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Einkommensteuer | keine Berücksichtigung der Zahlungen an die Lebensgefährtin des Erblassers als dauernde Last (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 12 EStG)
Wie der (n. v.) entschieden hat, sind wiederkehrende Leistungen, die der Erbe aufgrund eines Vermächtnisses an einen Dritten zahlen muss, u. a. nur dann als Sonderausgaben i. S. von § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar, wenn der Empfänger der Bezüge zum sog. Generationennachfolge-Verbund gehört. Die Lebensgefährtin des Erblassers gehört nicht zum Generationennachfolge-Verbund, weil ihr weder Pflichtteilsansprüche noch ähnliche Ansprüche gegen den Erben bzw. den sonstigen letztwillig bedachten Vermögensübernehmer zustehen. Zwar kann auch ein „Dritter”, d. h. ein nicht zum Generationennachfolge-Verbund Gehörender Vermögensübernehmer sein. Auf einem Vermächtnis beruhende Versorgungsaufwendungen (Rente oder dauernde Last) dürfen aber nur dann als Sonderausgaben abgezogen werden,...BStBl 1992 II S. 612