblatt-Sammlungen vereinigt oder – als Pianobogen, gefalzte Druckbogen, Teillieferungen oder Einzelblätter – hierzu bestimmt sein. Sie können auch aus einem einzelnen Blatt bestehen, das einen in sich geschlossenen Text enthält (z. B. Flugblätter). Ihr Inhalt ist – wenn Werbezwecke nicht in Betracht kommen – ohne Einfluss auf die Einreihung, muss jedoch ein vollständiges Werk oder einen Teil hiervon umfassen. Hierzu gehören z. B.:

      aa)

      literarische Werke jeder Art, Handbücher und technische Veröffentlichungen, Bibliographien,

      bb)

      Schulbücher und gedruckte Lernprogramme, auch in Form von bedruckten Papierrollen oder Kärtchen,

      cc)

      Test- und Prüfungsbogen, bei denen der Text charakterbestimmend ist (z. B. Prüfbogen für Fahrprüfungen),

      dd)

      Wörterbücher, Enzyklopädien und andere Nachschlagewerke (z. B. Adressbücher, Kursbücher, Fahrpläne, Fernsprechbücher, einschließlich der sog. „Gelben Seiten“, Bibliotheks- und Museumskataloge, nicht jedoch Handelskataloge, die als Werbedrucke anzusehen sind,

      ee)

      liturgische Bücher, wissenschaftliche Dissertationen und Monographien,

      ff)

      Veröffentlichungen amtlicher Texte (z. B. Gesetzblätter, Parlamentsdrucksachen),

      gg)

      Bücher mit einem nicht charakterbestimmenden Kalendarium, z. B. Fachkalender (vgl. jedoch Tz. 156 Nr. 8),

      hh)

      Wahldrucksachen, wenn sie durch einen in sich geschlossenen, zur Lektüre bestimmten Text charakterisiert sind, z. B.

      • Wahlbroschüren, die Wahlprogramme (oder Teile davon) sowie Personalien der Kandidaten enthalten,

      • Wahlbriefe, die von Parteien und Kandidaten an die Wähler gerichtet werden und in denen die Ziele der Partei oder das Aktionsprogramm der Kandidaten dargelegt werden,

      • Wahlplakate mit programmatischen Erklärungen, wenn der Text der programmatischen Erklärung charakterbestimmend ist. Das ist regelmäßig der Fall, wenn der Raum für diesen Text auf dem Plakat überwiegt;

      wegen der nicht begünstigten Wahldrucksachen (vgl. Tz. 156 Nr. 10 Buchst. c),

      ii)

      Vorlesungsverzeichnisse von Universitäten,

      jj)

      Arbeitspläne und Programme von Volkshochschulen und vergleichbaren gemeinnützigen Einrichtungen.

    2. broschierte, kartonierte oder gebundene Bücher, die eine Sammlung von Bilddrucken oder Illustrationen sind,

    3. Sammlungen gedruckter Reproduktionen von Kunstwerken, Zeichnungen usw. in Form von losen, in einer Mappe (Heftern) vereinigten Blättern, die ein vollständiges Werk mit nummerierten Seiten sind, sich zum Binden als Bücher eignen und außerdem einen erklärenden Begleittext enthalten, der sich auf diese Darstellung oder ihre Schöpfer bezieht,

    4. Bücher, bei denen Notenzeichen gegenüber dem Text nebensächlich sind oder in denen Notenzeichen nur Anführungen oder Beispiele sind,

    5. Illustrationsbeilagen für die unter Buchstabe a bezeichneten Werke, wenn sie mit diesen zusammen geliefert werden

      Illustrationsbeilagen sind nur Bilddrucke, die sich durch zusätzlichen, an beliebiger Stelle (z. B. auch auf der Rückseite) aufgedruckten Text als Beilagen kennzeichnen. Der Aufdruck einer Seitenzahl genügt nicht als solche Kennzeichnung.

    6. Buchumschläge, Schutzhüllen, Buchzeichen, Ordner, Einbände usw., wenn sie Gegenstand einer unselbständigen Nebenleistung zur Lieferung von begünstigten Erzeugnissen der Position 4901 sind, z. B. Ordner oder Einbände, die im Zusammenhang mit einem Lieferungs- oder Loseblattwerk abgegeben werden und nach ihrer Aufmachung zur Aufnahme des Werkes (einschließlich Ergänzungslieferungen) bestimmt sind, auch wenn sie besonders berechnet werden; das gilt z. B. jedoch nicht für Ersatzordner,

    7. Gewinnlisten von Lotterieveranstaltungen.

    Hierzu gehören jedoch nicht:

    h)

    broschierte Vervielfältigungspapiere und Umdruckpapiere mit Text oder Zeichnungen zum Vervielfältigen (Position 4816),

    i)

    Notiz- und Tagebücher und andere ähnliche Erzeugnisse des Papierhandels, broschiert, kartoniert oder gebunden, die im Wesentlichen zu Schreibzwecken verwendet werden (Position 4820),

    j)

    gedruckte Karten mit Glückwünschen, Mitteilungen oder Ankündigungen persönlicher Art (Position 4909),

    k)

    gedruckte Formulare, die das Einsetzen von zusätzlichen Informationen zur Ergänzung erforderlich machen (Position 4911),

    l)

    Bilddrucke und Illustrationen, die keinen Text aufweisen, und in Einzelblättern jeden Formats gestellt werden, auch wenn sie offensichtlich zum Einreihen in ein Buch bestimmt sind (Position 4911).

  2. zu Buchstabe b):

    Zeitungen und andere periodische Druckschriften, auch mit Bildern oder Werbung enthaltend, ausgenommen Firmen- und Kundenzeitschriften sowie Anzeigenblätter. Annoncen-Zeitungen und dergleichen, die überwiegend Werbung enthalten (aus Position 4902)

    Hierzu gehören:

    1. Druckschriften, die in laufender Folge unter demselben Titel in regelmäßigen Zeitabständen veröffentlicht werden und deren einzelne Ausgaben mit Datum versehen, in der Regel nummeriert und weder kartoniert noch gebunden sind

      Als Datum genügt auch die Angabe eines Monats oder einer Jahreszeit.

      Begünstigt sind hiernach auch Mitgliederzeitschriften (z. B. von Krankenkassen, Bausparkassen oder Berufsorganisationen), da sie in erster Linie der Information der Mitglieder dienen. Dasselbe gilt für Zeitungen und Zeitschriften, die von Unternehmen für ihre Mitarbeiter herausgegeben und nur innerbetrieblich verbreitet werden, und zwar auch dann, wenn wenige Stücke an Außenstehende zu anderen als Werbezwecken abgegeben werden.

      Ebenfalls begünstigt sind Zeitschriften in Lesemappen.

    2. Bildbeilagen, Schnittmusterbögen, Schnittmuster (Schablonen) und dergleichen, die den Zeitungen oder periodischen Druckschriften beigefügt sind und zusammen mit diesen geliefert werden,

    3. Einbände und Ordner, wenn sie Gegenstände einer Nebenleistung zur Lieferung begünstigter Erzeugnisse der Position 4902 sind, z. B. Einbände, die im Zusammenhang mit Zeitschriften abgegeben werden und nach ihrer Aufmachung zum Einbinden dieser Zeitschriften bestimmt sind, auch wenn sie besonders berechnet werden.

    Papierabfälle aus alten Zeitungen und anderen periodischen Druckschriften gehören jedoch zu Position 4707 und sind demnach nicht begünstigt.

  3. zu Buchstabe c):

    Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Malbücher für Kinder (aus Position 4903)

    Hierzu gehören Bilderalben und Bilderbücher, bei denen die Bilder vorherrschend sind und der Text nur untergeordnete Bedeutung hat und die nach ihrer Beschaffenheit offensichtlich zur Unterhaltung von Kindern bestimmt sind oder dazu dienen, ihnen die Grundlagen des Alphabets oder des Wortschatzes zu vermitteln, z. B. Bilderfibeln und ähnliche Bücher, bewegliche Zieh- und Aufstellbilderbücher, Bilderbücher mit Bildern oder Vorlagen zum Ausschneiden, soweit die zum Ausschneiden bestimmten Teile nur eine nebensächliche Rolle spielen, ebenso Übungshefte für Kinder, die hauptsächlich Bilder mit begleitendem Text enthalten, die mit Schreib- oder anderen Übungen zu ergänzen sind, Zeichen- oder Malbücher für Kinder, auch mit farbigen Vorlagen und Anleitungsvorschriften, manchmal auch in Form von herausnehmbaren Postkarten, ebenso sog. magische Bilderbücher, bei denen die Umrisse oder Farben entweder durch Reiben mit einem Bleistift oder durch Anfeuchten mit einem Pinsel sichtbar werden, sowie Bücher, die die zum Ausmalen notwendigen Farben auf einer Papierunterlage in Form einer Palette enthalten.

    Nicht begünstigt sind dagegen Bilderbücher für Kinder, mit Bildern oder Vorlagen zum Ausschneiden, bei denen mehr als die Hälfte der Seiten (einschließlich Umschlag) ganz oder teilweise zum Ausschneiden bestimmt sind, sowie bewegliche Zieh- und Aufstellbilderbücher, die im Wesentlichen Spielzeug darstellen (Kapitel 95).

  4. zu Buchstabe d):

    Noten, handgeschrieben oder gedruckt, auch mit Bildern, auch gebunden (Position 4904)

    Hierzu gehören handgeschriebene oder gedruckte Musiknoten (auf Papier oder anderem Material geschrieben oder gedruckt) in jeder Schrift oder Druckart ohne Rücksicht auf die Art der verwendeten Notenschrift (Notenschlüssel, Notenzeichen, durch Ziffern bezeichnete Noten, Blindennoten usw.), in Form von losen Blättern, broschierten, kartonierten oder gebundenen Büchern, auch mit Bildern oder begleitendem Text, z. B. Gesangbücher, Partituren, Musikunterrichtswerke und Gesangschulen, ferner Umschläge, Schutzhüllen usw. für Musiknoten, wenn sie zusammen mit ihnen geliefert werden, nicht jedoch Karten, Scheiben und Walzen für mechanische Musikinstrumente (Position 9209).

  5. zu Buchstabe e):

    Kartographische Erzeugnisse aller Art einschließlich Wandkarten, topographischer Pläne und Globen, gedruckt (aus Position 4905)

    Hierzu gehören gedruckte kartographische Erzeugnisse, die zu dem Zweck hergestellt sind, eine grafische Darstellung der natürlichen (Berge, Flüsse, Seen, Meere usw.) oder künstlichen (Grenzen, Städte, Straßen, Eisenbahnlinien usw.) Eigenheiten mehr oder weniger ausgedehnter Erdregionen (Topographie) oder Himmelsregionen zu geben, auf Papier, Gewebe oder anderen Stoffen, auch unterlegt oder verstärkt, in Form einfacher, gefalteter oder auch in Buchform gebundener Blätter. Sie können mit Zubehör (z. B. Planzeigern, Gradschienen, Rollen, durchsichtigen Schutzhüllen aus Kunststoff usw.) ausgestattet und auch mit Werbetexten versehen oder zu Werbezwecken aufgelegt sein (z. B. Straßenkarten, durch Hersteller von Autoreifen herausgegeben). Hierher gehören insbesondere geographische, hydrographische und astronomische Karten (einschließlich gedruckte Sektoren für Erd- und Himmelsgloben), geologische Karten und Schnitte, Atlanten, Wandkarten, Straßenkarten, topographische Pläne und Katasterkarten (von Städten, Gemeinden usw.). Gedruckte Erd- und Himmelsgloben (auch mit Zubehör und Innenbeleuchtung) gehören nur hierher, sofern sie kein Spielzeug im Sinne des Kapitels 95 Zolltarif sind.

    Nicht hierher gehören:

    1. handgezeichnete Karten, Pläne usw. sowie fotografische Abzüge hiervon (Position 4906),

    2. fotografische Luft- oder Panoramaaufnahmen der Erdoberfläche, auch mit topographischer Genauigkeit, sofern sie noch kein unmittelbar benutzbares kartographisches Erzeugnis sind (Position 4911),

    3. Karten in Form einer schematischen Zeichnung ohne topographische Genauigkeit, mit bildartigen Darstellungen, wie solche, die Aufschlüsse über das Wirtschaftsleben, das Eisenbahnnetz, den Fremdenverkehr usw. eines Gebietes geben (Position 4911),

    4. Spinnstoffwaren wie Halstücher, Taschentücher usw. mit schmückenden Aufdrucken (Kapitel 50 bis 63),

    5. Reliefkarten, -pläne und -globen, auch gedruckt (Position 9023),

    6. Biotopkartierungen.

  6. zu Buchstabe f):

    1. Briefmarken und dergleichen, nicht entwertet, gültig oder zum Umlauf vorgesehen in dem Land, in dem sie einen Frankaturwert verbriefen oder verbriefen werden, als Sammlungsstücke (aus Position 4907)

      Hierzu gehören Briefmarken und dergleichen (z. B. die internationalen Antwortscheine und Ganzsachen wie Briefumschläge, Postkarten und dergleichen mit aufgedruckten Postwertzeichen), vorausgesetzt, dass diese nicht entwertet, gültig oder zum Umlauf vorgesehen sind in dem Land, in dem sie einen Frankaturwert verbriefen oder verbriefen werden. Werden derartige Briefmarken mit Aufschlägen zum aufgedruckten Wert gehandelt, kann die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. i UStG nicht in Anspruch genommen werden (vgl. Abschn. 70 UStR).

      Nicht hierzu gehören:

      aa)

      Briefmarken-Vignetten, die zwar äußerlich den Briefmarken – insbesondere den Briefmarkenblöcken – ähnlich sind, die aber im Gegensatz zu Briefmarken keine Frankaturkraft besitzen und auch sonst nicht zum Nachweis für die Zahlung von Gebühren dienen,

      bb)

      Stempelmarken, Steuerzeichen und dergleichen, nicht entwertet, gültig oder zum Umlauf vorgesehen in dem Land, in dem sie einen Frankaturwert verbriefen oder verbriefen werden (Position 4907).

