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Verspätungszuschläge in Erstattungsfällen
Durch die Möglichkeit der Festsetzung von Verspätungszuschlägen sollen die Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Abgabe ihrer Steuererklärungen angehalten werden. Da es bei der Steuererklärungspflicht darum geht, die Besteuerungsgrundlagen mitzuteilen, aufgrund derer die Finanzbehörde die Steuer festzusetzen hat, kann fraglich sein, inwieweit es ermessensgerecht ist, Verspätungszuschläge auch in Erstattungsfällen festzusetzen.
I. Gesetzliche Grundlagen
Nach § 152 Abs. 1 Satz 1 AO kann die Finanzbehörde einen Verspätungszuschlag von bis zu 10 v. H. der festgesetzten Steuer gegen denjenigen festsetzen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgerecht nachkommt. Die Festsetzung hat allerdings zu unterbleiben, wenn das Versäumnis des Steuerpflichtigen oder das von ihm zu vertretende Versäumnis eines Vertreters/Bevollmächtigten entschuldbar erscheint (§ 152 Abs. 1 Sätze 2, 3 AO). Bereits aus dieser Formulierung des Gesetzestatbestands folgt, dass der Steuerpflichtige die Umstände darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hat, die sein Versäumnis als entschuldbar erscheinen lassen (, BStBl 2001 II S. 618). ...