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Aufzeichnung der Bewirtungsaufwendungen bei einem Rechtsanwalt
Leitsatz:
Rechtsanwälte können die nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG erforderlichen Angaben zu Teilnehmern und Anlass einer Bewirtung i. d. R. nicht unter Berufung auf die anwaltliche Schweigepflicht verweigern.
Aus dem Sachverhalt:
Der Kläger begehrte den Abzug von Bewirtungskosten (ca. 12 000 DM) als Sonderbetriebsausgaben. Das FA lehnte den Abzug fast vollständig ab, weil Angaben zum Anlass und zu den bewirteten Personen fehlten. Der Kläger ergänzte die Belege mit Angaben wie „Geschäftsbesprechung” oder „Mandatsbesprechung”, verweigerte aber weitere Angaben mit dem Hinweis auf seine anwaltliche Schweigepflicht. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Der BFH hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen.
Aus den Gründen:
1. ... 2.a) Die Angaben zum Anlass der Bewirtung müssen den Zusammenhang mit einem geschäftlichen Vorgang oder einer Geschäftsbeziehung erkennen lassen. Diese Angaben sind zum Nachweis der betrieblichen Veranlassung erforderlich. Allgemein gehaltene Beschreibungen, z. B. Arbeits-, Hintergrundgespräch, Geschäftsessen oder Kontaktpflege, reichen deshalb i. d. R. als Grundlage f...