Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main - S 3832 A - 9 - St III 3.06

Anrechnung italienischer Steuer auf die deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer (§ 21 ErbStG) und Gegenseitigkeitserklärung mit Italien (§ 13 Abs. 1 Nr. 16c ErbStG)

Mit Gesetz Nr. 383 vom (Gazzetta Ufficiale Nr. 248 vom ) hat Italien die Erbschaftsteuer für alle Erbfälle ab Inkrafttreten des Gesetzes am und unabhängig vom Nachlasswert bzw. Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser und Erwerber komplett abgeschafft. Für Schenkungen an Ehegatten, Verwandten in gerader Linie und andere Verwandte bis zum vierten Grad wurde die Schenkungsteuer ersatzlos aufgehoben, wenn sie ab dem beurkundet worden sind. Schenkungen an andere Personen unterliegen ebenfalls nicht mehr der Schenkungsteuer. Allerdings werden auf unentgeltliche Zuwendungen dieselben Abgaben wir für entgeltliche Übertragungen erhoben. Es ist fraglich, ob diese Abgaben der deutschen Erbschaftsteuer entsprechen.

Die in Italien im Erb- und Schenkungsfall noch anfallenden Steuern (Hypothekarsteuer – imposta ipotecaria, Katastersteuer – imposta catastale, Hypothekargebühr – tassa ipotecaria, Stempelsteuer – imposta di bollo, Registersteuer – imposta di registro) sind vergleichbar mit der deutschen Grunderwerbstuer, der ehemaligen deutschen Kapitalverkehrsteuer und den Grundbuchgebühren und entsprechen daher nicht der deutschen Erbschaftsteuer. Damit sind diese Steuern nicht nach Maßgabe des § 21 ErbStG auf die deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer anrechenbar.

Weil Italien gegenwärtig keine der deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuer vergleichbare Steuern mehr erhebt, besteht kein Grund mehr an der mit Italien ausgetauschten Gegenseitigkeitserklärung im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchstabe c ErbStG festzuhalten. Das BMF wird die Kündigung der Vereinbarung in die Wege leiten.

Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main v. - S 3832 A - 9 - St III 3.06

Fundstelle(n):
DAAAB-24621