      Die unmittelbar dem Postwesen dienenden Umsätze der Deutsche Post AG sind steuerfrei nach § 4 Nr. 11b UStG.

    2. Briefmarken, Ersttagsbriefe, Ganzsachen und dergleichen, (z. B. Briefumschläge, Kartenbriefe, Postkarten, Kreuzbänder für Zeitungen, frankiert), entwertet oder nicht entwertet, ausgenommen Erzeugnisse der Position 4907 als Sammlung (aus Position 9704)

      Hierzu gehören entwertete oder nicht entwertete Briefmarken und dergleichen (auch internationale Antwortscheine und Maximumkarten, d. h. Karten mit entwerteten Briefmarken und einer Reproduktion des Briefmarkenentwurfs). Darunter fallen auch Alben usw. mit Briefmarkensammlungen, wenn das Album in einem normalen Wertverhältnis zum Wert der Briefmarkensammlung steht, nicht jedoch Briefmarkenalben ohne Briefmarkensammlungen.

      Nicht hierher gehören:

      aa)

      Maximumkarten und Ersttagsbriefe, auch bebildert, ohne Briefmarken (Position 4911),

      bb)

      Stempelkarten und Steuerzeichen, Ganzsachen und dergleichen, nicht entwertet, gültig oder zum Umlauf vorgesehen in dem Land, in dem sie einen Frankaturwert verbriefen oder verbriefen werden (Position 4907),

      cc)

      Beitrags- oder Sparmarken privater Organisationen sowie Rabattmarken, die von Geschäften an ihre Kundschaft verteilt werden (Position 4911).

    3. Antiquarische Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in losen Bogen oder Blättern (aus Position 9705 oder 9706)

      Hierzu gehören:

      1. Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in losen Bogen oder Blättern, als Sammlungsstücke (aus Position 9705)

        Hierzu gehören Gegenstände, die oft nur einen verhältnismäßig geringen Materialwert haben, jedoch wegen ihrer Seltenheit, ihrer Zusammenstellung oder ihrer Aufmachung von Interesse sind.

      2. Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in losen Bogen oder Blättern, als Antiquitäten (aus Position 9706)

        Hierzu gehören Bücher usw., die mehr als 100 Jahre alt sind, auch dann, wenn sie vor weniger als 100 Jahren Änderungen und Ergänzungen erhalten haben, sofern diese Änderungen und Ergänzungen den ursprünglichen Charakter dieser Erzeugnisse nicht geändert haben und im Verhältnis zum ursprünglichen Erzeugnis nur nebensächlich sind.

        Der Wert dieser Gegenstände beruht auf ihrem Alter und ihrer im Allgemeinen dadurch bedingten Seltenheit.

      Nicht hierzu gehören andere Antiquitäten der Position 9706.

156Nach Nr. 49 der Anlage 2 sind nicht begünstigt:

  1. Erzeugnisse des Buch- und Zeitschriftenhandels und Erzeugnisse des grafischen Gewerbes, für die die Hinweispflicht nach § 4 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften besteht oder die als jugendgefährdende Trägermedien den Beschränkungen des § 15 Abs. 1 bis 3 des Jugendschutzgesetzes unterliegen

    Diese Hinweispflicht besteht für die von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften indizierten jugendgefährdenden Schriften sowie für die offensichtlich schwer jugendgefährdenden Schriften. Die von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften indizierten jugendgefährdenden Schriften werden im Bundesanzeiger veröffentlicht. Für amtliche Zwecke wird von der Bundesprüfstelle jährlich ein Gesamtverzeichnis herausgegeben.

  2. Mikrofilme, auch wenn auf sie gedrucktes Schriftgut aufgenommen ist (aus Position 3705),

  3. Papiere, Pappen und Zellstoffwatte sowie Erzeugnisse aus diesen Stoffen, mit Aufdrucken oder Bildern nebensächlicher Art, die ihre eigentliche Zweckbestimmung nicht ändern und ihnen nicht die Merkmale der Erzeugnisse des Kapitels 49 verleihen (Kapitel 48),

  4. Register, Hefte, Quittungsbücher und dergleichen (z. B. Geschäftsbücher, Auftragsbücher, Rechnungsbücher und -blöcke), Merkbücher, Notizblöcke, Notiz- und Tagebücher, Schreibunterlagen, Ordner, Einbände (für Loseblatt-Systeme oder andere) und andere Erzeugnisse des Papierhandels, aus Papier oder Pappe (aus Position 4820)

    Nicht begünstigt sind hiernach z. B. die Lieferungen (Werklieferungen) von Buch- und Zeitschrifteneinbänden durch Buchbinder, welche die von ihren Auftraggebern beigestellten Rohdruckbogen oder Zeitschriften binden (vgl. hierzu auch Tz. 153).

  5. Alben für Muster oder für Sammlungen sowie Buchhüllen, aus Papier oder Pappe (aus Position 4820), z. B. Einsteck- und Einklebealben (auch Loseblatt-Alben) für Muster, für Briefmarken (auch mit eingedruckten Abbildungen von Postwertzeichen und einem kurzen erklärenden Begleittext), für Fotografien und für andere Sammlungen,

  6. Bildbeilagen, Schnittmusterbogen, Schnittmuster (Schablonen) und dergleichen, die gesondert geliefert werden (z. B. aus Position 4823 und 4911),

  7. Baupläne, technische Zeichnungen und andere Pläne und Zeichnungen zu Gewerbe-, Handels- oder ähnlichen Zwecken, als Originale mit der Hand hergestellt; handgeschriebene Schriftstücke; auf lichtempfindlichem Papier hergestellte fotografische Reproduktionen und mit Kohlepapier hergestellte Kopien (Position 4906)

    Mit Vervielfältigungsapparaten oder in einem ähnlichen Verfahren hergestellte Vervielfältigungen von hand- oder maschinengeschriebenen Schriftstücken werden jedoch wie gedruckte Erzeugnisse eingereiht.

  8. Kalender aller Art, aus Papier oder Pappe, einschließlich Blöcke von Abreißkalendern (aus Position 4910)

    Hierher gehören Erzeugnisse, deren Charakter durch ein aufgedrucktes Kalendarium bestimmt ist (auch Kalender in Buchform). Neben dem eigentlichen Kalendarium können die Erzeugnisse Hinweise auf Märkte, Messen, Ausstellungen usw. sowie Texte (Gedichte, Sprüche usw.), Abbildungen und Werbung enthalten. Anders verhält es sich jedoch bei Fachkalendern mit nicht charakterbestimmenden Kalendarium (vgl. Tz. 155 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. gg).

  9. Aufkleber, z. B. aus Position 4911, und Etiketten aller Art aus Papier oder Pappe (Position 4821),

  10. andere als die in den Positionen 4901 bis 4910 genannten Drucke, einschließlich Bilddrucke und Fotografien, (Position 4911)

    Hierzu gehören z. B.:

    1. Bilddrucke, die weder zu Sammlungen i. S. d. Tz. 155 Nr. 1 Buchst. c zusammengefasst noch Illustrationsbeilagen i. S. d. Tz. 155 Nr. 1 Buchst. e sind, auch wenn sie offensichtlich zum Einreihen in Bücher bestimmt sind,

    2. Druckerzeugnisse, die im Zeitpunkt ihrer Verwendung hand- oder maschinenschriftliche Ergänzungen erforderlich machen (z. B. Formblätter),

    3. Wahldrucksachen, die nicht durch einen in sich geschlossenen, zur Lektüre bestimmten Text charakterisiert sind, z. B.

      aa)

      Wahl-Stimmzettel, die neben der Überschrift („Stimmzettel für die Wahl …“) die Bezeichnung der zur Wahl zugelassenen Parteien, die Namen (evtl. auch Beruf, Stand und Wohnort) der einzelnen Bewerber und ein Feld für die Kennzeichnung bei der Wahl enthalten,

      bb)

      Wahlhandzettel, die auf eine Wahlveranstaltung hinweisen oder die ohne jede weitere Ausführung zur Wahl einer bestimmten Partei auffordern,

      cc)

      Briefhüllen mit Werbeaufdruck (Wahlpropaganda),

      dd)

      Wahlplakate (vgl. aber Tz. 155 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. hh),

      ee)

      Wahllisten und Unterlagen für die Briefwahl.

    4. Lehrprogramme – bestehend aus bedruckten Arbeitstransparenten (Folien zur Tageslichtprojektion) sowie den dazugehörigen Arbeitsblättern und Lehrertexten – die als zusammengesetzte Waren einzureihen sind (vgl. hierzu auch Tz. 12 – 14), soweit die Arbeitstransparente den Charakter der Lehrprogramme bestimmen

      Sie sind nicht hauptsächlich zum Lesen, sondern zur Projektion bestimmt.

    5. Fremdenverkehrsprospekte jeder Art, die z. B. von Städten, Gemeinden, Fremdenverkehrsämtern sowie Fremdenverkehrsverbänden und -vereinen herausgegeben werden

      Dazu rechnen insbesondere:

      aa)

      Bildprospekte, d. h. durch Bilder charakterisierte Fremdenverkehrsprospekte, einschließlich der Faltprospekte,

      bb)

      Orts- und Unterkunftsverzeichnisse einschließlich der Hotel- und Gaststättenverzeichnisse sowie die Übersichten über Pensionen und Privatzimmer,

      cc)

      Prospekte mit Verzeichnissen landwirtschaftlicher Betriebe, die Feriengäste aufnehmen,

      dd)

      Prospekte über Heilbäder, die z. B. von Kurverwaltungen herausgegeben werden,

      ee)

      Hausprospekte, z. B. von Hotels und Gaststätten,

      ff)

      Veranstaltungskalender,

      gg)

      Fremdenverkehrsplakate.

    6. Programmhefte für Zirkus-, Sport-, Opern-, Schauspiel- oder ähnliche Veranstaltungen,

    7. Unterrichtstafeln für Anatomie, Botanik usw.,

    8. Einlasskarten für z. B. Kino-, Theater-, Konzertveranstaltungen,

    9. Fahrkarten,

    10. Lotterielose, „Rubbellose“ und Tombolalose,

    11. bedruckte Karten mit Magnetstreifen oder mit elektronischen integrierten Schaltungen sowie bedruckte kontaktlose Karten und Etiketten,

    12. bedruckte Zifferblätter für Instrumente und Apparate.

  11. Drucke, die überwiegend Werbezwecken (einschließlich Reisewerbung) dienen (aus Position 4911)

    Werbedrucke sind z. B. Werbeplakate, Werbeprospekte, Handelskataloge und Jahrbücher, nicht jedoch wissenschaftliche oder andere Veröffentlichungen, die durch oder für Industriebetriebe oder ähnliche Organisationen herausgegeben werden, oder solche Veröffentlichungen, die nur Entwicklungen, technischen Fortschritt oder Tätigkeiten in einem bestimmten Zweig von Handel oder Industrie beschreiben, wenn sie nicht mittelbar oder unmittelbar Werbung enthalten.

157Bei Zusammenstellungen von begünstigten und nicht begünstigten Erzeugnissen (vgl. Tz. 11 – 14).

158Nr. 50 der Anlage 2

(weggefallen)

159Rollstühle und andere Fahrzeuge für Behinderte, auch mit Motor oder anderer Vorrichtung zur mechanischen Fortbewegung (Position 8713)
(Nr. 51 der Anlage 2)

Begünstigt sind alle Fahrzeuge der Position 8713 Zolltarif. Hierzu gehören Rollstühle und ähnliche Fahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach speziell zum Befördern von Behinderten bestimmt sind, auch mit Motor oder anderer Vorrichtung zur mechanischen Fortbewegung. Die Fahrzeuge mit Vorrichtung zur mechanischen Fortbewegung werden in der Regel entweder mit Hilfe eines Motors oder mit der Hand durch Hebel oder Kurbel fortbewegt. Die Rollstühle und anderen Fahrzeuge für Behinderte werden mit der Hand geschoben oder direkt mit den Händen durch Drehen der Räder fortbewegt.

Motorisierte Fahrzeuge haben keine fest angebaute Karosserie und unterscheiden sich von vergleichbaren nicht begünstigten Fahrzeugen der Position 8703 Zolltarif im Wesentlichen durch das Vorhandensein nur eines Sitzes für eine Person, der zum erleichterten Ein- und Aussteigen drehbar sein kann, einer Höchstgeschwindigkeit von maximal 6 km/h als zügige Schrittgeschwindigkeit und einer leichten Handhabbarkeit der Steuer- und Bedienelemente. Hierzu gehören insbesondere rollstuhlähnliche Fahrzeuge mit Elektroantrieb, die ausschließlich der Personenbeförderung von Behinderten dienen.

Die Begünstigung gilt auch für mitgelieferte Werkzeuge und Zubehör, die als Nebenleistungen einzustufen sind (z. B. Luftpumpen) (vgl. Tz. 9) sowie für zerlegte Fahrzeuge, soweit diese die charakteristischen Merkmale vollständiger bzw. fertiger Fahrzeuge haben. Ferner sind fahrbare Zimmer-, Dusch- oder Toilettenstühle für Behinderte begünstigt.

