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Vorschusspflicht und neue Gebühren im Finanzprozess ab 1. Juli 2004
Für alle ab erhobenen Klagen und eingelegten Rechtsmittel gelten Neuregelungen durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG – v. (BGBl 2004 I S. 718). Durch dieses wird u. a. das Gerichtskostengesetz (GKG) neu gefasst. Zugleich wird die gemäß §§ 45 bis 46 StBGebV für Steuerberater in Finanzprozessen bisher geltende Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abgelöst (zu Einzelheiten s. Burhoff, NWB F. 30 S. 1477 ff.). Ein ausführlicher Aufsatz zu den Kosten und zur Kostenerstattung im Finanzrechtsstreit folgt in Kürze.
Ab wird für Prozessverfahren vor dem FG ein Gerichtskostenvorschuss erhoben (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 GKG, gilt auch für Verwaltungs- und Sozialgerichte). Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes fallen nicht unter die Vorschusspflicht, wie sich aus der Unterscheidung dieser Verfahren im Kostenverzeichnis ergeben soll (Nr. 6110 ff. und Nr. 6210 ff.). Der Vorschuss wird i. d. R. nach dem neuen Mindeststreitwert von 1 000 € bemessen (§ 52 Abs. 4, § 63 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2 Satz 2 GKG). Er richtet sich nach den neuen Gebühren für das Verfahren im Allgemeinen und beträgt danach 4 Gebühren gemäß Gerichtskostentabelle. Für den Mindestwert 1 000 € ergeben sich