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Haftung auch bei Vermittlungsleistung
Nach dem Urt. des OLG Bamberg v. - 5 U 98/02 kommt mit einem Steuerberater ein Beratungsvertrag auch durch schlüssiges Handeln zustande, wenn der Berater den Kontakt zu einem Telefonvermittler von Warentermingeschäften hergestellt hat und er dem Mandanten nach Zusendung der Unterlagen mitteilt, das eine Anlage getätigt werden kann. Im Falle eines Totalverlustes der Anlage durch betrügerisches Handeln der Vermittlungsfirma muss der Steuerberater gesamtschuldnerisch für den gesamten Schaden haften.