160Nach Nr. 51 der Anlage 2 sind nicht begünstigt:

  1. Motorbetriebene Fahrzeuge (sog. Elektroscooter, „mobility scooter“), die mit einer separaten beweglichen Lenksäule ausgestattet sind (Position 8703), vorwiegend auf Golfplätzen und anderen öffentlichen Plätzen eingesetzt und von Personen jeglichen Alters verwendet werden können,

  2. Fahrzeuge, die nur umgebaut worden sind, damit sie von Behinderten benutzt werden können, z. B. Kraftwagen mit Handkupplung oder Handgashebel (Position 8703) oder Zweiräder mit einer Vorrichtung, die es ermöglicht, die Pedale mit nur einem Bein zu treten (Position 8712),

  3. Fahrtragen (Position 9402),

  4. fahrbares Hebezeug mit Seilzug zum Anheben und Herablassen von Personen (z. B. Lifter oder Badehelfer) (Position 8428),

  5. Treppenlifte, Rollstuhl-Treppenaufzüge und andere elektrische Personenhebebühnen (Position 8428), auch wenn damit Behinderte oder Kranke transportiert werden können,

  6. Krankenkraftwagen (Position 8703) als Spezialfahrzeuge zur Personenbeförderung,

  7. Teile und Zubehör für begünstigte Fahrzeuge (Position 8714), z. B. Lenker, Gepäckträger, Fußrasten, Trinkflaschenhalter usw., sofern es sich nicht um Nebenleistungen handelt (vgl. Tz. 159),

  8. Kinderwagen (Position 8715),

  9. Gehwagen (Position 9019),

  10. Gehhilfen/Rollatoren (Position 8716).

161Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen sowie Vorrichtungen zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen, für Menschen, und zwar

  1. künstliche Gelenke, ausgenommen Teile und Zubehör (aus Unterposition 9021 31),

  2. orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen einschließlich Krücken sowie medizinisch-chirurgischer Gürtel und Bandagen, ausgenommen Teile und Zubehör (aus Unterposition 9021 10),

  3. Prothesen, ausgenommen Teile und Zubehör (aus Unterpositionen 9021 21, 9021 29 und 9021 39),

  4. Schwerhörigengeräte, Herzschrittmacher und andere Vorrichtungen zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen, zum Tragen in der Hand oder am Körper oder zum Einpflanzen in den Organismus, ausgenommen Teile und Zubehör (Unterpositionen 9021 40 und 9021 50, aus Unterposition 9021 90).

(Nr. 52 der Anlage 2)

Begünstigt sind nur die ausdrücklich in der Vorschrift aufgeführten künstlichen Körperteile, orthopädischen Apparate und anderen orthopädischen Vorrichtungen sowie Vorrichtungen zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen für Menschen.

162Im Einzelnen sind nach Nr. 52 der Anlage 2 begünstigt:


  1. zu Buchstabe a):

    vorgefertigte künstliche Gelenke aus Metall oder anderen Stoffen für Menschen (z. B. künstliches Huft- oder Kniegelenk), die an die Stelle nicht funktionsfähiger natürlicher Gelenke treten sollen (aus Unterposition 9021 31), einschließlich Einzelkomponenten ( BStBl II S. 481), ausgenommen Teile und Zubehör.

  2. zu Buchstabe b):

    orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen einschließlich Krücken sowie medizinisch-chirurgischer Gürtel und Bandagen, ausgenommen Teile und Zubehör (aus Unterposition 9021 1010), die dazu bestimmt sind, speziell den Bedürfnissen der Patienten angepasst zu werden

    Die Waren dienen zum Verhüten oder Korrigieren körperlicher Fehlbildungen oder zum Stützen oder Halten von Körperteilen oder Organen nach einer Krankheit, Verletzung oder Operation.

    Hierzu gehören insbesondere:

    1. orthopädische Apparate für den Fuß (Apparate für Klumpfüße, Beinstützapparate, auch mit Feder für den Fuß, Fußheber usw.)

      Um eine Ware als „Vorrichtung oder auch Apparat“ ansprechen zu können, muss sich deren Aussehen deutlich von gewöhnlichen Schuhen unterscheiden.

    2. orthopädische Apparate für Hüftleiden,

    3. Streckapparate gegen die Skoliose und die Verkrümmung des Rückgrates,

    4. Apparate zum Aufrichten des Kopfes und der Wirbelsäule (z. B. bei Pottscher Krankheit),

    5. Apparate, die bei Falschgelenken (z. B. Oberarmknochen-Resektion) verwendet werden,

    6. orthopädische Suspensorien (vgl. jedoch Buchst. m, Doppelbuchst. aa),

    7. aa)

      maßgerecht gefertigte orthopädische Schuhe oder Schuhe, die serienmäßig hergestellt sind, einzeln und nicht paarweise gestellt werden und passend zu jedem Fuß gleichermaßen hergerichtet sind,

      bb)

      maßgerecht gefertigte Spezial-Fußeinlagen für Schuhe, z. B. aus Leder, Metall, Leder mit Metallverstärkung oder anderen Stoffen, sowie orthopädische Kissen mit Befestigungsvorrichtung zum Stützen des Fußes.

      Waren, die sich vorrangig als Schuh darstellen oder spezielle Einlegesohlen können nur als orthopädische Vorrichtung oder Apparat in Unterposition 9021 1010 eingereiht werden, wenn sie zum Korrigieren orthopädischer Leiden bestimmt sind.

    8. Krücken und Krückstöcke,

    9. medizinisch-chirurgische Gürtel und Bandagen (einschließlich Stützgürtel, medizinische Leibbinden, Bruchbänder), welche z. B. bei Arthrose, Lähmung, zum Stützen oder Halten nach Operationen, zum Verhüten oder Korrigieren körperlicher Fehlbildungen eingesetzt werden (vgl. jedoch Buchst. m)

      Die Waren besitzen in der Regel anformbare Schienen aus Aluminium oder Kunststoff oder einstellbare Gelenke. Die Beweglichkeit des Körperteils bleibt erhalten bzw. wird nur wenig eingeschränkt.

      Zur Abgrenzung von Bandagen der Unterposition 9021 1010 gegenüber Waren der Position 6307 (Bandagen, Knöchelschützer, Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen) und der Position 6212 (Abdominalbandagen, Rückenbandagen, Rückenstützgürtel) wird auf den Teil „Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH)“ im Zolltarif/Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur verwiesen.

    10. kieferorthopädische Apparate zur Korrektur von Fehlbildungen des Gebisses,

    11. Vorrichtungen (sog. Paletten) zum Richten der Finger.

    Nicht hierzu gehören:

    l)

    Krampfaderstrümpfe (Position 6115),

    m)

    Stützgürtel oder andere Stützvorrichtungen aus Spinnstoffen, deren Wirkung auf den Körperteil, der gestützt oder gehalten werden soll, sich ausschließlich aus ihrer Elastizität herleitet (Kapitel 62 bzw. 63)

    Hierzu gehören:

    aa)

    Büstenhalter aller Art, gewöhnliche Korsette oder Gürtel, Schwangerschafts- oder Mutterschaftsgürtel und gewöhnliche Suspensorien, z. B. aus Gewirken (für Sportzwecke) (Position 6212),

    bb)

    Abdominalbandagen, Rückenbandagen, Rückenstützgürtel, wie z. B. Leibbinden/Kreuzstützbandagen von bis zu etwa 27 cm Höhe, Kompressionsbandagen (in Form von Kompressionshosen) bzw. andere Kompressionsbekleidung zur postoperativen Kompression, Rippenbruchbandagen oder Schultergelenkbandagen mit elastischen oder flexiblen Stabilisierungselementen (Position 6307),

    cc)

    strumpfähnliche Waren oder Bandagen aus elastischen Gewirken bzw. Geweben aus Spinnstoffen (Position 6307).

    Zur Abgrenzung von Waren der Positionen 6212 und 6307 gegenüber orthopädischen Apparaten und Vorrichtungen der Unterposition 9021 1010 wird auf den Teil „Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH)“ im Zolltarif/Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur verwiesen.

    n)

    Serienschuhe einschließlich solcher Schuhe, deren Sohlen lediglich eine Erhöhung zum Stützen des Fußes haben (z. B. Stahlgelenk oder hochgewölbte Brandsohle) oder die nur eine verlängerte Hinterkappe haben (Kapitel 64),

    o)

    Schuhe oder Einlegesohlen, die dazu bestimmt sind, nach einem chirurgischen Eingriffgetragen zu werden (postoperative Schuhe), um die Möglichkeit des Patienten zu ermöglichen, den Heilungsprozess zu beschleunigen oder schmerzloseres bzw. leichteres Gehen zu ermöglichen (Kapitel 64),

    p)

    Konfektionsschuheinlagen (Position 6406), wie z. B. Spreizfußbänder ohne Paletten,

    q)

    Schienen und andere Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen, Verrenkungen, Verletzungen der Bänder und Gelenkverletzungen, welche in der Regel breite und starre Schienen besitzen und weich gepolstert sind (aus Unterposition 9021 1090), d. h. Vorrichtungen, die im Allgemeinen dazu dienen, verletzte (gebrochene oder verrenkte) Körperteile Stillzulegen, sie zu strecken, zu schützen oder Knochenbrüche zu richten (z. B. Implantate zur Behandlung eines Knochenbruchs), auch wenn sie im Einzelfall zum Korrigieren körperlicher Fehlbildungen (fehlgestellter Gelenke) verwendet werden (z. B. Metall- und Gipsschienen, Brustkorbstützen), ferner Sandalen und Schuhe mit Laufsohlen aus Kunststoff und Oberteil aus Spinn- oder Kunststoff, die zum Tragen über einem Gipsverband am Fuß bestimmt sind,

    r)

    Gehstöcke, auch besonders geformt, für Behinderte (Position 6602),

    s)

    Gehhilfen/Rollatoren (Position 8716),

    t)

    Urinale (Position 4014),

    u)

    Schutzpflaster gegen Druck an bestimmten Fußstellen, meist aus Kunststoff oder Schaumgummi und mit Heftpflaster auf Gaze befestigt (Position 3926 oder 4014),

    v)

    Schulter- und Handgelenkriemen, z. B. für Sportzwecke (Position 4203 oder Kapitel 95),

    w)

    orthopädische Apparate und orthopädische Vorrichtungen für die Behandlung von Tieren.

  3. zu Buchstabe c):

    Zahnprothesen sowie künstliche massive Zähne aus Porzellan oder Kunststoff (aus Unterpositionen 9021 21 und 9021 29), ausgenommen Teile und Zubehör wie z. B. Hülsen, Ringe, Stifte, Klammern und Ösen

    Hierzu gehören:

    1. Gebisse (Teilgebisse und vollständige Gebisse) mit einer Grundplatte (z. B. aus Kunststoff, Metall oder vulkanisiertem Kautschuk), auf der die künstlichen Zähne befestigt sind,

    2. Kronen aus Porzellan, Kunststoff oder Metall (aus Gold, rostfreiem Stahl usw.), die auf einen natürlichen Zahn aufgesetzt werden,

    3. Stiftzähne.

    Nicht hierzu gehören:

    d)

    Knochen- oder Hautstücke für Hautverpflanzungen in sterilen Behältern (Position 3001) und Zemente zum Wiederherstellen von Knochen (Position 3006),

    e)

    Zubereitungen (aus Kunststoffwachs usw.) zum Anfertigen von Gebissabdrücken (z. B. Position 3407).

  4. andere Prothesen für Menschen (aus Unterposition 9021 39), ausgenommen Teile und Zubehör, wie z. B. Prothesenschäfte

    Hierzu gehören:

    1. Augenprothesen

      Hierzu gehören künstliche Augenlinsen und künstliche Menschenaugen, meist aus Kunststoff oder Überfangglas hergestellt, dem kleine Mengen Metalloxide beigegeben sind, um Einzelheiten und Tönungen der verschiedenen Teile des menschlichen Auges nachzuahmen, nicht jedoch künstliche Augen für Schneiderpuppen, Pelze usw. sowie Kontaktlinsen oder Haftschalen.

    2. andere Prothesen

      Hierzu gehören künstliche Hände, Arme, Beine und Füße und sowohl äußere künstliche Körperteile, wie Finger-, Zehen-, Nasen-, Ohren-, Brust- oder Kinnprothesen, als auch äußerlich nicht erkennbare Prothesen wie z. B. künstliche Herzklappen, Hüftprothesen und Gefäßprothesen, nicht jedoch:

      aa)

      Knochen- und Hautstücke für Transplantationen in sterilen Behältern (Position 3001),

      bb)

      Haarprothesen,

      cc)

      Prothesen für Tiere.

    3. zu Buchstabe d):

      Schwerhörigengeräte (Unterposition 9021 40)

      Hierzu gehören nur Geräte, die zur Behandlung tatsächlicher Hörfehler bestimmt sind, z. B. elektrische Geräte, die aus einem oder mehreren durch Kabel miteinander verbundenen Mikrofonen (auch mit Verstärker), einem Empfänger (meist im Ohr oder hinter der Ohrmuschel anzubringen) und einer Trockenbatterie bestehen. Hierher gehören auch Schwerhörigengeräte in Form von Brillen (Hörbrillen).

      Bei der Lieferung eines Schwerhörigengerätes mit Akku-Zellen (statt mit Batterien) erstreckt sich die Steuerermäßigung auch auf das – als unselbständige Nebenleistung – mitgelieferte Ladegerät (vgl. hierzu Tz. 9).

      Nicht hierzu gehören:

      1. Teile und Zubehör für Schwerhörigengeräte (z. B. Hörer, Schnüre, Batterien, Mikrofone, Transistoren, Bauelemente, Induktionskissen, Ohrpassstücke und Ladegeräte),

      2. Gegenstände für den vorbeugenden Gehörschutz (z. B. Gehörschutzwatte, Gehörstöpsel und Gehörschutzkapseln aus Kunststoff),

      3. Kopfhörer, Verstärker usw., die nicht zum Korrigieren von Hörfehlern bestimmt sind (z. B. für Telefonisten),

      4. die Reparaturpauschale, die im Zusammenhang mit der Lieferung eines Hörgerätes gezahlt wird. Diese stellt eine Vorauszahlung dar, auf die der allgemeine Steuersatz anzuwenden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Verträge über die Lieferung des Hörgerätes und die Reparaturleistung in einem Rahmenvertrag vereint sind.

    4. Herzschrittmacher (Unterposition 9021 50)

      Herzschrittmacher (Pulsgeneratoren) dienen zum Anregen funktionsgestörter Herzmuskel. Die implantierbaren oder externen Geräte werden durch Elektroden mit dem Herzen verbunden und liefern die für das Funktionieren des Herzens nötigen Impulse. Wird die Elektrode zusammen mit dem Herzschrittmacher geliefert, teilt sie das Schicksal der Hauptlieferung, da der Herzschrittmacher den wirtschaftlichen Gehalt der Lieferung bestimmt. Wird sie jedoch als Gegenstand einer selbstständigen Leistung geliefert, ist sie wie Teile und Zubehör (z. B. Adapter, Schrauben und Dichtungsringe) nicht begünstigt.

