OFD München - S 2135 - 18 St 41/42

§ 13 EStG; Umfang des dazugehörenden Grund und Bodens im Sinne des § 52 Abs. 15 EStG a.F.;
Anwendung des  – (BStBl 2004 II S. 272)

Tz. 8 der (BStBl 1997 I S. 630) und vom (BStBl 1998 I S. 129)

Der (BStBl 2004 II S. 272) entgegen der in Tz. 8 der (BStBl 1997 I S. 630) und vom (BStBl 1998 I S. 129) vertretenen Rechtsauffassung entschieden, dass bei Anwendung des § 52 Abs. 15 EStG a.F. der Teil des zur Wohnung gehörenden Grund und Bodens, der den erforderlichen und üblichen Umfang übersteigt, mit Wegfall der Nutzungswertbesteuerung nicht steuerpflichtig entnommen wird, sondern bis zur Veräußerung oder Entnahme im land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen verbleibt.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder sind die Grundsätze dieses Urteils in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Tz. 8 der (BStBl 1997 I S. 630) und vom (BStBl 1998 I S. 129) findet insoweit keine Anwendung mehr.

Dieses Schreiben entspricht dem , IV C 2 – S 2135 – 2/04.

Anmerkung:

Wegen dem Abzug von Erhaltungsaufwendungen als Betriebsausgabe wird auf das BStBl 2003 II S. 837 hingewiesen. Danach sind Erhaltungsaufwendungen auch dann abzugsfähig, wenn diese zwar erst nach Beendigung der Nutzungswertbesteuerung bezahlt, aber vor Beendigung durchgeführt werden.

Inhaltlich gleichlautend
OFD München v. - S 2135 - 18 St 41/42
OFD Nürnberg v. - S 2135 - 75/St 31

Fundstelle(n):
XAAAB-24007