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Nachzahlung für Ausbildungszeiten und andere Sachverhalte in der gesetzlichen Rentenversicherung
I. Einführung
Am läuft für alle Versicherten, die älter als 45 Jahre sind, die Frist für die Nachzahlung von Beiträgen für Ausbildungszeiten gem. § 207 SGB VI ab. Im Folgenden soll ein Überblick über die verschiedenen Nachzahlungsmöglichkeiten und deren Sinnhaftigkeit und Rentabilität gegeben werden.
II. Grundsatz
Sofern das Recht zur freiwilligen Versicherung nach § 7 SGB VI besteht, ist eine Zahlung von freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung gem. § 197 Abs. 2 SGB VI grundsätzlich längstens bis zum 31. März des Jahres möglich, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen (für das Jahr 2003 konnten somit längstens bis zum freiwillige Beiträge gezahlt werden). Diese Frist wird gem. § 198 SGB VI nur durch ein Kontenklärungsverfahren oder ein Rentenantragsverfahren unterbrochen.
Sofern die Frist des § 197 Abs. 2 SGB VI verstrichen ist, können nur noch im Rahmen der Nachzahlungsvorschriften freiwillige Beiträge nachgezahlt werden. Grundsätzlich muss die Person, die freiwillige Beiträge nachzahlen möchte, gem. § 209 SGB VI zum Zeitpunkt der Antragsstellung entweder versicherungspflichtig sein oder das Recht zur freiwilligen Versicherung nach § 7 SGB VI haben, sofern sich aus den einzelnen Nachzahlungsvorschriften nichts anderes ergibt.