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Verbilligte Vermietung: Mietanpassung ab dem Jahr 2004
Bei Vorliegen einer verbilligten Vermietung, etwa an Angehörige, werden ab 2004 die Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auf den prozentualen Anteil der entgeltlichen Vermietung gekürzt, wenn die Miete weniger als 56 v. H. (bis 2003: 50 v. H.) der ortsüblichen Miete beträgt. Entsprechendes gilt, wenn die Miete zwar mindestens 56 v. H., aber weniger als 75 v. H. der ortsüblichen Miete beträgt und die für 30 Jahre vorzunehmende Überschussprognose negativ ist.
In diesem Zusammenhang erkennt die , NWB EN-Nr. 438/2004) das Mietverhältnis zwischen nahen Angehörigen bei einer aufgrund der geänderten Rechtslage eindeutig vereinbarten und tatsächlich durchgeführten Mieterhöhung auch dann an, wenn die Erhöhung über die zulässige Kappungsgrenze des BGB (höchstens 20 v. H. Erhöhung in drei Jahren) hinausgeht.