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Finanzgerichtsordnung | einheitlicher Gewerbebetrieb bei widerstreitender Festsetzung (§ 68 FGO)
Wenn bei bisher getrennten GewSt-Messbescheiden (für gewerbliche Vermietung und für Grundstückshandel) nur einer angefochten ist, aber das FG einen einheitlichen Gewerbebetrieb annimmt, so dass der andere Bescheid als widerstreitend nach § 174 Abs. 4 oder 3 AO zu behandeln sein wird, so kann das FA beide Bescheide zu einem zusammenfassen. Bei Streitfortsetzung wird Letzterer ohne erneutes Vorverfahren Verfahrensgegenstand gem. § 68 FGO (, rkr.).