Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Der Nachbarrechtsschutz im öffentlichen Recht
Anders als das privatrechtliche Nachbarrecht, das dem einzelnen Rechtsbetroffenen für den Fall, dass der Tatbestand der privatrechtlichen Norm einschlägig ist, unmittelbar einen Anspruch verschafft (vgl. dazu Greck, NWB F. 24 S. 2323 ff.), bestehen im öffentlichen Recht Abwehransprüche des Nachbarn nur dann, wenn die einschlägige öffentlich-rechtliche Norm dem Einzelnen einen Rechtsanspruch auf ein Tun oder Unterlassen einräumt, ihm mithin ein subjektiv-öffentliches Recht gibt (vgl. Birkl/Jäde, Praxishandbuch des Bauplanungs- und Immissionsschutzrechts, Loseblatt, Stand 2/2003, Teil A Rn. 29; zur öffentlich-rechtlichen Nachbarklage vgl. grundlegend BVerwGE 11 S. 95 = DVBl 1961 S. 125; BVerwG, NJW 1984 S. 2174).
I. Rechtsgrundlagen für subjektiv-öffentliches Recht
Subjektiv-öffentliche Rechte können sich aus einfachgesetzlichen Normen (vgl. unten Ziff. II und III) ergeben, aus dem Gebot der Rücksichtnahme folgen, das dann verletzt ist, wenn die von einem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen über das dem Nachbarn billigerweise Zumutbare hinausgehen (vgl. grundlegend BVerwG, NJW 1978 S. 62; Birkl/Geiger, a. a. O. Teil E Rn. 43 ff.), oder über Grundrechte (Art. 14 und 2 Abs. 2 GG) vermittelt werden, wenn eine vorgegebene Grundstückssituation nachhaltig ...