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Formeller Bilanzenzusammenhang bei Bilanzberichtigung
Gem. ist nach dem Grundsatz des sog. formellen Bilanzenzusammenhangs in den Fällen, in denen eine Bilanzberichtigung für die Vergangenheit nicht mehr möglich ist, weil die Feststellungs- oder Veranlagungsbescheide bestandskräftig sind und keine Änderungsvorschrift für diese Bescheide eingreift, die Korrektur in der Schlussbilanz des ersten Jahres nachzuholen, in dem dies mit steuerlicher Wirkung möglich ist (Hinweis auf , BStBl II S. 443).