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Das Urlaubsrecht
I. Begriff und Abgrenzung
Urlaub ist die Freistellung des Arbeitnehmers (AN) von seiner Pflicht zur Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber (ArbG). Abgeleitet ist der gesetzliche Urlaubsanspruch aus der Fürsorgepflicht des ArbG (§§ 618, 242 BGB) sowie dem sozialrechtlichen Schutzprinzip (Dersch/Neumann, a. a. O. § 1 Rn. 2; vgl. dazu auch , NZA 2001 S. 827, 829). Er dient dem Schutz und der Förderung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit des AN. Von dem Erholungsurlaub sind andere Arten der Arbeitsbefreiung zu unterscheiden, die nicht der Erholung des AN dienen. Hierzu zählen in erster Linie Beurlaubungen aus persönlichen Gründen, zur Ausübung staatsbürgerlicher Rechte und Pflichten, zur Wahrnehmung von Betriebs- und Personalratsaufgaben und aus Gründen des Mutterschutzes (vgl. dazu Etzel, NWB F. 26 S. 2805).
II. Rechtsgrundlagen
Die wesentlichen Rechtsgrundlagen für den individualarbeitsrechtlichen Urlaubsanspruch finden sich im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG, gesetzlicher Titel „Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer”) i. d. F. v. (BGBl 2002 I S. 1529). Von den Regelungen des BUrlG kann durch Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung nicht zuungunsten des AN abgewichen werden. Dies ist nur durch Tarifve...