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Anlegerrechte beim kreditfinanzierten Anteilserwerb gestärkt
In einer Grundsatzentscheidung hat der BGH jetzt mit Urt. v. - II ZR 392/01, II ZR 395/01, II ZR 374/02, II ZR 393/02, II ZR 407/02 klargestellt, dass es sich beim Fondsbeitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds und dem im Zusammenhang damit von dem Anlageberater vermittelten Kreditvertrag um verbundene Geschäfte im Sinne des Verbraucherkreditgesetzes handelt. Als Folge muss die Bank alle Einwendungen, die der Anleger gegen die Fondsgesellschaft hat, gegen sich gelten lassen. Wurde der Anleger also getäuscht, so hat die Bank keinen Zahlungsanspruch bezüglich des Kredits. Der Anleger ist vielmehr so zu stellen, als ob er dem Fonds nie beigetreten wäre.