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Anwendung des Sponsoring-Erlasses auf Berufsverbände
Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen Charakter sind gem. § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG, § 3 Nr. 10 GewStG von Ertragsteuern befreit, soweit sie nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sind. Dazu zählen sowohl die Berufsverbände, die als Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände tätig werden, als auch Gewerkschaften. Es fällt auf, dass zwischen den Besonderheiten der Berufsverbände und der steuerbefreiten Einrichtungen gem. §§ 51 ff. AO nicht immer ausreichend differenziert wird. Dabei sind die steuerlichen Befreiungstatbestände jeweils unterschiedlich normiert. Die gesetzliche Regelungsdichte ist mit den §§ 52 bis 68 AO zudem erheblich größer. Die Vorschriften sind auf die Berufsverbände i. S. des § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG nicht anwendbar. Vergleichbare Vorschriften hält die Abgabenordnung für Berufsverbände zudem nicht bereit. Berufsverbände sind keine Körperschaften, denen eine Steuerbefreiung gewährt wird, weil sie unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. Berufsverbände erfüllen öffentliche Interessen, indem sie die allgemeinen wirtschaftlichen Interessen eines Berufsstands vertreten (vgl. u. a. , BStBl 1952 III S. 221).