Bundesamt für Finanzen - St I 4 - S 2471 - 325/04 BStBl 2004 I 612

Steuerliche Behandlung der Studienbeihilfe für Absolventen dualer Studiengänge im Rahmen der Ermittlung der maßgeblichen Einkünfte und Bezüge im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG

Derzeit werden verstärkt Ausbildungsverträge geschlossen, die den Auszubildenden neben dem Studium an einer Hochschule gleichzeitig während der vorlesungsfreien Zeit zur Absolvierung von berufspraktischen Tätigkeiten in einem Unternehmen oder bei einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber verpflichten (dualer Studiengang). Der Studierende hat an bestimmten Studienveranstaltungen teilzunehmen und die Praxiszeiten weisungsgebunden abzuleisten. Außerdem ist er verpflichtet, Zeiten der Abwesenheit über die vereinbarten Urlaubstage hinaus zu begründen, z.B. durch eine ärztliche Bescheinigung bei Krankheit.

Für die Zeit der Ausbildung erhält der Studierende ein Entgelt, das im Einzelnen unterschiedlich bezeichnet wird, z.B. als Ausbildungshilfe, Ausbildungsdarlehen, Studienbeihilfe etc.. Die Entgeltzahlung besteht aus einem Grundbetrag und einem weiteren ggf. variablen Teilbetrag, der tatsächliche, im Zusammenhang mit der Ausbildung entstehende Aufwendungen ersetzt.

Weiterhin enthalten diese Ausbildungsverträge eine Regelung, die mit den Studierenden Rückzahlungsvereinbarungen über Teile der ausgezahlten Leistungen trifft. Danach werden zum Beispiel Rückzahlungen fällig, wenn der Studierende nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung das Beschäftigungsangebot des leistenden Unternehmens bzw. des leistenden öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers ausschlägt oder innerhalb einer gesetzten Frist nach Antritt eines Beschäftigungsverhältnisses das Unternehmen bzw. den öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber verlässt.

Entsprechend dem Ergebnis der Erörterung zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist davon auszugehen, dass zwischen den Vertragspartnern des Ausbildungsvertrages für den dualen Studiengang ein Dienstverhältnis besteht. Unabhängig von der Benennung des vereinbarten Grundbetrages liegt insoweit Arbeitslohn im Sinne des § 19 EStG vor. Der als Kostenersatz geleistete Teil der Vergütung kann unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 3 Nr. 13, 16 EStG steuerfrei sein. Er zählt nicht zu den Bezügen im Sinne von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG, ist jedoch von den geltend gemachten Werbungskosten abzusetzen, sofern Aufwendungen geltend gemacht werden, die den Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Nr. 1 EStG übersteigen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG; DA 63.4.2.3 Abs. 3 Nr. 1 und 2 DA-FamEStG). Die eventuelle Rückzahlung von Teilen der Vergütung durch den Studierenden wirkt sich erst im Zeitpunkt ihres Abflusses aus, soweit er im Monat des Abflusses steuerrechtlich noch als Kind im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG zu berücksichtigen ist.

Für die Beurteilung geltend gemachter Werbungskosten hat die Familienkasse zu prüfen, welcher Vertragspartner mit dem Studierenden den Vertrag über das Ausbildungsdienstverhältnis geschlossen hat. Wurde der Ausbildungsvertrag mit der Hochschule geschlossen, ist die Hochschule die regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG. Die Dienstreisegrundsätze der R 37 ff. LStR gelten in diesem Falle nur während der jeweils ersten drei Monate eines berufspraktischen Abschnittes im Unternehmen bzw. bei dem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.

Die steuerliche Beurteilung von Vergütungen, die im Rahmen o.g. Vereinbarungen an einen Studierenden gezahlt werden, ist nach den vorstehenden Regelungen in allen offenen Fällen vorzunehmen. Laufende Kindergeldfestsetzungen sind zu überprüfen und ggf. unter Beachtung der verfahrensrechtlichen Korrekturmöglichkeiten zu ändern.

In DA-FamEStG 63.4.2.1 Abs. 2 wird nach Satz 6 folgender neuer Satz 7 angefügt:

7Das gleiche gilt bei einer vertraglichen Regelung, nach der Teile des Entgelts nach Eintritt einer bestimmten Bedingung, z.B. bei Nichtannahme eines Arbeitsangebotes nach Absolvierung der Ausbildung, durch den Auszubildenden zu erstatten sind.”

Bundesamt für Finanzen v. - St I 4 - S 2471 - 325/04

Fundstelle(n):
BStBl 2004 I Seite 612
MAAAB-25561