    5. andere Vorrichtungen zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen, zum Tragen in der Hand oder am Körper oder zum Einpflanzen in den Organismus bestimmt (aus Unterposition 9021 90), ausgenommen Teile und Zubehör für begünstigte Gegenstände wie z. B. Ohrhörer für Blindenleitgeräte

      Hierzu gehören:

      1. Sprechhilfegeräte – die im Wesentlichen aus einem elektronischen Impulsgeber bestehen – für Personen, denen der Gebrauch der Stimmbänder verloren gegangen ist,

      2. Schrittmacher zum Anregen anderer Organe als dem Herzen (z. B. Lunge, Mastdarm oder Blase),

      3. Blindenleitgeräte, die im Wesentlichen aus einer Vorrichtung zum Senden und Empfangen von Ultraschallwellen bestehen und von einer elektrischen Batterie gespeist werden

        Die Frequenzunterschiede, die sich aus der Zeit ergeben, die der Ultraschallwellenstrahl benötigt, um nach Reflektion durch ein Hindernis zurückzukehren, ermöglichen dem Blinden, das Hindernis und seine Entfernung mit Hilfe eines geeigneten Geräts (z. B. Ohrhörer) wahrzunehmen.

      4. Lesegeräte für Blinde, die über eine Miniaturkamera mit Hilfe von Fototransistoren Buchstaben auf ein sog. Abtastfeld übertragen, nicht jedoch tragbare Lesevorrichtungen für hochgradig Sehbehinderte, bei denen eine von Hand zu führende Filteroptikkamera Dokumente abtastet und ein vergrößertes Bild auf einen Bildschirm überträgt, elektronische Lesegeräte für hochgradig Sehbehinderte, z. B. elektronische Fernseh-Lesegeräte (Kapitel 85), sowie Brillen (Position 9004),

      5. Vorrichtungen, die in den Körper eingepflanzt werden, um die chemische Funktion eines Organs (z. B. das Absondern von Insulin) zu unterstützen oder zu ersetzen.

      Nicht hierzu gehören TENS-Geräte (transkutane elektronische Nervenstimulationsgeräte), die als elektromedizinische Geräte zu Position 9018 gehören.

163Nach Nr. 52 der Anlage 2 sind nicht begünstigt:

  1. Krankenpflegeartikel, z. B. Mullbinden (aus Position 3005), Fingerlinge (Position 4014) und Armbinden (Position 6217) sowie Hygieneartikel (Position 4818),

  2. Teile und Zubehör für begünstigte Gegenstände der Nr. 52 der Anlage 2, wenn sie Gegenstand einer selbständigen Leistung sind (vgl. hierzu Tz. 162)

    Allerdings kann hierfür eine Steuerermäßigung nach anderen Vorschriften des UStG in Betracht kommen. So unterliegen z. B. die Lieferung von Zubehör und Ersatzteilen sowie die Instandsetzung von orthopädischen Hilfsmitteln dem ermäßigten Steuersatz, wenn diese Umsätze von gemeinnützigen Körperschaften außerhalb eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG).

164Die Lieferungen von Ersatzteilen für orthopädische Hilfsmittel sowie Instandsetzungen von orthopädischen Hilfsmitteln unterliegen stets dem allgemeinen Steuersatz, gleichgültig, ob es sich um Werkleistungen (z. B. das Abschleifen und Polieren des Holzschaftes einer Beinprothese) oder um Werklieferungen handelt, bei denen nicht begünstigte Teile und Zubehör (z. B. Gelenke, Schienen, Kugellager, Schnallen, Federn, Schrauben, Nägel, Nieten oder Lederteile) verwendet werden.

Beispiele:
  1. Bei der Instandsetzung einer Beinprothese wird ein Passteil verwendet. Es handelt sich um eine nicht begünstigte Werklieferung eines Passteils als Teil der Beinprothese.

  2. Der Fuß einer Beinprothese wird durch einen neuen Fuß ersetzt. Es handelt sich auch hier um eine nicht begünstigte Werklieferung eines Fußes als Teil der Gesamtprothese.

  3. Bei der Reparatur von orthopädischem Schuhwerk werden orthopädisch wirksame Einbauteile verwendet (z. B. Stahlsohlen, auswechselbare Fußbettungen oder Verkürzungsausgleiche). Es handelt sich um die nicht begünstigte Werklieferung von Einbauteilen.

  4. An Serienschuhen des Auftraggebers werden orthopädische Zurichtungen angebracht (z. B. eine Schmetterlingsrolle oder eine Doppelsohle). Es handelt sich um eine nicht begünstigte Werklieferung. Die Zurichtungen sind als Teile für die Schuhe anzusehen.

Werden die Teile und das Zubehör im Rahmen eines einheitlichen Umsatzgeschäftes zusammen mit den begünstigten orthopädischen Hilfsmitteln geliefert, teilen sie als unselbständige Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung. Dieser Grundsatz gilt für Lieferungen und Werklieferungen.

Beispiele:
5.

Ein betriebsfertiges Schwerhörigengerät wird nebst Batterie geliefert. Die Steuerermäßigung erstreckt sich auch auf das Entgelt für die mitgelieferte Batterie.

6.

Bei der Herstellung und Lieferung von orthopädischen Schuhen erstreckt sich der ermäßigte Steuersatz auch auf die im Gesamtentgelt enthaltenen Materialien und die Arbeitsleistung.

7.

In einen Konfektionsschuh werden auftragsgemäß entsprechend ärztlicher Anordnung orthopädische Zurichtungen fest eingebaut. Gegenstand der einheitlichen Werklieferung ist der zugerichtete fertige Schuh, der als orthopädischer Schuh begünstigt ist.

Unvollständige oder unfertige orthopädische Hilfsmittel werden wie die vollständigen oder fertigen orthopädischen Hilfsmittel behandelt, wenn sie die charakterbestimmenden Merkmale haben. Für solche unvollständigen oder unfertigen orthopädischen Hilfsmittel (z. B. medizinische Leibbinden, die der Hersteller an den Bandagistenhandwerker liefert, der sie ggf. unter Anbringen orthopädischer Zurichtungen dem Kunden anpasst) kann deshalb der ermäßigte Steuersatz angewendet werden. Sog. Passteile für Körperersatzstücke (z. B. Waden oder Schienen mit Gelenken) sind jedoch im Regelfall als nicht begünstigte Teile anzusehen.

165Kunstgegenstände, und zwar

  1. Gemälde und Zeichnungen, vollständig mit der Hand geschaffen, sowie Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke (Position 9701),

  2. Originalstiche, -schnitte und -steindrucke (Position 9702),

  3. Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art (Position 9703).

(Nr. 53 der Anlage 2)

Begünstigt sind alle Gegenstände der Positionen 9701 bis 9703 Zolltarif Wiederverkäufer (z. B. Kunsthändler, Galeristen und Versteigerer) können von der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG Gebrauch machen. Hierbei unterliegt nicht das gesamte Entgelt (Verkaufspreis ohne Umsatzsteuer) der Umsatzbesteuerung, sondern nur die positive Differenz zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis (ohne Umsatzsteuer) für den betreffenden Gegenstand. In diesem Fall ist ausschließlich der allgemeine Steuersatz anzuwenden (§ 25a Abs. 5 Satz 1 UStG). Nr. 53 der Anlage 2 hat demnach nur noch Bedeutung für solche Umsätze, die nicht der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG unterliegen.

166Im Einzelnen sind nach Nr. 53 der Anlage 2 begünstigt:

  1. zu Buchstabe a):

    Gemälde (z. B. Ölgemälde, Aquarelle, Pastelle) und Zeichnungen, vollständig mit der Hand geschaffen (ausgenommen Zeichnungen der Position 4906, wie z. B. Baupläne, technische und gewerbliche Zeichnungen sowie handbemalte oder handverzierte gewerbliche Erzeugnisse) sowie Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke

    Hierzu gehören:

    1. Gemälde und Zeichnungen, die vollständig mit der Hand oder auf andere Weise (z. B. im Falle einer Körperbehinderung mit dem Fuß) geschaffen sind, ohne Rücksicht darauf, ob es sich um alte oder moderne Werke handelt

      Diese Werke können Ölgemälde, Gemälde in Wachs, Gemälde in Temperafarben, Acrylfarbgemälde, Aquarelle, Gouachen, Pastelle, Miniaturen, farbig ausgemalte Handzeichnungen, Bleistift- (einschließlich Conté-Bleistift-Zeichnungen), Kohle- oder Federzeichnungen usw. auf Stoffen aller Art sein. Erzeugnisse, die ganz oder teilweise in anderen Verfahren (als mit der Hand oder z. B. mit dem Fuß) hergestellt sind, gehören nicht hierzu, wie z. B. Bilder, auch auf Leinen, die im fotomechanischen Verfahren hergestellt sind, sowie Handmalereien auf solchen Umrissskizzen oder Zeichnungen, die im gewöhnlichen Tief- oder Flachdruckverfahren hergestellt sind, sowie sog. originalgetreue Bilder, die mit Hilfe einer mehr oder weniger großen Anzahl von Schablonen hergestellt sind, auch wenn sie vom Künstler selbst signiert sind. Dagegen sind Kopien von Gemälden, die vollständig mit der Hand oder auf andere Weise von Körperbehinderten geschaffen sind, ohne Rücksicht auf ihren künstlerischen Wert begünstigt.

      Nicht hierzu gehören:

      aa)

      Baupläne, technische und gewerbliche Zeichnungen, auch wenn sie als Originale mit der Hand hergestellt worden sind (Position 4906),

      bb)

      Originalentwürfe für Mode, Schmuckwaren, Tapeten, Gewebe, Tapisserien, Möbel usw. (Position 4906),

      cc)

      bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe usw. (Position 5907 oder 9706),

      dd)

      handverzierte gewerbliche Erzeugnisse, wie Wandverkleidungen aus handbemalten Geweben, Reiseandenken, Schachteln und Kästchen, keramische Erzeugnisse (Teller, Schüsseln, Vasen usw.), die je nach Beschaffenheit einzureihen sind,

      ee)

      Batikarbeiten und handgewebte Wandbehänge (= Spinnstoffwaren) mit künstlerischen, bildlichen Darstellungen,

      ff)

      keramische Erzeugnisse (Kapitel 69),

      gg)

      Kunstverglasungen (für Wohnungen, Kirchenfenster usw.), die aus Platten, Rosetten usw. aus Glas (meistens in der Masse gefärbtem oder an der Oberfläche bemaltem Glas oder Antikglas) zusammengesetzt sind, wobei die einzelnen Glasplatten usw. in gefalzte Metallstege gefasst und manchmal durch Metallleisten verstärkt sind (Position 7016).

    2. Collagen oder ähnliche dekorative Bildwerke

      Hierzu gehören Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke, die aus Stücken und Stückchen verschiedener tierischer, pflanzlicher oder anderer Stoffe so zusammengesetzt worden sind, dass ein Bild oder ein dekoratives Motiv entstanden ist, das auf eine Unterlage, z. B. aus Holz, Papier oder ein textiles Material geklebt oder auf andere Weise befestigt worden ist. Die Unterlage kann einfarbig, handbemalt oder mit dekorativen oder bildhaften Elementen bedruckt sein, die einen Teil des Ganzen darstellen. Die Qualität der Collagen erstreckt sich von billig hergestellten Serienerzeugnissen, die zum Verkauf als Reiseandenken bestimmt sind, bis zu Erzeugnissen, die eine große handwerkliche Fähigkeit erfordern, und die echte Kunstwerke sein können.

      Nicht als „ähnliche Bildwerke“ gelten Erzeugnisse, die aus einem Stück eines Materials bestehen, auch wenn es auf einer Unterlage befestigt oder auf eine Unterlage geklebt wird. Diese Erzeugnisse werden von anderen Positionen genauer erfasst, wie Ziergegenstände aus Kunststoff, Holz, unedlen Metallen usw. Solche Erzeugnisse werden je nach Beschaffenheit eingereiht (Positionen 3926, 4420, 8306 usw.) und sind nicht nach Nr. 53 der Anlage 2 begünstigt.

  2. zu Buchstabe b):

    Originalstiche, -schnitte und -steindrucke (Position 9702)

    Hierzu gehören nur Stiche, Schnitte und Steindrucke, alt oder modern, die von einer Platte oder von mehreren vom Künstler vollständig handgearbeiteten Platten in beliebigem, jedoch keinem mechanischen oder fotomechanischen Verfahren auf einen beliebigen Stoff in schwarz-weiß oder farbig unmittelbar abgezogen sind. Die Übertragungstechnik, die der Lithograph anwendet, der seinen Entwurf zunächst auf Pauspapier zeichnet, um nicht mit einem schweren unhandlichen Stein arbeiten zu müssen, nimmt den Lithographien, die von dem Stein abgezogen wurden, nicht ihren Charakter als Originale, sofern die anderen oben angeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Stiche können vorkommen als Kupferstiche, in Schabemanier, in Punktiermanier, in Aquatintamanier oder als Kaltnadel-Radierung usw. Die sog. Probeabdrucke gehören auch hierher, selbst wenn sie nachgebessert sind. Es ist ohne Einfluss auf die Einreihung, ob die Originale vom Künstler nummeriert oder signiert sind. Zu den Originalsteindrucken (Lithographien) gehören auch solche Drucke, die von einer vom Künstler handgearbeiteten Platte abgezogen sind, bei denen der Abzug aber mittels einer mechanischen Presse oder in einem Umdruckverfahren, das ein Mehrfachnutzen ermöglicht, hergestellt wurde.

    Nicht hierzu gehören:

    1. Druckplatten aus Kupfer, Zink, Stein, Holz oder anderen Stoffen, mit denen die Stiche usw. hergestellt wurden (Position 8442),

    2. Kunstfotografien (fotografisch erzeugte Werke)

      Unabhängig von ihrem künstlerischen Charakter sind alle Fotografien der Position 4911 zuzuordnen.

    3. Bilddrucke, die keine Originalstiche, -schnitte und -steindrucke sind, wie beispielsweise künstlerische Siebdrucke (sog. Serigraphien), auch wenn sie vom Künstler signiert und nur in nummerierter Auflage hergestellt worden sind (Position 4911)

      Jedoch sind Sammlungen gedruckter Reproduktionen von Kunstwerken, die ein vollständiges Werk ergeben und zum Binden als Bücher geeignet sind (Position 4901) nach Nr. 49 Buchstabe a der Anlage 2 begünstigt (vgl. Tz. 155).

