BFH Beschluss v. - I B 223/03

Instanzenzug:

Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH, deren Stammkapital im Streitjahr (1988) von Herrn W gehalten wurde. W war zugleich Geschäftsführer der Klägerin. Seit Januar 1988 war zudem Herr S, der als freier Mitarbeiter der Klägerin tätig war, ebenfalls deren Geschäftsführer. Dieser sollte als Vergütung zunächst 30 v.H., später ansteigend bis zu 50 v.H. des Unternehmenserfolges (Gewinn vor Steuern und Geschäftsführervergütungen) erhalten.

Am hatte die Klägerin Herrn W ein monatliches Gehalt von 8 000 DM nebst Urlaubs- und Weihnachtsgeld in Höhe von jeweils einem Monatsgehalt sowie neben weiteren Leistungen eine Tantieme von 90 v.H. des Jahresgewinns vor Berücksichtigung von Tantieme, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer zugesagt. Für die sich hieraus ergebende Tantiemeverpflichtung wies sie in ihrer Bilanz für das Streitjahr eine Rückstellung aus. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) erkannte die Tantiemeverpflichtung nur in Höhe von 50 v.H. des Gewinns vor Steuern und Tantieme als gewinnmindernd an und behandelte den übersteigenden Betrag als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA). Die dagegen gerichtete Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen.

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin geltend, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe und eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Rechtsfortbildung erforderlich sei.

Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist, ihre Zulässigkeit unterstellt, jedenfalls unbegründet. Die von der Klägerin geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

1. Das FG hat in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats entschieden, dass eine einem Gesellschafter-Geschäftsführer versprochene Gewinntantieme steuerlich regelmäßig als vGA zu beurteilen ist, soweit sie sich auf mehr als 50 v.H. des Gewinns der Gesellschaft beläuft. Der Senat hat diese Rechtsprechung erst kürzlich bestätigt (Senatsurteil vom I R 24/02, BFHE 202, 494, BStBl II 2004, 136). Angesichts dessen besteht insoweit weder ein Klärungsbedarf i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) noch die Notwendigkeit einer Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Die hierzu von der Klägerin angestellten Erwägungen hat der Senat sämtlich schon in der Vergangenheit für nicht durchschlagend erachtet; das gilt namentlich für ihren Hinweis auf den Gesichtspunkt der angemessenen Kapitalverzinsung (vgl. hierzu , BFHE 192, 267, BStBl II 2000, 547, 549; vom I R 88/99, BFH/NV 2001, 342, 343) und für den Vortrag, dass es richtigerweise nur auf die Höhe und nicht auf die Zusammensetzung der Gesamtbezüge ankommen könne (vgl. hierzu z.B. Senatsbeschluss vom I B 227/90, I B 228/90, BFH/NV 1992, 341). Sie sind deshalb nicht geeignet, zu einer Zulassung der Revision zu führen.

2. Sodann hat das FG —ebenfalls in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (z.B. Senatsurteil vom I R 36/02, BFH/NV 2004, 88)— geprüft, ob im Streitfall ausnahmsweise von der genannten Regelvermutung abgewichen werden kann, und diese Frage verneint. Dass seine hierzu angestellten Erwägungen Anknüpfungspunkte für eine Revisionszulassung beinhalten könnten, hat die Klägerin nicht aufgezeigt. Angesichts dessen kann die Nichtzulassungsbeschwerde im Ergebnis keinen Erfolg haben.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2004 S. 1294
BFH/NV 2004 S. 1294 Nr. 9
QAAAB-24498