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FG des Saarlandes Urteil v. - 1 K 323/00 EFG 2004 S. 1434

Gesetze: EStG § 1 Abs. 1EStG § 26AO § 8 NATOTrStat Art.X Abs. 1 NATOTrStat Art.X Abs. 2

Unbeschränkte Steuerpflicht

NATO-Truppe

Aufenthaltsgrund

Ehegattenveranlagung

Einkommensteuer 1999

Leitsatz

Ob sich ein Mitglied der NATO-Truppe „nur in dieser Eigenschaft” im Inland aufhält, ist nicht nur an Hand der Einschätzung des Truppenmitglieds selbst und der Bescheinigungen seiner Dienstvorgesetzten zu beurteilen, sondern an Hand aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls.

Wenn sich ein Mitglied der NATO-Truppe seit über 15 Jahren im Inland aufhält, mit einer im Inland berufstätigen Frau verheiratet ist, mit dieser zwei Kinder hat, mit seiner Familie im Einfamilienhaus der Ehefrau wohnt und es eine durch seinen Dienstherrn vorgesehene Versetzung ins Ausland durch Beförderungsverzicht und den Antrag auf Ausscheiden aus der Truppe abwendet, so spricht dies dafür, dass es sich nicht nur wegen seiner Truppenzugehörigkeit im Inland aufhält.

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 1434
EFG 2004 S. 1434 Nr. 19
RAAAB-23692

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FG des Saarlandes, Urteil v. 26.05.2004 - 1 K 323/00

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