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Verlustausgleichsbeschränkung
Die Verlustausgleichsbeschränkung nach § 2 Abs. 3 EStG verstößt zumindest bei sog. „unechten” Verlusten nicht gegen das objektive Nettoprinzip, wenn dem Steuerpflichtigen ohne Berücksichtigung der den Verlust begründenden erhöhten Abschreibungen ein ausreichender und disponibler Gesamtbetrag der Einkünfte verbleibt. Eine nach Anwendung des § 2 Abs. 3 EStG verbleibende Gesamtbelastung von 40,8 v. H. des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 42,3 v. H. des zu versteuernden Einkommens führt zu keinem Eingriff in die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG. Die Änderung des § 2 Abs. 3 EStG stellt eine verfassungsrechtlich zulässige tatbestandliche Rückanknüpfung (unechte Rückwirkung) dar (FG Münster, Urt. v. - 7 K 5227/00 E).