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            BBK 16/2004 S. 4427
Rückstellung aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung für Bauschutt-Recycling
Ein Unternehmen, dessen Zweck das Recycling von Bauschutt ist, kann gem. eine Rückstellung für die nach dem jeweiligen Bilanzstichtag anfallenden Aufbereitungskosten bilden, sofern die zeitnahe Verarbeitung behördlich überprüft wird.