OFD Erfurt - S 4500 A - 01 - L 234

Sicherungsübereignung von Gebäuden auf fremden Grund und Boden

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Fraglich ist, ob die Regelungen zur grunderwerbsteuerlichen Behandlung einer auflösend bedingten Sicherungsübereignung von Gebäuden auf fremdem Boden (vgl. – 01 – St 251) in den Fällen entsprechend anwendbar sind, in denen der Sicherungsnehmer mit einem anderen Rechtsträger verschmilzt, so dass das Sicherungseigentum und die ihm zugrunde liegenden Darlehensforderungen auf diesen übergehen.

Die obersten Finanzbehörden der Länder bejahten dies. Sie sehen auch in diesen Fallgestaltungen die Verschmelzung als einen grunderwerbsteuerbaren Vorgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG an, für den jedoch wie bei der ursprünglichen Sicherungsübereignung die Steuer zwar festgesetzt, aber nicht erhoben wird.

Übernimmt der neue Sicherungsnehmer das Gebäude auf fremdem Grund und Boden, liegt ein grunderwerbsteuerbarer Vorgang nach § 1 Abs. 2 GrEStG vor. Es erfolgt jedoch gemäß § 1 Abs. 6 GrEStG eine Anrechnung der Bemessungsgrundlage aus dem vorangegangenen Erwerbsvorgang der Verschmelzung. Die Erwerberidentität ist in der Person des neuen Sicherungsnehmers gegeben.

OFD Erfurt v. - S 4500 A - 01 - L 234

Fundstelle(n):
FAAAB-25037