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Nachträgliche Herstellungsarbeiten an Gebäuden
Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die Auffassung der ) und des A 5 - InvZ 1272 - 6/03, BStBl I S. 218) zutrifft, dass nachträgliche Herstellungsarbeiten an einem Gebäude i. S. von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1999 ausscheiden, wenn ein „anderes Gebäude” hergestellt wird, weil der investitionszulagenrechtliche Begriff der nachträglichen Herstellungsarbeiten an einem Gebäude nicht abweichend von den ertragsteuerlichen Grundsätzen ausgelegt werden könne. Wird ein zuvor als Kinderheim genutztes Gebäude durch tief greifende Umbaumaßnahmen zu einer Wohnanlage umgestaltet, ohne dass Fundamente, tragende Außen- oder Innenwände, die Geschossdecken oder die Dachkonstruktion ersetzt werden, so ist gem. rkr.