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Schadenshaftung und Haftungsausschluss für Unternehmer und Versicherte bei Arbeitsunfällen
I. Allgemeines
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sind Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung (§§ 8, 9 SGB VII), für die die Unfallversicherungsträger (überwiegend die Berufsgenossenschaften) Entschädigung leisten. Es wird im Folgenden nur von Arbeitsunfällen gesprochen; für Berufskrankheiten, die hier kaum eine Rolle spielen, gilt aber dasselbe. Was Arbeitsunfälle einschließlich der Wegeunfälle sind, ist in NWB F. 27 S. 4617 ff. erläutert (zu Berufskrankheiten s. NWB F. 27 S. 4999 ff.), ebenso der Kreis der versicherten Personen, also derjenigen, die einen Arbeitsunfall erleiden können. Dies sind nicht nur Arbeitnehmer (AN), sondern auch eine Vielzahl anderer Personen, z. B. Schüler, Kinder in Kindergärten und ehrenamtlich Tätige in bestimmten Bereichen. Auf Haftungsfragen bei ihnen wird wegen bestimmter Besonderheiten am Schluss des Beitrags (Ziff. VII) nur kurz und beispielhaft eingegangen.
Verursacher von Arbeitsunfällen können Dritte sein, z. B. andere Verkehrsteilnehmer, Kunden, die aufgesucht werden, oder deren AN, aber auch der eigene Arbeitgeber (Unternehmer) oder Kollege. Dies kann einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch begründen, vor allem nach § 823 BGB wege...