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Vorweggenommene Erbfolge: Für Typus 2 wird die Zeit knapp
I. Übertragung nicht ausreichend ertragbringenden Vermögens
1. Wegfall des Typus 2 nach der Entscheidung des Großen Senats des BFH
Bekanntlich hat der Große Senat des BFH in seinem Beschl. v. - GrS 1/00 (BStBl 2004 II S. 95; s. dazu Fischer, ) entschieden, dass wiederkehrende Leistungen, die im Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe vereinbart werden, dann nicht als dauernde Last abziehbar sind, wenn sie nicht aus den erzielbaren laufenden Nettoerträgen des übergebenen Vermögens bestritten werden können. Es genügt nicht, wenn das übergebene Vermögen lediglich seiner Art nach existenzsichernd und ertragbringend ist („Typus 2” i. S. von Rz. 17 des , BStBl 2002 I S. 893; s. dazu Brandenberg, ). Nach Auffassung des BFH ist bei der Übertragung nicht ausreichend ertragbringenden Vermögens im Umfang des Barwerts der Versorgungsleistungen ein entgeltlicher bzw. teilentgeltlicher Vorgang anzunehmen.
2. Nettoertrag
Bei der Frage, ob Typus 2 vorliegt, ist der erzielbare Nettoertrag nicht notwendigerweise identisch mit den steuerlichen Einkünften. Vielmehr si...BStBl 2002 I S. 893