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BBK 16/2004 S. 4427

Sondertantieme für die mitarbeitende Ehefrau (§ 4 Abs. 4 EStG)

Sagt der Inhaber eines Einzelunternehmens nur der bei ihm in leitender Funktion angestellten Ehefrau, nicht aber auch anderen Arbeitnehmern, neben der normalen Tantieme wegen der außerordentlich guten Geschäftsergebnisse der letzten Jahre eine – nicht an (künftige) betriebswirtschaftliche Erfolgsgrößen wie etwa den Gewinn oder den Umsatz gebundene – „Sondertantieme” zu, so hat diese gem. dem nrkr. (BFH-Az.: X B 27/04) mangels einer klaren, vorab getroffenen Vereinbarung wirtschaftlich den Charakter einer nachträglich festgelegten Gratifikation und ist zwischen Angehörigen steuerrechtlich nicht anzuerkennen.

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