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Abgabenordnung | steuerlich unschädliche Betätigungen (§ 58 Nr. 1 AO n. F.)
Nach der Neufassung des § 58 Nr. 1 AO durch das Gesetz zur Änderung der AO und weiterer Gesetze v. 21. 7. 2004 (BGBl 2004 I S. 1753), die rückwirkend ab dem 1. 1. 2001 anzuwenden ist, ist das Gemeinnützigkeitserfordernis der unterstützten Körperschaft auf Körperschaften des privaten Rechts beschränkt. Zuwendungen, die umittelbar an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts geleistet werden, sind daher auch dann stl. anzuerkennen, wenn sie in einem nicht gemeinnützigen BgA zu steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden ( St 21).