Einkommensteuer 1997, 1998 und
1999 (früheres Az.: 5 K 933/02)
Leitsatz
1. Maßgeblich für die
Auslegung prozessualer Willenserklärungen ist allein der
Empfängerhorizont, also die Frage, wie ein objektiver, sachkundiger
Empfänger die Erklärung zu verstehen hat.
2. Erklärt der kundige
Prozessbevollmächtigte ausdrücklich die Klagerücknahme, so kann
diese Erklärung selbst dann nicht in die Rücknahme eines bereits
abschlägig beschiedenen Antrags auf Aussetzung der Vollziehung umgedeutet
werden, wenn im Betreff des Schreibens versehentlich das Aktenzeichen des
Aussetzungsverfahrens angeführt worden ist.