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Steuerberatung | Bestellung als Steuerberater nach ausländischem Recht
Deutsche Staatsangehörige, die in anderen EU-Mitgliedstaaten die Bestellung als Steuerberater nach dortigem Recht erwirkt haben, können sich nicht auf § 3 Nr. 4 StBerG berufen und sind damit nicht zur Hilfeleistung in Steuersachen im Inland – und zwar auch nicht vom Ausland aus – befugt. Dies gilt auch und erst recht für solche deutschen Staatsgehörigen, deren Bestellung als Steuerberater im Inland widerrufen worden ist und die sich daraufhin in einem anderen EU-Mitgliedstaat niedergelassen haben (, DStRE 2004, 731).