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Berücksichtigung von Verlustvorträgen bei einer Gewinntantieme
Leitsatz:
Verspricht eine KapGes ihrem Ges.-Gf. eine Gewinntantieme, so muss ein bei ihr bestehender Verlustvortrag jedenfalls dann in die Bemessungsgrundlage der Tantieme einbezogen werden, wenn der tantiemeberechtigte Geschäftsführer für den Verlust verantwortlich oder zumindest mitverantwortlich ist. Anderenfalls liegt in Höhe des Differenzbetrags zwischen der tatsächlich zu zahlenden Tantieme und derjenigen, die sich bei Berücksichtigung des Verlustvortrags ergeben hätte, eine vGA vor.
Aus dem Sachverhalt:
Die Klägerin (GmbH) sagte ihrem Ges.-Gf. L 1992 eine Gewinntantieme zu. Diese sollte sich auf „35 v. H. des Jahresüberschusses vor Verrechnung mit Verlustvorträgen und vor Abzug der KSt und GewSt, vor Sonderabschreibungen und ausgezahlten Investitionszuschüssen” belaufen. Hierfür bildete die Klägerin eine entsprechende Rückstellung zum . Da die Klägerin den zum ausgewiesenen Verlustvortrag (ca. 233 000 DM) bei der Bemessung der Tantieme nicht berücksichtigt hatte, behandelte das FA die Zuführung als vGA. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Der BFH hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen.
Aus den Gründen:
1. Nach den Feststellungen des FG ist davon auszugehen, dass d...