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Das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen
Das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen v. (BGBl 2004 I S. 606) und in engem Zusammenhang damit die Dritte Verordnung zur Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung v. (BGBl 2004 I S. 77) haben das Schwerbehindertenrecht im SGB IX (Übersicht nach dem Stand in NWB F. 27 S. 5503 ff.) in einer Vielzahl von Punkten geändert. Die Änderungen sind – von Ausnahmen abgesehen – am in Kraft getreten; für einige Regelungen gelten abweichende Inkrafttretenstermine, rückwirkende zum und und zukünftige zum (Art. 7 des Gesetzes). Im Folgenden werden die Änderungen kurz und kompakt dargestellt und erläutert.
I. Geschützter Personenkreis
Der geschützte Personenkreis – schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 und 3 i. V. mit § 68 Abs. 2 und 3 SGB IX) – wird erweitert (§ 68 Abs. 4 SGB IX). Auch behinderte Menschen i. S. des § 2 Abs. 1 SGB IX werden schwerbehinderten Menschen für die Zeit einer beruflichen Ausbildung in Betrieben und Dienststellen gleichgestellt – kraft Gesetzes, ohne dass es auf die einschränkenden Gleichstellungsvoraussetzungen des § 2 Abs. 3 SGB IX (Grad der Behinderung [GdB] von 30 bis unter 50, Nicht-Erlangen oder Nicht-Behalten-Können eines geeigneten Ausbildungsplatzes i. S. des § 73 SGB IX), ein Fe...