Gesetze: VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 17 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 47 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 47 Abs. 4
Rückforderung bei Nichteinhaltung der Frist zur Einfuhr des Erzeugnisses im Drittland - Fristverlängerung
Leitsatz
1. Eine Verlängerung der Einfuhrfrist des Art. 17 Abs. 1 VO Nr. 3665/87 setzt einen Antrag des Ausführers voraus, der innerhalb
der Frist des Art. 17 Abs. 1 VO Nr. 3665/87 gestellt sein muss.
2. Ein vom Ausführer gestellter Antrag auf Verlängerung der Frist nach Art. 47 Abs. 2 VO Nr. 3665/87 zur Vorlage des Einfuhrdokuments
beinhaltet nicht zugleich auch einen Verlängerungsantrag betreffend die Einfuhrfrist nach Art. 17 Abs. 1 VO Nr. 3665/87.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): HAAAB-25233
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 06.05.2004 - IV 217/01
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