Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Anwendungszeitraum der Neufassung des § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999
Die Neufassung von § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999 stellt ein gegenüber der vorherigen Rechtslage belastendes Gesetz dar, weil sie nicht nur eine schon bisher praktizierte Rechtsüberzeugung festschreibt oder eine bisher bestehende Rechtslage lediglich klarstellt. Das Fehlen einer Regelung über den zeitlichen Anwendungsbereich der Neufassung durch das ÄndG vom erweist sich als Gesetzeslücke, die nach Ansicht des Niedersächsischen FG, Beschl. v. - 2 V 477/03 im Wege verfassungskonformer Auslegung in der Weise zu schließen sein könnte, dass die Neufassung nicht für Investitionen gilt, die ein Investor vor dem ÄndG vom getätigt hat oder zu deren Durchführung er sich schon vor dem rechtsverbindlich verpflichtet hat. Das FG hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Beschwerde zugelassen. Vergleichbare Sachen sollt...