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Einkommensteuer | Aufwandsentschädigungen an die Mitglieder der Verwaltungsräte von Sparkassen
Die OFD Koblenz stellt in einer Vfg. v. - S 2337 A - St 32 2 klar, dass die ehrenamtliche Tätigkeit der Mitglieder des Verwaltungsrats einer Sparkasse steuerlich nicht als eine hoheitliche Tätigkeit angesehen werden kann. Die für diese Tätigkeit gezahlten Aufwandsentschädigungen können daher nicht nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG von der Einkommen-(Lohn-)Steuer freigestellt werden, vgl. hierzu H [(Fiskalische Verwaltung) 13 LStH].