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BMF - IV A 5 - S 1988 - 21/01

Nach § 4 Abs. 2 Sätze 2 und 3 FördG betragen die Sonderabschreibungen bei bestimmten Baumaßnahmen i.S.d. § 3 FördG, die nach dem abgeschlossen werden, grundsätzlich bis zu 20 oder 25 v. H. der Bemessungsgrundlage. Abweichend hiervon können Sonderabschreibungen bis zu 40 v. H. der Bemessungsgrundlage für solche Baumaßnahmen in Anspruch genommen werden, soweit die unbeweglichen WG mindestens fünf Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung einem Betrieb des verarbeitenden Gewerbes zu eigenbetrieblichen Zwecken dienen. Diese Regelung wurde durch das Jahressteuergesetz (JStG) 1996 vom (BGBl 1995 I S. 1250) in das FördG eingefügt. Sie steht im Zusammenhang mit der bis zum verlängerten, zugleich jedoch ab abgesenkten Förderung nach dem FördG.

Der Gesetzgeber wollte hierdurch Gebäude, die im verarbeitenden Gewerbe verwendet werden, von den gegenüber beweglichen WG noch stärker abgesenkten Sonderabschreibungen für bestimmte Baumaßnahmen ausnehmen, denn dieser Wirtschaftszweig sollte weiterhin besonders gefördert werden (vgl. Begründung zum Entwurf eines JStG 1996 – BT-Drucksache 13/901 vom ).

Die Inanspruchnahme der (erhöhten) Sonderabschreibung bis zu 40 v. H. der Bemessungsgrundla...

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BMF v. 03.12.2001 - IV A 5 - S 1988 - 21/01

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