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Pensionszusagen an Mitunternehmer und deren Angehörige
++ Kernaussagen ++Sagt eine PersGes einem Gesellschafter eine Pension zu, muss sie in der Gesellschaftsbilanz eine Pensionsrückstellung bilden. Diese wird durch einen zeit- und betragsgleichen Aktivposten in der Sonderbilanz des Gesellschafters wieder ausgeglichen. Versorgungsbezüge dürfen den Gewinn der Gesellschaft auch dann nicht mindern, wenn sie an einen ausgeschiedenen Gesellschafter oder dessen Rechtsnachfolger gezahlt werden. Pensionszusagen an den Ehegatten eines Mitunternehmers mindern dagegen den Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft.
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++ Kurzgliederung
++ | |||||
I. | Allgemeines zur bilanzrechtlichen Behandlung von
Pensionszusagen | III. | Behandlung der Pensionsrückstellung nach Eintritt des
Versorgungsfalls | ||
II. | Bilanzrechtliche Behandlung von Pensionszusagen an
Mitunternehmer | • Versorgungsleistungen an ehemalige
Mitunternehmer• Wegfall der
PensionsverpflichtungPensionszusagen an den Ehegatten eines
Mitunternehmers | |||
• Korrespondierende
Bilanzierung• Rückdeckungsversicherung | |||||
IV. |
I. Allgemeines zur bilanzrechtlichen Behandlung von Pensionszusagen
Bei einer Pensionszusage handelt es sich nicht um eine einseitige Erklärung („Zusage”) des Ar...