  3. zu Buchstabe c):

    Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art (Position 9703)

    Hierzu gehören Werke, alt oder modern, die von einem Bildhauer als Original hergestellt sind. Bei diesen Werken, die aus allen Stoffen (Natur- oder Kunststein, Terrakotta, Holz, Elfenbein, Metall, Wachs usw.) bestehen können, unterscheidet man die Rundplastiken, die vollständig erhaben sind (Staturen, Büsten, Hermen, sonstige Formen, Gruppen, Tierplastiken usw.) und die Hoch- und Flachreliefs einschließlich der Reliefs für Bauverzierungen.

    Die Werke dieser Position können in verschiedenen Verfahren hergestellt werden:

    Sie können z. B. aus hartem Material herausgearbeitet, aus weichem Material geformt oder – z. B. in Bronze oder Gips – gegossen sein. Sind von demselben Bildwerk mehrere Nachbildungen – auch aus verschiedenen Stoffen oder in verschiedenen Verfahren – hergestellt, so ist dies ohne Einfluss auf den Charakter dieser Stücke als Originale. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob der Bildhauer oder eine andere Person der Schöpfer dieser Nachbildungen ist. Als Originale gelten der „Entwurf“ (in der Regel aus Ton), das Gipsmodell und die ggf. aus unterschiedlichen Materialien erstellten Abgüsse bzw. Reproduktionen. Diese Stücke sind nie völlig gleich, da der Künstler jedes Mal durch weiteres Modellieren, durch Korrekturen an den Abgüssen (z. B. auch durch Signatur und Nummerierung) sowie beim Herstellen der Patina, die jedes Stück erhält, eingreift und somit seine persönliche Schöpfung zum Ausdruck bringt.

    In der Regel übersteigt die Gesamtzahl dieser Exemplare nicht ein Dutzend. Als Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst im Sinne dieser Position können nur solche Erzeugnisse angesehen werden, die, abgesehen von wenigen Fällen, in einer geringen Stückzahl vorkommen und sich schon deshalb nicht jederzeit beschaffen lassen. Sie sind im Allgemeinen nicht Gegenstand laufender Geschäfte und haben in der Regel einen hohen Wert, der in keinem Verhältnis zu dem reinen Materialwert steht.

    Künstlerische Bildhauerarbeiten, wie Kirchenportal oder Brunnenplastik, fallen unter die Begünstigung, wenn ihr künstlerischer Eindruck vorherrschend ist und das Erscheinungsbild prägt.

    Nicht hierzu gehören:

    1. dekorative Bildhauerarbeiten (auch Holzschnitzereien) von handelsgängigem Charakter, z. B. ornamentale Steinmetzarbeiten,

    2. Schmuckstücke und andere handwerkliche Erzeugnisse mit dem Charakter einer Handelsware (Devotionalien, Ziergegenstände usw.)

      Auch individuell von einem Goldschmied gefertigte Schmuckteile sind keine Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, sondern nicht begünstigte Schmuckwaren (Position 7116 oder 7117).

    3. serienmäßige Nachbildungen und Abgüsse von handelsgängigem Charakter aus Metall, Gips, Gips-Faser-Stoff, Zement, Pappmaché, Papierhalbstoff, Holz, Stein, Keramik oder aus unedlem Metall, z. B. Bronzeskulpturen in einer hohen Gesamtzahl, bei deren Herstellung der Künstler nur in unbedeutendem Umfang selbst mitwirkt,

    4. keramische Erzeugnisse (Kapitel 69),

    5. Sakralgegenstände wie Pulte, Schreine oder Leuchter mit dem Charakter von Handelswaren,

    6. „Paperweights“ – mit zwei- oder dreidimensionalen Motiven verzierte Glaskugeln mit einer Standfläche, die von bekannten Glaskünstlern in begrenzter Stückzahl vollständig mit der Hand hergestellt und signiert werden

      Sie sind als Gegenstände anzusehen, die den Charakter einer Handelsware haben und daher nach ihrer Beschaffenheit einzureihen sind.

    7. Modellbauarbeiten (z. B. historische Schiffsmodelle), auch wenn es sich um Unikate handelt.

    Ob vom Bildhauer hergestellte Grabdenkmäler – soweit es sich nicht um Serien- oder Handwerkserzeugnisse handelt – begünstigt sind, lässt sich nur im Einzelfall entscheiden, z. B. kommt die Einreihung eines Grabdenkmals in Position 9703 als Mahnmal in Betracht. Da die Steuerermäßigung nicht auf Umsätze von Künstlern beschränkt ist, sondern auch für andere Unternehmer gilt, wenn sie Kunstgegenstände liefern, kann die Begünstigung z. B. für Kunstgießereien in Betracht kommen, soweit es sich um Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst i. S. der Position 9703 handelt. Einem künstlerisch tätigen Kachelofenbauer steht der ermäßigte Steuersatz jedoch nicht zu, wenn seine als Einzelstücke, hergestellten Kachelöfen industriell oder handwerklich hergestellten Produkten ähnlich sind.

167Nach Nr. 53 der Anlage 2 sind nicht begünstigt:

  1. echte Perlen sowie Diamanten, Edel- und Schmucksteine (Positionen 7101 bis 7103)

    Dies gilt auch für geschliffene Edelsteine zur Herstellung von Schmuckwaren, auch wenn es sich dabei um Kunstgegenstände handeln sollte.

  2. Antiquitäten, mehr als 100 Jahre alt (Position 9706)

    Antiquitäten sind Erzeugnisse, deren Wert hauptsächlich auf ihrem Alter und in der Regel ihrer hierdurch bedingten Seltenheit beruht. Zu Position 9706 gehören jedoch nicht Erzeugnisse mit den Merkmalen der Positionen 9701 bis 9703. Für diese zu den Positionen 9701 bis 9703 gehörenden mehr als 100 Jahre alten Erzeugnissen gilt der ermäßigte Steuersatz, Antiquarische Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke (Position 9706) können jedoch unter Nr. 49 Buchst. a der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 153 – 155).

168Unter Nr. 53 der Anlage 2 fallen die in den Positionen 9701 bis 9703 genannten Gegenstände der bildenden Kunst. Das bedeutet jedoch nicht, dass das Kapitel 97 Zolltarif generell als Auffangposition für Kunstwerke in Betracht kommt oder dass die zu diesem Kapitel gehörenden Erzeugnisse stets dem Bereich der Kunst zuzurechnen sind. Der Zolltarif sieht eine Subsumtion unter dem Begriff „Kunst” nicht vor und schließt auch eine Wertung im künstlerischen Sinne aus. Die Verwendung des Begriffs „Kunstgegenstand“ im Zolltarif ist nur als Hinweis, nicht aber als maßgebend für die Einreihung zu werten. Die künstlerische Qualität von Erzeugnissen ist somit für die zolltarifliche Beurteilung ohne Belang.

169Zu den Erzeugnissen der Positionen 9701 bis 9703 zählen grundsätzlich nur Originalerzeugnisse, die in bestimmten überkommenen Techniken wie Malerei, Zeichnen, Drucken mit handgearbeiteten Platten oder Bildhauerei gestaltet worden sind. Zeitgenössische Kunstwerke, die mit anderen Techniken oder Ausdrucksmitteln geschaffen werden, sind nicht mit Ausnahme von Collagen und ähnlichen dekorativen Bildwerken begünstigt. Hierzu zählen z. B. Erzeugnisse aus Textilien, Glas, Kunststoff oder Leder.

170Erzeugnisse, die ungeachtet ihres künstlerischen Werts einen eigenen charakterbestimmenden Gebrauchswert aufweisen (z. B. Gitter, Türgriffe, Türverkleidungen, Leuchter, Tabernakel, Ambo, Taufsteindeckel, Sitze, Kredenz, Schmuck, Vasen, Trinkgefäße), sind nach stofflicher Beschaffenheit einzureihen und somit regelmäßig nicht begünstigt.

171Rahmen (auch Rahmen mit Glas) um Gemälde, Zeichnungen, Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke (Position 9701) sowie um Originalstiche, Originalschnitte oder Originalsteindrucke (Position 9702) werden wie diese eingereiht, wenn sie ihnen nach Art und Wert entsprechen. Ist das nicht der Fall, werden sie nach stofflicher Beschaffenheit eingereiht (z. B. Holzrahmen nach Position 4414). Wird ein Gemälde mit einem Rahmen geliefert, der ihm nach Art und Wert entspricht, unterliegt die gesamte Lieferung dem ermäßigten Steuersatz.

172Sammlungsstücke,

  1. zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische, und Sammlungen dieser Art (aus Position 9705),

  2. von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem oder völkerkundlichem Wert (aus Position 9705),

  3. von münzkundlichem Wert, und zwar

    aa)

    kursungültige Banknoten einschließlich Briefmarkengeld und Papiernotgeld (aus Position 9705),

    bb)

    Münzen aus unedlen Metallen (aus Position 9705),

    cc)

    Münzen und Medaillen aus Edelmetallen, wenn die Bemessungsgrundlage für die Umsätze dieser Gegenstände mehr als 250 vom Hundert des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt (aus Positionen 7118, 9705 und 9706).

(Nr. 54 der Anlage 2)

Begünstigt sind nur die ausdrücklich in der Vorschrift aufgeführten Sammlungsstücke. Als Sammlungsstücke in diesem Sinne sind Gegenstände anzusehen, die ohne Rücksicht auf ihr Alter eine exemplarische Bedeutung haben und zur Aufnahme in eine nach wissenschaftlichen Grundsätzen aufgebaute öffentliche Sammlung auf den bezeichneten Gebieten geeignet sind. Der EuGH definiert in seinem Urteil vom – 200/84 – Sammlungsstücke im Sinne der Position 9705 als Gegenstände, die geeignet sind, in eine Sammlung aufgenommen zu werden, d. h. Gegenstände, die einen gewissen Seltenheitswert haben, normalerweise nicht ihrem ursprünglichen Verwendungszweck gemäß benutzt werden, Gegenstand eines Spezialhandels außerhalb des üblichen Handels mit ähnlichen Gebrauchsgegenständen sind und einen hohen Wert haben. Ferner dokumentieren sie einen charakteristischen Schritt in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften oder veranschaulichen einen Abschnitt dieser Entwicklung. Folglich ist ein Gegenstand, der lediglich gesammelt wird – auch wenn er als Belegstück für eine bestimmte Entwicklung in Museen oder in wissenschaftlich aufgebauten Sammlungen anzutreffen ist – nicht als Sammlungsstück im Sinne der Position 9705 einzureihen. Die Vergleichbarkeit mit anderen Museumsexponaten genügt somit nicht, um einem Sammlungsstück einen geschichtlichen oder völkerkundlichen Wert zuzusprechen. Andererseits kann aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung unterstellt werden, dass – soweit der Nachweis der übrigen im o. a. EuGH-Urteil genannten Kriterien erbracht ist – die für die künstlerische Entwicklung bahnbrechenden und signierten Werke eines epochemachenden Künstlers generell einen charakteristischen Schritt in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften dokumentieren bzw. einen Abschnitt dieser Entwicklung veranschaulichen. Gleiches gilt für nichtsignierte Gegenstände, die jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit einem bedeutenden Künstler zugeschrieben werden können.

Durch die Voraussetzung der exemplarischen Bedeutung grenzen sie sich auch von den nicht begünstigten Antiquitäten (Position 9706) ab, wobei antiquarische Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke aus Position 9706 nach Nr. 49 Buchst. a der Anlage 2 begünstigt sein können (vgl. Tz. 153 – 155). Zur Begünstigung von Büchern, Broschüren und ähnlichen Drucken als Sammlungsstücke sowie von Sammlerbriefmarken und dergleichen vgl. Nr. 49 der Anlage 2 (vgl. Tz. 153 – 155).

Wiederverkäufer von Sammlungsstücken können von der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG Gebrauch machen (vgl. Tz. 165).

173Im Einzelnen sind nach Nr. 54 der Anlage 2 begünstigt:

  1. zu Buchstabe a):

    Zu den zoologischen, botanischen, mineralogischen oder anatomischen Sammlungsstücken gehören – soweit es sich um ausgesuchte Einzelexemplare handelt:

    1. Tiere aller Art, durch Trocknen oder Einlegen in eine Flüssigkeit haltbar gemacht, ausgestopfte Tiere für Sammlungen

      Zoologische Sammlungsstücke müssen sich neben ihrer Seltenheit auch durch einen zoologisch-wissenschaftlichen Wert auszeichnen. Diesen Anforderungen genügen ausgestopfte Tiere für Sammlungen nicht schon dadurch, dass sie als Anschauungsobjekte dienen können. Jagdtrophäen sind somit regelmäßig nicht begünstigt.

    2. ausgeblasene Eier, Insekten in Kästen unter Glasrahmen usw. (ausgenommen solche, die für Fantasieschmuck und dergleichen vorgerichtet sind) sowie leere Muscheln (andere als solche zu industriellen Zwecken),

    3. Samen, Pflanzen oder Pflanzenteile, zu Sammlungszwecken getrocknet oder in Flüssigkeiten haltbar gemacht oder präpariert, wenn sie Besonderheiten botanischer Art aufweisen sowie Kerbarien,

    4. Steine und Mineralien in ausgesuchten Stücken (ausgenommen Edelstein und Schmuckstein des Kapitels 71) sowie Versteinerungen

      Als mineralogische Sammlungsstücke können nur ausgesuchte Einzelexemplare angesehen werden, die wegen ihrer Seltenheit von besonderem Interesse auf dem Gebiet der Mineralogie sind und die einen hohen Wert haben, der in keinem Verhältnis zum reinen Materialwert steht. Aus diesem Grund kommt eine Zuweisung der sich im Handel befindlichen Mineralien zu Position 9705 nur in wenigen Einzelfällen in Betracht, z. B. kann ein sog. „Herkimer-Quarz“ auch bei Vorliegen von Besonderheiten (Größe, spezieller Aufbau usw.) mangels der erforderlichen Seltenheit nicht als mineralogisches Sammlungsstück im Sinne der Position 9705 angesehen werden.

