Ob sich ein Mitglied der NATO-Truppe
„nur in dieser Eigenschaft” im Inland aufhält, ist nicht nur
an Hand der Einschätzung des Truppenmitglieds selbst und der
Bescheinigungen seiner Dienstvorgesetzten zu beurteilen, sondern an Hand aller
Umstände des jeweiligen Einzelfalls.
Wenn sich ein Mitglied der
NATO-Truppe seit über 15 Jahren im Inland aufhält, mit einer im
Inland berufstätigen Frau verheiratet ist, mit dieser zwei Kinder hat, mit
seiner Familie im Einfamilienhaus der Ehefrau wohnt und es eine durch seinen
Dienstherrn vorgesehene Versetzung ins Ausland durch Beförderungsverzicht
und den Antrag auf Ausscheiden aus der Truppe abwendet, so spricht dies
dafür, dass es sich nicht nur wegen seiner Truppenzugehörigkeit im
Inland aufhält.
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 1434 EFG 2004 S. 1434 Nr. 19 RAAAB-23692
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Online-Dokument
FG des Saarlandes, Urteil v. 26.05.2004 - 1 K 323/00
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