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Einkommensteuer | Spekulationsverluste für Streitjahre vor 1999 (§ 23 EStG)
Dem sind folgende Leitsätze vorangestellt: (1) Für Verluste aus Spekulationsgeschäften i. S. von § 23 EStG in den für die Jahre vor 1999 geltenden Fassungen sind, soweit diese Vorschriften auch unter Berücksichtigung des (NJW 2004 S. 1022) anwendbar bleiben, in den noch offenen Altfällen die allgemeinen einkommensteuerrechtlichen Regelungen über Verlustausgleich und Verlustabzug anzuwenden. (2) Für Streitjahre bis einschließlich 1993 bleibt § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG jedenfalls anwendbar, auch wenn das BVerfG diese Vorschrift, soweit sie Veräußerungsgeschäfte aus Wertpapieren betrifft, durch Urt. v. - 2 BvL 17/02 (NJW 2004 S. 1022) in der für 1997 und 1998 geltenden Fassung für mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig erklärt hat. – Anmerkung: Der BFH vermeidet eine erneute Vorlage zum BV...