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Finanzgericht Berlin Urteil v. - 5 K 5193/03 EFG 2004 S. 1483

Gesetze: UStG § 15a, UStG § 15a Abs. 1, UStG § 15a Abs. 1 Satz 2, UStG § 15a Abs. 2, AO § 33 Abs. 1, AO § 34 Abs. 1, AO § 34 Abs. 3, ZVG § 20, ZVG § 148, ZVG § 154, ZVG § 152

Vorsteuerberichtigung im Zusammenhang mit der Vermietung von Grundstükken, die unter Zwangsverwaltung stehen

Leitsatz

Ist über ein Grundstück die Zwangsverwaltung angeordnet, so bleibt der Vollstreckungsschuldner als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts Steuerschuldner und damit Steuerpflichtiger im Sinne des § 33 Abs. 1 AO.

Neben ihn tritt gem. § 34 Abs. 3 in Verb. mit Abs. 1 AO der Zwangsverwalter als Steuerpflichtiger, soweit seine Verwaltung reicht. Führt der Vollstrekkungsschuldner außerhalb des Unternehmensbereichs, auf den sich die Beschlagnahme erstreckt, Umsätze aus, so ist die hieraus entstandene Umsatzsteuer allein durch einen an den Vollstreckungsschuldner zu richtenden Umsatzsteuerbescheid geltend zu machen. ImÜbrigen sind die Umsatzsteuerbescheide an den Zwangsverwalter zu richten.

Unabhängig davon, wie seine rechtliche Stellung im Einzelnen zu bewerten ist, tritt der Zwangsverwalter, bezogen auf das beschlagnahmte Grundstück, im Interesse einer ordungsgemäßen Verwaltung und der Befriedigung der Grundstücksgläubiger, an die Stelle des Grundstückseigentümers.

Zum Umfang der Vorsteuerberichtigung, wenn bei einem Teil der vermieteten Flächen ein Verwendungswechsel im Sinne des § 15a Abs. 1 UStG a. F. stattgefunden hat.

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 1483
EFG 2004 S. 1483 Nr. 19
AAAAB-24674

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Finanzgericht Berlin, Urteil v. 25.05.2004 - 5 K 5193/03

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