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FG Saarland 24.05.2004 1 V 88/04, NWB 33/2004 S. 263

Körperschaftsteuer | Begriff der wirtschaftlichen Identität (§ 8 Abs. 4 KStG)

Die Vorschrift des § 8 Abs. 4 Satz 1 KStG vergleicht die verlustverrechnende Körperschaft mit der verlusterzielenden Körperschaft. Dadurch, dass das Gesetz zur vergleichenden Betrachtung auf die Körperschaft zum Zeitpunkt der Verlusterzielung abstellt, folgt zwingend, dass in diesen Vergleich nur Ereignisse eingehen dürfen, die während oder nach der Verlusterzielung, nicht aber vor derselben eingetreten sind. Soweit § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG für den Verlust der wirtschaftlichen Identität an mehrere Ereignisse anknüpft (Übertragung von Gesellschaftsanteilen, Zuführung neuen BV, Betriebsfortführung oder -aufnahme mit dem neuen BV), müssen diese in dem Zeitraum erfüllt sein, in dem die zur Verrechnung gestellten Verluste entstanden sind (). – Zur wirtschaftlichen Identität s. auch Plewka, NWB...

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