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Verpflichtung zur Abgabe von USt-Voranmeldungen bei Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten
Im Fall der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten besteht gem. V B 37-39, 57/03 eine Verpflichtung zur Abgabe von USt-Voranmeldungen auch dann, wenn in den betreffenden Voranmeldungszeiträumen keine Einnahmen erzielt wurden. Eine Entscheidung des BFH zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung kann u. a. erforderlich sein, wenn dem FG ein Rechtsanwendungsfehler von einigem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung unterlaufen ist.