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NWB 30/2004 S. 244

Luftverkehrsrecht | neue Haftungshöchstgrenzen im Luftverkehr

Am sind das Montrealer Übereinkommen, die EG-Verordnung Nr. 889/2002 und das Gesetz zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr in Kraft getreten. Danach haben die Luftfahrtunternehmen und Pauschalreiseveranstalter bei internationalen Luftbeförderungen für unfallbedingte Personenschäden (Tod, Körperverletzung) künftig unbegrenzt einzustehen. Weisen sie nach, dass der Schaden ohne ihr Verschulden eingetreten ist, können sie ihre Haftung für Personenschäden auf ca. 120 000 € beschränken. Wird der Fluggast verspätet befördert, sind entstandene Schäden (z. B. Hotelübernachtung, Verpflegung, entgangener Geschäftsgewinn) bis zu einem Betrag von ca. 5 000 € zu ersetzen. Dies gilt allerdings nicht, wenn das Unternehmen nachweisen kann, dass es die Verspätung nicht...

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