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Einkommensteuer | vorübergehende oder endgültige Zahlungseinstellung des Emittenten (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG)
Werden festverzinsliche Wertpapiere, öffentliche Schuldverschreibungen oder sonstige Kapitalforderungen erst zu einem späteren Zeitpunkt wegen vorübergehender oder endgültiger Zahlungseinstellung eines privaten Emittenten oder eines Staats nicht mehr unter offenem Ausweis von Stückzinsen, sondern „flat” gehandelt, führt dies gem. nicht zu einer nachträglichen Einordnung unter § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c EStG. Die nach Umstellung auf den Flathandel eintretenden Wertveränderungen sind nicht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG, sondern allenfalls bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG zu berücksichtigen. Auf diese Wertveränderungen ist kein Zinsabschlag zu erheben. Die Grundsätze dieses Schreibens sind bei der Veranlagung in allen noch offene...