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Freigrenze bei Spekulationsgewinnen nicht verschenken
Optimierung des steuerlichen Verlustrücktrages bzw. Verlustvortrages bei Spekulationsgewinnen
Freigrenze des § 23 EStG
Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 EStG sind bei Erreichen einer jährlichen Freigrenze von 1 000 DM/512 € stets steuerpflichtig. Verluste aus derartigen Geschäften können dagegen nur mit entsprechenden Gewinnen verrechnet werden. Eine Verrechnung mit anderen positiven Einkünften ist nicht zulässig.
Verlustrück- und -vortrag nunmehr möglich
Bis 1999 war zudem ein Rücktrag oder Vortrag von derartigen Verlusten ausgeschlossen. Verluste waren damit nur innerhalb desselben Jahres bis zur Höhe entsprechender Gewinne nutzbar und darüber hinaus endgültig verloren.
Seit dem Veranlagungszeitraum 1999 sieht § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG jedoch vor, dass Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Maßgabe des § 10d EStG von den Einkünften abgezogen werden können, die der Steuerpflichtige im unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat oder erzielt.
Verlustrücktrag auf die Höhe der Freigrenze begrenzen
Aus dem Zusammenspiel dieser beiden Maßnahmen – der Freigrenze und der Rück- bzw. Vortragsmöglichkeit – ergibt sich nun in Verlustjahren, denen Gewinnjahre vorausgehen (also z. B. im Jahr 2000) die Möglich...