      Mineralien und echte Perlen, die wegen ihrer Farbschönheit, Brillanz, Unveränderlichkeit und oft auch wegen ihrer Seltenheit zur Herstellung von Schmuckwaren oder zu ähnlichen Zwecken verwendet werden könnten, obwohl sie tatsächlich anders verwendet werden, gehören ebenfalls nicht hierzu, sondern zu Kapitel 71 Zolltarif und sind somit nicht begünstigt. Dies gilt auch für rohe, noch mit dem Mutterstein verbundene Mineralien, wie z. B. Quarz, Pyrit, Opal, Azurit, Fluorit (Flussspat) und Serpentin. Mineralien, die nicht die zur Verwendung für Schmuckwaren oder für ähnliche Zwecke erforderliche Qualität besitzen, fallen dagegen als mineralische Stoffe im Allgemeinen unter Kapitel 25 Zolltarif und sind nicht begünstigt, es sei denn, es handelt sich um die oben beschriebenen mineralogischen Sammlungsstücke.

    5. osteologische Stücke (Skelette, Schädel, Gebeine), anatomische und pathologische Stücke, jedoch nur dann, wenn sie Besonderheiten (Anomalien) aufweisen, z. B. Riesen- oder Zwergwuchs und Anomalien

      Nicht hierzu gehören:

      aa)

      Modelle der Human- und Veterinäranatomie (auch mit beweglichen Gliedern) sowie Modelle von stereometrischen Körpern, von Kristallen usw. (Position 9023),

      bb)

      Skelette und Teile davon, die einen üblichen Skelett- oder Knochenaufbau haben und keinerlei Anomalien aufweisen, auch als Anschauungsmaterial zu Unterrichtszwecken (Position 9023),

      cc)

      Schaukästen, Tafeln usw. mit Mustern von Rohstoffen (Spinnstoffwaren, Holz usw.) oder mit Erzeugnissen verschiedener Fertigungsstufen, die zum Unterricht in Schulen und dergleichen bestimmt sind (Position 9023),

      dd)

      mikroskopische Präparate (Position 9023).

  2. zu Buchstabe b):

    Als begünstigte Sammlungsstücke von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem oder völkerkundlichem Wert sind nur solche Gegenstände anzusehen, die oft nur einen verhältnismäßig geringen Materialwert haben, jedoch wegen ihrer Seltenheit, ihrer Zusammenstellung oder ihrer Aufmachung von Interesse sind (zur Definition von Sammlungsstücken durch den EuGH, vgl. Tz. 172). Von geschichtlichem oder völkerkundlichem Wert sind Gegenstände nur dann, wenn sie auch aus der betreffenden Zeit stammen. Die in der Gegenwart nach alten Vorbildern hergestellten originalgetreuen Nachbildungen (z. B. von historischen Waffen oder Schiffen) besitzen keine historische oder völkerkundliche Authentizität und sind deshalb nicht begünstigt.

    Zu den Sammlungsstücken von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem oder völkerkundlichem Wert gehören:

    1. Gegenstände, die als Beweismittel für menschliches Leben dienen und zum Studium früherer Generationen geeignet sind, z. B. Mumien, Sarkophage, Waffen (jedoch keine Nachbildungen), Kultgegenstände und Kleidungsstücke sowie Gegenstände, die berühmten Menschen gehört haben,

    2. Gegenstände, die dem Studium menschlichen Lebens, der Sitten, Gebräuche und Besonderheiten zeitgenössischer ursprünglich lebender Völker dienen, z. B. Werkzeuge, Waffen (jedoch keine Nachbildungen) oder Kultgegenstände,

    3. Sammlungsstücke geologischer Art, die dem Studium tierischer oder pflanzlicher Fossilien dienen, nicht jedoch Fossilien nicht selten vorkommender Arten, die Gegenstand des einschlägigen Fachhandels sind, auch wenn sie sich durch Besonderheiten auszeichnen,

    4. historische Schiffsmodelle, die für die Ausstellung in schiffshistorischen Museen bestimmt sind,

    5. Gebrauchs- und Kleidungsstücke von völkerkundlichem Wert wie z. B. Teppiche (insbesondere Orientteppiche), wobei im Hinblick auf den breiten Handel strenge Anforderungen an den Nachweis zu stellen sind,

    6. Veteranenfahrzeuge (sog. Oldtimer) unter den, in den EuGH-Urteilen vom – 200/84 – und vom – C 259/97 – festgelegten Voraussetzungen,

    7. historische Wertpapiere (z. B. Aktien, Schuldverschreibungen, Pfandbriefe und dergleichen), wenn es sich um ungültige Einzelexemplare von besonderem wirtschafts- oder industriegeschichtlichen Wert handelt,

    8. Orden, Ehrenzeichen und Medaillen, wenn es sich um ausgesuchte Einzelexemplare im Sinne der Position 9705 handelt

      Dass Orden und Ehrenzeichen erloschen sind, rechtfertigt jedoch allein nicht die Begünstigung als Sammlungsstück.

    9. Schmuckstücke, wenn sie die Schmuckkultur ihrer Zeit in ihren wesentlichen Merkmalen wiedergeben und diese Stilepoche in besonderer Weise veranschaulichen,

    10. Musikinstrumente im Einzelfall, auch wenn sie bespielt werden,

    11. Fotografien im Einzelfall, wobei die Beurteilung des geschichtlichen Werts nicht von der technischen Entwicklung der Fotografie abhängt.

    Nicht begünstigt sind Telefonkarten (gebraucht oder ungebraucht), Bierdeckel, Streichholzschachteln, Parfümflakons, Armbanduhren neuester Produktion und Möbel, die zwar Sammelobjekte sind, denen aber kein geschichtlicher oder völkerkundlicher Wert zukommt sowie Briefmarken und dergleichen, Stempelmarken, Steuerzeichen und dergleichen, entwertet oder nicht entwertet (aus Position 4907 oder 9704), soweit es sich nicht um nach Nr. 49 Buchst. f der Anlage 2 (vgl. Tz. 153 – 155) begünstigte Sammlungsstücke handelt.

    Der Unternehmer hat das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nachzuweisen. Hierzu ist ein Hinweis in den Aufzeichnungen und Unterlagen (z. B. Rechnungsdurchschriften) erforderlich. Der Nachweis kann geführt werden durch eine genaue Beschreibung des Gegenstandes, wie sie im Kunsthandel oder für Versicherungszwecke üblich ist. Bei einem Gegenstand von geschichtlichem oder völkerkundlichem Wert muss außerdem nachprüfbar dargelegt werden, aus welchen Gründen dieser Gegenstand einen charakteristischen Schritt in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften dokumentiert oder einen Abschnitt dieser Entwicklung veranschaulicht. Im Zweifelsfall kann eine unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke (vgl. Tz. 6 – 8) oder ein Gutachten eines anerkannten Sachverständigen verlangt werden. In jedem Fall muss die Beschreibung des Gegenstandes unter Berücksichtigung der im 200/84 – aufgestellten Kriterien durch Dritte nach Aktenlage nachprüfbar sein.

  3. zu Buchstabe c):

    Zu den Sammlungsstücken von münzkundlichem Wert gehören:

    1. kursungültige Banknoten einschließlich Briefmarkengeld und Papiernotgeld, soweit sie als Sammlungsstücke unter Position 9705 fallen,

    2. Münzen aus unedlen Metallen (z. B. Kupfer), soweit sie als Sammlungsstücke unter Position 9705 fallen,

    3. Münzen und Medaillen aus Edelmetallen, sofern sie als Sammlungsstücke anzusehen sind, wenn die Bemessungsgrundlage für die Umsätze dieser Gegenstände mehr als 250 % des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt (aus Positionen 7118, 9705 und 9706).

      Hierzu gehören:

      aa)

      Münzen aus Edelmetallen (Gold, Platin und Silber), kursgültig (gesetzliche Zahlungsmittel) oder kursungültig (außer Kurs gesetzte Münzen und amtliche Nach- bzw. Neuprägungen solcher Münzen), die wegen ihres Sammlerwertes umgesetzt werden und deshalb von der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG ausgeschlossen sind bzw. für die die Steuerbefreiung des § 25c UStG (Besteuerung von Umsätzen mit Anlagegold) nicht in Betracht kommt. Ein aktuelles Verzeichnis der nach § 25c UStG steuerbefreiten Goldmünzen wird jährlich im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft bekannt gemacht.

      Nicht begünstigt sind Münzen, die zu Schmuckstücken verarbeitet worden sind (z. B. Broschen oder Krawattennadeln) sowie beschädigte, nur noch zum Einschmelzen geeignete Münzen.

      bb)

      Medaillen aus Edelmetallen (Gold, Platin und Silber), nicht jedoch Medaillen ohne münzkundlichen Wert (z. B. religiöse oder als Schmuck dienende Medaillen) sowie beschädigte (zerbrochen, zerschnitten, zerhämmert) und nur noch zum Einschmelzen geeignete Medaillen, ebenso nicht Orden und Ehrenzeichen, es sei denn, sie können als Sammlungsstücke von geschichtlichem Wert angesehen werden (vgl. Tz. 173 Nr. 2).

174Bei Münzen und Medaillen aus Edelmetallen ist der ermäßigte Steuersatz für Sammlungsstücke von münzkundlichem Wert anzuwenden, wenn die Bemessungsgrundlage für diese Umsätze mehr als 250 vom Hundert des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt. Für die Ermittlung des Metallwertes gelten folgende Sonderregelungen:

  1. Goldmünzen

    Für steuerpflichtige Goldmünzenumsätze muss der Unternehmer zur Bestimmung des zutreffenden Steuersatzes den Metallwert von Goldmünzen grundsätzlich anhand der aktuellen Tagespreise für Gold ermitteln. Maßgebend ist der von der Londoner Börse festgestellte Tagespreis (Nachmittagsfixing) für die Feinunze Gold (eine Unze = 31,1035 Gramm). Dieser in US-Dollar festgestellte Wert muss anhand der aktuellen Umrechnungskurse in Euro umgerechnet werden.

    Aus Vereinfachungsgründen kann der Unternehmer jedoch auch den letzten im Monat November festgestellten Gold-Tagespreis für das gesamte folgende Kalenderjahr zu Grunde legen. Die umgerechneten Tagespreise vom letzten November-Werktag eines Jahres werden jeweils durch BMF-Schreiben bekannt gegeben, das im BStBl I und auf den Internetseiten des BMF veröffentlicht wird. An das gewählte Verfahren (Berechnung nach Tagesnotierung oder nach der letzten Notierung im Monat November des Vorjahres) ist der Unternehmer mindestens für einen Besteuerungszeitraum gebunden.

  2. Silbermünzen

    Auf die Umsätze der kursgültigen und kursungültigen Silbermünzen, die nicht in der als Anlage zu diesem Schreiben beigefügten Liste aufgeführt sind, kann der ermäßigte Steuersatz angewendet werden, ohne dass es einer Wertermittlung bedarf. Die Umsätze der in der Liste aufgeführten Silbermünzen unterliegen regelmäßig dem allgemeinen Steuersatz. Der Unternehmer kann jedoch hierfür den ermäßigten Steuersatz in Anspruch nehmen, wenn er den Nachweis führt, dass die Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind.

    Bei der Ermittlung des Metallwertes (Silberwertes) von Silbermünzen kann der jeweilige Rücknahmepreis je Kilogramm Feinsilber (DEGUSSA-Silberpreis) zugrunde gelegt werden, der regelmäßig in der Tagespresse veröffentlicht wird. Statt der jeweiligen Tagesnotierung kann aus Vereinfachungsgründen der letzte im Monat November ermittelte Silberpreis bei der Wertermittlung für das gesamte folgende Kalenderjahr angesetzt werden. Dieser Wert wird jeweils durch BMF-Schreiben bekannt gegeben, das im BStBl und auf den Internetseiten des BMF veröffentlicht wird. An das gewählte Verfahren (Berechnung nach Tagesnotierung oder nach der letzten Notierung im Monat November des Vorjahres) ist der Unternehmer mindestens für einen Besteuerungszeitraum gebunden.

    Der ermäßigte Steuersatz kann auch für neu ausgegebene Silbermünzen in Anspruch genommen werden, solange sie in die Liste der dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Silbermünzen nicht aufgenommen sind.

    Die Liste der dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Silbermünzen wird regelmäßig überprüft und gegebenenfalls angepasst. Etwaige Änderungen der Liste werden besonders bekannt gegeben.

175Unternehmer, die den ermäßigten Steuersatz für Münzumsätze in Anspruch nehmen, sind verpflichtet, Aufzeichnungen zum Nachweis der Voraussetzungen für die Steuerermäßigung zu führen. Nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 und Nr. 2 Satz 2 UStG ist der Unternehmer verpflichtet, die Entgelte für Münzlieferungen, auf die der ermäßigte Steuersatz angewendet wird, getrennt von den Entgelten für die übrigen Münzlieferungen aufzuzeichnen. Dabei müssen die Aufzeichnungen auch Angaben darüber enthalten, dass die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung vorliegen. Ist die betreffende Münze nicht in der Liste der dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Silbermünzen aufgeführt, so ist es ausreichend, nur die Bezeichnung dieser Münze aufzuzeichnen. Es genügt außerdem, dass die erforderlichen Angaben in den zugehörigen Belegen (z. B. Rechnungsdurchschriften) enthalten sind, wenn in den Aufzeichnungen auf diese Belege hingewiesen wird. Nach § 63 Abs. 4 UStDV können die Finanzämter im Einzelfall auf Antrag Erleichterungen für die Trennung der Entgelte gewähren.

