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FG München Urteil v. - 8 K 3752/00 EFG 2004 S. 1296

Gesetze: EStG 1996 § 14a Abs. 4 S. 2 Nr. 1, EStG 1996 § 14a Abs. 4 S. 4

Steuerbefreiung nach § 14 a Abs. 4 EStG bei Tilgung von Abfindungsverbindlichkeiten

Einkommensteuer 1996 und 1997

Leitsatz

1. Einem Land- und Forstwirt kann der Freibetrag nach § 14 a Abs. 4 EStG auch dann zustehen, wenn er in sachlichem Zusammenhang mit der Hoferbfolge zur Abfindung weichender Erben einen Kredit aufgenommen, innerhalb von zwölf Monaten nach der Kreditaufnahme Grundstücke des Betriebsvermögens veräußert und mit dem Erlös den Kredit wieder getilgt hat.

2. § 14 a Abs. 4 EStG begünstigt nicht nur die Fälle, in denen Erlöse aus der Veräußerung von Grundstücken erst nach der Veräußerung bzw. Entnahme der Grundstücke zur Abfindung weichender Erben eingesetzt werden.

3. Bei der Hoferbfolge nicht berücksichtigte Geschwister des Hoferben, die ihren Pflichtteil geltend machen, sind „weichende Erben” i.S. von § 14 a Abs. 4 EStG.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 1296
EFG 2004 S. 1296 Nr. 17
CAAAB-24695

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FG München, Urteil v. 18.03.2004 - 8 K 3752/00

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