C. Aufhebung von BMF-Schreiben

176Dieses Schreiben tritt an die Stelle der – (BStBl I S. 567), geändert durch – (BStBl I S. 51),
vom – IV A 1 - S 7220 - 5/85 – (BStBl I S. 31),
vom – IV A 2 - S 7221 - 2/89 – (UR S. 134),
vom – IV A 2 - S 7221 - 10/89 – (BStBl I S. 191),
vom – IV A 2 - S 7225 - 11/89 – (BStBl I S. 345),
vom – IV A 2 - S 7221 - 4/91 – (BStBl I S. 390),
vom – IV A 2 - S 7229 - 22/93 – (BStBl I S. 879),
vom – IV C 3 - S 7221 - 15/93 – (BStBl I S. 956),
vom – IV C 3 - S 7227 - 8/97 – (BStBl I S. 737),
vom – IV D 1 - S 7100 - 81/00 – (BStBl I S. 1185) und
vom – IV D 1 - S 7220 - 11/00 – (BStBl I S. 1209).

Diese Verwaltungsregelungen sind daher überholt und auf Umsätze, die nach dem ausgeführt werden, nicht mehr anzuwenden.

Liste der dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Silbermünzen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Lfd. Nr.
Ausgabeland
Nominalwert
Jahreszahl
Katalog-Nr. [1]
Feingewicht in g
  1
Australien
50 Cents
1966
Y. 46
  10,37
  2
Belgien
50 Francs
1948 – 1954
Y. 60
  10,43
  3
 
100 Francs
1948 – 1954
Y. 61
  15,03
  4
Deutschland
2 RM Hindenburg
1936 – 1939
J. 366
    5,00
  5
 
5 RM Kirche
1934 – 1935
J. 357
  12,50
  6
 
5 RM Hindenburg
1935 – 1939
J. 360, 367
  12,50
  7
 
5 DM I. Ausgabe
(außer Gedenkmünzen)
1951 – 1974
J. 387
    7,00
  8
 
5 DM Gedenkmünzen
1970 – 1979
J. 408 – 414, 416 – 423, 425
    7,00
  9
 
10 DM Olympia-Münzen
1972
J. 401a – 405
    9,68
10
Finnland
10 Markkaa
1970
Y. 52
  11,38
11
 
10 Markkaa
1971
Y. 53
  12,10
12
Frankreich
5 Francs
1960 – 1969
Y. 110
  10,02
13
 
10 Francs
1965 – 1973
Y. 111
  22,50
14
 
50 Francs
1974 – 1977
Y. 112
  27,00
15
Italien
500 Lire
1958 – 1970
Y. 105
    9,18
16
Kanada
50 Cents
1937 – 1947
Y. 32
    9,33
17
 
50 Cents
1949 – 1952
Y. 40
    9,33
18
 
50 Cents
1953 – 1955
Y. 48
    9,33
19
 
50 Cents
1959 – 1964
Y. 51
    9,33
20
 
50 Cents
1965 – 1966
Y. 57
    9,33
21
 
1 Dollar
1950 – 1952
Y. 41
  18,66
22
 
1 Dollar
1953 – 1963
Y. 49
  18,66
23
 
1 Dollar
1965 – 1966
Y. 58
  18,66
24
 
5 Dollar Olympia-Münzen
1976
Y. 72, 73, 76, 77, 80, 81, 84, 85, 88, 89, 92, 93, 96, 97
  22,48
25
 
10 Dollar Olympia-Münzen
1976
Y. 74, 75, 78, 79, 82, 83, 86, 87, 90, 91, 94, 95, 98, 99
  44,95
26
Lettland
5 Lati
1929 – 1931
Y. 9
  20,87
27
Mexiko
1 Peso
1920 – 1945
Y. 50
  11,99
28
 
1 Peso
1947 – 1948
Y. 53
    7,00
29
 
5 Pesos
1947 – 1948
Y. 54
  27,00
30
 
5 Pesos
1951 – 1954
Y. 67
  20,00
31
 
5 Pesos
1955 – 1957
Y. 73
  13,00
32
 
10 Pesos
1955 – 1956
Y. 74
  25,99
33
 
25 Pesos
1968 – 1972
Y. 82, 90
  16,20
34
 
100 Pesos
1977 – 1979
Y. 93
  20,00
35
Niederlande
1 Gulden
1954 – 1967
Y. 61
    4,68
36
 
2,5 Gulden
1959 – 1966
Y. 62
  10,80
37
 
10 Gulden
1970 – 1973
Y. 64, 65
  18,00
38
Österreich
5 Schilling
1960 – 1968
Y. 106
    3,32
39
 
10 Schilling
1957 – 1973
Y. 99
    4,80
40
25 Schilling
1956 – 1959
Y. 97, 98, 100, 102
  10,40
1962 – 1967
Y. 108, 109, 112, 113, 115, 117
1969 – 1973
Y. 121, 123, 126, 128, 131
41
 
50 Schilling
1959 – 1973
Y. 101, 110, 111, 114, 116, 118, 120, 122, 124, 125, 127, 129, 130, 132, 133
  18,00
42
 
50 Schilling
1974 – 1978
Y. 134 – 137, 152
  12,80
43
 
100 Schilling
1974 – 1979
Y. 138 – 147, 149 – 151, 153 – 160
  15,40
44
 
Taler Maria Theresia (amtliche Neuprägung)
1780
Y. 55
  23,37
45
Panama
20 Balboa
1971 – 1978
Y. 29, 30, 44, 53
119,88
46
Schweden
1 Krone
1942 – 1968
Y. 67, 78
    3,00
47
 
2 Kronen
1942 – 1966
Y. 68, 79
    5,60
48
 
5 Kronen
1954 – 1971
Y. 80
    7,20
49
Schweiz
½ Franken
1916 – 1967
Y. 30
    2,08
50
 
1 Franken
1916 – 1967
Y. 31
    4,17
51
 
2 Franken
1916 – 1967
Y. 32
    8,35
52
 
5 Franken
1931 – 1968
Y. 36
  12,52
53
Südafrika
1 Rand
1965 – 1978
Y. 86, 87, 94, 102
  12,00
54
 
5 Shilling
1947 – 1950
Y. 39, 48
  22,62
55
 
5 Shilling
1951 – 1960
Y. 53, 56, 67, 70
  14,14
56
USA
1 Dollar
1916 – 1935
Y. 47, 48
  24,05
57
 
½ Dollar
1916 – 1964
Y. 42, A 43
  11,25
58
 
½ Dollar
1965 – 1970
Y. 43a
    4,60
59
 
1 Dollar
1971
Y. A 48a
    9,84

EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (VZTA)

Allgemeine Hinweise

Bitte lesen Sie die folgenden Hinweise aufmerksam durch, bevor Sie den VZTA-Antrag ausfüllen.

  1. Allgemeine Hinweise zum Ausfüllen des Vordrucks finden Sie auf der nächsten Seite.

  2. Verbindliche Zolltarifauskünfte werden erteilt gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom , geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1602/2000 der Kommission vom . Kopien dieser Verordnungen erhalten Sie beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, Rue Mercier 2, L-2985 LUXEMBURG, oder bei den Verkaufsagenturen in den Mitgliedstaaten.

  3. Eine VZTA darf nur im Zusammenhang mit einem tatsächlich vorgesehenen Ein- oder Ausfuhrvorgang beantragt werden. Eine VZTA ist für jede Zollstelle in der Europäischen Gemeinschaft bindend. Sie gilt ab dem Tag der Erteilung und ist auf zurückliegende Ein- oder Ausfuhrvorgänge nicht anwendbar. Eine VZTA ist höchstens 6 Jahre gültig. Änderungen der Nomenklatur oder der Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur sowie die Veröffentlichung von Verordnungen der Kommission über die Einreihung von Waren oder von Urteilen können dazu führen, dass eine VZTA vor Ablauf von 6 Jahren ungültig wird. Sie können die Neuerteilung bei der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt (ZPLA) beantragen, die Ihnen die ungültig gewordene Auskunft erteilt hat. Benutzen Sie auch hierzu den Antrag auf Erteilung einer VZTA.

  4. Eine VZTA darf nicht für bereits erfolgte Einfuhren bzw. Ausfuhren oder bei bereits begonnenen Zollförmlichkeiten verwendet werden. Im Falle der Ausfuhr wird eine VZTA jedoch nur erteilt, wenn die Einreihung in eine Nomenklatur z. B. für die Feststellung eines Erstattungsanspruchs oder für die Prüfung des Präferenzursprungs erforderlich ist. Die Erteilung einer VZTA für die Ausfuhr von Waren kommt nicht in Betracht, soweit nur die statistische Warennummer festgestellt werden soll.

  5. Für jede Warenart ist ein gesonderter Antrag zu stellen. Der Antrag kann in der Bundesrepublik Deutschland bei jeder Zollstelle eingereicht werden; er kann auch unmittelbar bei den für die Erteilung zuständigen und nachstehend genannten Dienststellen gestellt werden.

    • Oberfinanzdirektion Cottbus – Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt Berlin –, Grellstraße 18 – 24, 10409 Berlin, für Waren der Kapitel 10, 11, 20, 22, der Positionen 2301, 2302 und 2307 bis 2309 sowie Kapitel 86 bis 92 und 94 bis 97 der Zollnomenklatur;

    • Oberfinanzdirektion Hamburg – Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt –, Baumacker 3, 22523 Hamburg, für Waren der Kapitel 2, 3, 5, 9, 12 bis 16, 18, der Positionen 2303 bis 2306, der Kapitel 24 und 27, der Positionen 3505 und 3506 sowie der Kapitel 38 bis 40, 45 und 46 der Zollnomenklatur;

    • Oberfinanzdirektion Koblenz – Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt Frankfurt am Main –, Gutleutstraße 185, 60327 Frankfurt am Main, für Waren der Kapitel 25, 32, 34 bis 37 (ohne Positionen 3505 und 3506), 41 bis 43 und 50 bis 70 der Zollnomenklatur;

    • Oberfinanzdirektion Köln – Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt –, Merianstraße 110, 50765 Köln, für Waren der Kapitel 17, 26, 28 bis 31, 33, 47 bis 49, 71 bis 83 und 93 der Zollnomenklatur;

    • Oberfinanzdirektion Nürnberg – Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt München –, Landsberger Straße 122, 80339 München, für Waren der Kapitel 1, 4, 6 bis 8, 19, 21, 44, 84 und 85 der Zollnomenklatur.

    Ergibt sich wegen einer möglichen unterschiedlichen Einreihung die Zuständigkeit von zwei der vorgenannten Dienststellen, genügt es, wenn Sie den Antrag bei einer dieser Dienststellen einreichen. Wird Ihr Antrag weitergeleitet, werden Sie hiervon in Kenntnis gesetzt.

    Jedem Antrag sind, soweit möglich, Muster oder Proben der zu beurteilenden Ware in ausreichender Menge beizufügen. Ist dies wegen der besonderen Beschaffenheit der Ware wie Größe, Gewicht, Verderblichkeit, Wert oder dergleichen nicht angebracht, sind Abbildungen, Prospekte oder so genaue Beschreibungen vorzulegen, dass die Auskunft danach erteilt werden kann.

    Reichen die Angaben im Antrag für eine zweifelsfreie Einreihung nicht aus und können Sie die erforderlichen Daten auch auf Anfrage nicht liefern, ist davon auszugehen, dass die Waren durch die ZPLA untersucht werden müssen. Hierdurch entstehende Untersuchungsgebühren werden Ihnen mit einem Kostenbescheid in Rechnung gestellt. Weiterhin ist zu bedenken, dass die Waren gegebenenfalls bei der Untersuchung verbraucht, beschädigt oder sogar zerstört werden können. Ein Schadenersatzanspruch entsteht dadurch nicht.

  6. Eine VZTA darf nur vom Berechtigten verwendet werden.

  7. Die Angaben in den Feldern 2 und 9 des Antragsformblatts werden vertraulich behandelt und fallen unter das Amtsgeheimnis.

  8. Die Erteilung einer VZTA ist gebührenfrei. Bestimmte den Zollbehörden entstandene Kosten für Analysen, Sachverständigengutachten für Warenmuster oder die Rücksendung dieser Muster können dem Antragsteller jedoch in Rechnung gestellt werden. Soweit die Rückgabe der eingesandten Muster oder Proben verlangt wird, entstehen für die Rücksendung mit der Post keine Gebühren. Ein Versand mit Paketdiensten oder eine Beförderung durch einen Spediteur ist nur möglich, wenn der Empfänger die Kosten übernimmt.

  9. Auf Verlangen ist eine Übersetzung der beigefügten Unterlagen in die Amtssprache(n) des betreffenden Mitgliedstaats beizubringen.

  10. Wenn der Antrag falsche oder unvollständige Angaben enthält, kann die auf solchen Angaben beruhende VZTA zurückgenommen werden.

  11. Zusätzlicher Hinweis: Die Daten des Antrags und der VZTA werden in der Datenbank EBTI der Europäischen Kommission gespeichert. Ebenso werden eingesandte oder von den ZPLAen von der Ware angefertigte Fotos in diese Datenbank aufgenommen.

    Die Europäische Kommission hat den Zugriff auf die Datenbank EBTI über das Internet öffentlich gemacht. Die Internetadresse lautet:

    http://europa.eu.int/comm/taxation_customs/dds/de/ebticau.htm

    In dieser Datenbank sind alle gültigen VZTA und die dazugehörigen Bilder enthalten, soweit es sich nicht um vertrauliche Daten handelt. Im Antrag sind deswegen bestimmte Felder mit dem Hinweis (vertraulich) versehen. Die dort enthaltenen Angaben oder die als vertraulich eingestuften Bilder werden nicht angezeigt.

ALLGEMEINE HINWEISE ZUM AUSFÜLLEN DES ANTRAGS AUF ERTEILUNG EINER VERBINDLICHEN ZOLLTARIFAUSKUNFT (VZTA)

Nachfolgend erhalten Sie allgemeine Hinweise zum Ausfüllen des Antrags auf Erteilung einer VZTA nach dem Muster in Anhang 1b der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vom . Bitte lesen Sie die Hinweise aufmerksam durch, bevor Sie den Antrag ausfüllen.

FELD 1: Antragsteller (Name und Anschrift)

(obligatorisch)

Für die Zwecke der verbindlichen Zolltarifauskunft bedeutet Antragsteller die Person, die bei den Zollbehörden eine verbindliche Zolltarifauskunft beantragt oder in deren Namen sie beantragt wird. Bitte ausfüllen und mit Feld 2 fortfahren.

Name und Anschrift des Antragstellers: fünf Zeilen (maximal 175 Zeichen);

Telefon-Nr. (fakultativ): eine Zeile (maximal 25 Zeichen);

Fax-Nr. (fakultativ): eine Zeile (maximal 25 Zeichen);

Zollidentifikationsnummer (gleichbedeutend mit Zollnummer) (fakultativ): Bitte geben Sie die Ihnen von den Zollbehörden zugeteilte Identifikationsnummer an (eine Zeile, maximal 25 Zeichen).

Antragsteller kann z. B. eine Firma, eine beauftragte Spedition oder eine Privatperson sein.

Tragen Sie bitte die vollständige Adresse ein und ergänzen Sie diese Angaben um die Telefon- und Fax-Nummer sowie die Zollnummer (soweit vorhanden).

Sollte noch keine Zollnummer erteilt worden sein, können Sie diese von der Koordinierenden Stelle ATLAS – Zentrale Datenpflege – Postfach , 76232 Karlsruhe, erhalten.

FELD 2: Berechtigter (Name und Anschrift)

(obligatorisch)

Für die Zwecke der verbindlichen Zolltarifauskunft bedeutet Berechtigter die Person, der die VZTA erteilt wird. Bitte ausfüllen und mit Feld 3 fortfahren.

Name und Anschrift des Berechtigten der VZTA: fünf Zeilen (maximal 175 Zeichen);

Telefon-Nr. (fakultativ): eine Zeile (maximal 25 Zeichen);

Fax-Nr. (fakultativ): eine Zeile (maximal 25 Zeichen);

Zollidentifikationsnummer (fakultativ): Bitte geben Sie die Ihnen von den Zollbehörden zugeteilte Identifikationsnummer an (eine Zeile, maximal 25 Zeichen).

In diesem Feld ist die Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie Zollnummer desjenigen anzugeben, auf dessen Namen die VZTA erteilt werden soll und der diese Auskunft für Ein- oder Ausfuhrvorgänge verwenden will.

Ist der Berechtigte mit dem Antragsteller identisch, kann auf Feld 1 verwiesen werden.

Hat der Berechtigte seinen Sitz im Ausland, sollte möglichst ein Empfangsbevollmächtigter mit Adresse in der Bundesrepublik Deutschland in Feld 3 angegeben werden.

Die Angaben in diesem Feld werden vertraulich behandelt.

FELD 3: Zollagent oder Vertreter (Name und Anschrift)

(fakultativ)

Bitte ausfüllen, wenn Sie einen Zollagerten oder Vertreter benennen wollen, der die VZTA bei der Einfuhr/Ausfuhr im Namen des Berechtigten vorlegt. Ansonsten offen lassen und mit Feld 4 fortfahren.

Name und Anschrift des Zollagenten oder Vertreters: fünf Zeilen (maximal 175 Zeichen);

Telefon-Nr. (fakultativ): eine Zeile (maximal 25 Zeichen);

Fax-Nr. (fakultativ): eine Zeile (maximal 25 Zeichen);

Zollidentifikationsnummer (fakultativ): Bitte geben Sie die Ihnen von den Zollbehörden zugeteilte Identifikationsnummer an (eine Zeile, maximal 25 Zeichen).

Sollen Ein- oder Ausfuhrvorgänge nicht vom Berechtigten selbst, sondern z. B. von einer Spedition oder einem anderen Beauftragten abgewickelt werden, kann hier Name und Anschrift mit Telefon- und Faxnummer sowie Zollnummer angegeben werden.

FELD 4: Erneuerung einer VZTA

(fakultativ. Wenn Sie dieses Feld ausfüllen, sind alle Teile auszufüllen).

Eine VZTA ist derzeit 6 Jahre lang gültig. Bitte ausfüllen, wenn die Gültigkeitsdauer einer Ihnen erteilten VZTA abgelaufen ist oder in Kürze ablaufen wird und Sie die Erneuerung der ungültig gewordenen VZTA wünschen; ansonsten offen lassen und mit Feld 5 fortfahren.

VZTA-Nummer: Bitte die Nummer der VZTA angeben, deren Erneuerung gewünscht wird. Die ersten beiden Zeichen stehen für den ISO-Code des Landes, in dem die VZTA erteilt wurde, die übrigen 20 Zeichen für die von den zuständigen Zollbehörden vergebene Nummer.

Gültig vom: Angabe des Datums, ab dem die VZTA galt; Jahreszahl mit vier Stellen, Monat und Tag mit zwei Stellen angeben.

Nomenklatur-Code: maximal 22 Zeichen.

FELD 5: Zollnomenklatur

(obligatorisch)

Bitte die Nomenklatur ankreuzen, in die die Ware eingereiht werden soll. Sollte sie nicht in der Liste aufgeführt sein, bitte den Namen der betreffenden Nomenklatur eintragen. Eine VZTA kann nur für eine Nomenklatur erteilt werden, die auf dem Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS) beruht.

Kreuzen Sie bitte eine der fünf vorgegebenen Möglichkeiten an. Sie bestimmen dadurch die Länge der in der VZTA enthaltenen Warennummer.

Der Zolltarif der Europäischen Gemeinschaft baut auf der Nomenklatur des Harmonisierten Systems (HS) auf und wird durch Erweiterung der HS-Codes (6-stellig) um zwei Stellen zur Kombinierten Nomenklatur (KN; 8-stellig). Zur Berücksichtigung besonderer zolltariflicher Maßnahmen wird die KN um weitere zwei Stellen zum Integrierten Zolltarif (TARIC; 10-stellig) ergänzt. Für nationale Unterscheidungen kann der zehnstellige TARIC-Code um eine bis zu vier Stellen erweitert werden. In der Bundesrepublik Deutschland wird für nationale Unterscheidungen eine Stelle verwendet und dadurch die so genannte vollständige Codenummer (11-stellig) gebildet. Für den zuletzt genannten Fall ist das Feld „Sonstige“ zu markieren und „vollständige Codenummer“ anzugeben.

Da im Bereich des TARIC häufig Änderungen erfolgen, kann unter Umständen die VZTA nur eine kurze Geltungsdauer haben. Gleiches gilt für VZTA mit vollständiger Codenummer.

Wird die VZTA wegen der möglichen Zahlung einer Ausfuhrerstattung für eine Marktordnungsware beantragt, ist das Kästchen „Ausfuhrerstattung“ zu markieren.

FELD 6: Art des Handelsgeschäfts

(obligatorisch)

Bezieht sich Ihr Antrag auf eine geplante tatsächliche Einfuhr oder Ausfuhr? Zutreffendes bitte ankreuzen.

FELD 7: Einreihungsvorschlag

(fakultativ)

Bitte geben Sie die Position/Unterposition an, in die die Ware Ihrer Meinung nach eingereiht werden soll (maximal 22 Zeichen).

Ist die zu begutachtende Ware oder sind gleichartige Waren bereits ein- oder ausgeführt worden, tragen Sie bitte hier die Position, Unterposition oder Codenummer ein, der die Waren zugewiesen worden sind (siehe Feld 33 des Einheitspapiers). Wurde die Ware bisher nicht eingeführt, können Sie die Position, Unterposition oder Codenummer angeben, die Ihrer Auffassung nach für die Ware zutrifft.

FELD 8: Warenbeschreibung

(obligatorisch)

Bitte geben Sie eine genaue Warenbeschreibung an, die das Erkennen der Waren und deren Einreihung in die Zollnomenklatur ermöglicht. Machen Sie genaue Angaben zur Zusammensetzung der Ware und ggf. zu den zur Bestimmung der Zusammensetzung angewandten Untersuchungsmethoden, sofern die Einreihung von der Zusammensetzung abhängt. Feld für freien Text (maximal 32 768 Zeichen). Vertrauliche Angaben sind in Feld 9 zu machen.

Benennen Sie bitte z. B. die Bestandteile, das Herstellungsverfahren, den Verwendungszweck und die handelsübliche Bezeichnung. Angaben zur Artikel- oder Modellnummer sind zur Identifikation der Ware hilfreich. Bei Warenzusammenstellungen beschreiben Sie bitte die Aufmachung oder Verpackung und geben Sie die Wertanteile an.

FELD 9: Handelsbezeichnung und zusätzliche Angaben (vertrauliche Daten)

(fakultativ)

Bitte geben Sie hier die Einzelheiten an, die vertraulich behandelt werden sollen wie Warenzeichen, Modellnummern usw. Feld für freien Text (maximal 32 768 Zeichen).

Ist die Handelsbezeichnung, die Artikelnummer oder eine sonstige Bezeichnung der Ware vertraulich zu behandeln, so sind diese Angaben nur in dieses Feld einzutragen.

Hier kann auch darauf hingewiesen werden, dass Ergebnisse einer ggf. von der ZPLA durchgeführten Untersuchung oder ein Bild als vertraulich einzustufen sind.

FELD 10: Warenmuster usw.

(fakultativ)

Bitte geben Sie durch Ankreuzen des entsprechenden Kästchens an. ob Sie eine Beschreibung, Muster/Proben, Kataloge, Photos oder sonstige Unterlagen vorlegen, die den Zollbehörden bei der Bearbeitung dieses Antrages nützlich sein könnten. Geben Sie gegebenenfalls auch an, wie mit den Warenmustern anschließend verfahren werden soll.

FELD 11: Andere bereits erhaltene oder beantragte VZTA

(obligatorisch)

Bitte machen Sie hier Angaben zu anderen VZTA-Anträgen, die der Berechtigte für eine gleiche oder gleichartige Ware bei einer anderen Zollstelle oder in einem anderen Mitgliedstaat gestellt hat, sowie zu VZTA, die ihm bereits für eine gleiche oder gleichartige Ware erteilt worden sind. Gegebenenfalls auf einem gesonderten Blatt fortfahren, falls dieses Feld nicht ausreicht. Bitte geben Sie durch Ankreuzen des entsprechenden Kästchens an, wenn Sie andere Anträge vorgelegt haben.

Wenn Sie „Ja“ ankreuzen, ist Folgendes anzugeben.

– obligatorischer Teil:

Land der Antragstellung: ISO-Code des Landes;

Ort der Antragstellung: Name der Zollstelle (maximal 25 Zeichen);

Datum der Antragstellung: Jahreszahl mit vier Stellen, Monat und Tag mit zwei Stellen.

– fakultativer Teil (wenn Sie über Anträge verfügen, für die noch keine VZTA erteilt worden ist). Wenn Sie aufgrund des Antrages eine VZTA erhalten haben, ist dieser Teil obligatorisch.

VZTA-Nummer: Geben Sie die Nummer der VZTA an. Die ersten beiden Zeichen stehen für den ISO-Code des Landes, in dem die VZTA erteilt wurde, die übrigen 20 Zeichen für die von den zuständigen Zollbehörden vergebene Nummer.

Beginn der Gültigkeitsdauer: Jahreszahl mit vier Stellen, Monat und Tag mit zwei Stellen.

Nomenklatur-Code: maximal 22 Zeichen.

Zur Bezeichnung des Landes der Antragstellung bzw. der Erteilung ist der zweistellige ISO-Code zu verwenden.

AT = Österreich; BE = Belgien; CZ = Tschechien; CY = Zypern; DE = Deutschland; DK = Dänemark; EE = Estland; ES = Spanien; FI = Finnland; FR = Frankreich; GB = Vereinigtes Königreich von Großbritannien; GR = Griechenland; HU = Ungarn; IE = Irland; IT = Italien; LT = Litauen; LU = Luxemburg; LV = Lettland; MT = Malta; NL = Niederlande; PL = Polen; PT = Portugal; SE = Schweden; SL = Slowenien; SK = Slowakien

FELD 12: Anderen Berechtigten erteilte VZTA

(obligatorisch)

Bitte machen Sie hier genaue Angaben, wenn Ihres Wissens anderen Berechtigten für eine gleiche oder gleichartige Ware bereits eine VZTA erteilt worden ist. Gegebenenfalls auf einem gesonderten Blatt fortfahren, falls dieses Feld nicht ausreicht. Bitte geben Sie durch Ankreuzen des entsprechenden Kästchens an, wenn Sie von anderen VZTA Kenntnis haben.

Wenn Sie „Ja“ ankreuzen, sind folgende Angaben fakultativ:

Land, in dem die VZTA erteilt wurde: ISO-Code des Landes.

VZTA-Nummer: Die ersten beiden Zeichen stehen für den ISO-Code des Landes, in dem die VZTA erteilt wurde, die übrigen 20 Zeichen für die von den zuständigen Zollbehörden vergebene Nummer.

Beginn der Gültigkeitsdauer: Jahreszahl mit vier Stellen, Monat und Tag mit zwei Stellen.

Nomenklatur-Code: maximal 22 Zeichen.

Zur Bezeichnung des Landes der Antragstellung bzw. der Erteilung ist der zweistellige ISO-Code zu verwenden.

AT = Österreich; BE = Belgien; CZ = Tschechien; CY = Zypern; DE = Deutschland; DK = Dänemark; EE = Estland; ES = Spanien; FI = Finnland; FR = Frankreich; GB = Vereinigtes Königreich von Großbritannien; GR = Griechenland; HU = Ungarn; IE = Irland; IT = Italien; LT = Litauen; LU = Luxemburg; LV = Lettland; MT = Malta; NL = Niederlande; PL = Polen; PT = Portugal; SE = Schweden; SL = Slowenien; SK = Slowakien

FELD 13: Datum und Unterschrift

(obligatorisch)

Bitte den Antrag nach Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit datieren und unterschreiben. Alle einzelnen zum Antrag gehörenden Blätter sind ebenfalls zu unterschreiben und mit Datum zu versehen.

Ihr Zeichen (fakultativ): ggf. Ihr Zeichen eintragen (eine Zeile, maximal 35 Zeichen).

Datum: Jahreszahl mit vier Stellen, Monat und Tag mit zwei Stellen.

BMF v. - IV B 7 - S 7220 - 46/04

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:























































Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


























Fundstelle(n):
BStBl 2004 I Seite 638
IAAAB-25584

1Y. = R.S. Yeoman, Current Coins of the World
J. = Kurt Jaeger, Die deutschen Münzen seit 1871